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Die Frage, ob und wenn in welchem Umfang Lizenzen in der Insolvenz Bestand haben oder durch das Insolvenzverfahren beziehungsweise durch Erklärungen des Insolvenzverwalters enden oder beendet werden, ist bereits seit 2007 immer wieder in der Diskussion. Der ursprüngliche Entwurf und die damaligen Stellungnahmen finden Sie in folgendem Dokument zusammengestellt: Historie § 108a InsO-E 2007. Eine Zusammenfassung des Meinungsstandes sowie der Literatur zum Entwurf 2007 finden Sie auch im Beck´schen Mandatshandbuch IT Recht, § 10 Software Escrow, Rz. 119 ff.
Das Bundesjustizministerium hat nunmehr am 18.1.2012 einen neuen Diskussionsentwurf zu der Einfügung eines § 108a – Schuldner als Lizenzgeber vorgestellt (Presseerklärung des BMJ vom 23.01.2012). Der Vorschlag ist insgesamt in den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen eingebettet.
Einen Auszug aus dem Referentenentwurf, der die im Hinblick auf § 108a InsO-E 2012 relevanten Passagen enthält, finden sie hier: Gesetzesvorschlag und Begründung § 108a InsO-E 2012
Länder und Verbände haben nunmehr Gelegenheit, zu dem Entwurf bis zum 16. März 2012 Stellung zu nehmen.
Bei einem Vergleich der beiden Entwürfe fällt zunächst auf, dass der § 108a InsO-E 2007 davon ausging, dass grundsätzlich ein Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum unter Ausschluss des Wahlrechts des Insolvenzverwalters im Sinne von § 103 InsO fortbestehen sollte. Dem lag die Idee zugrunde, dass der Lizenzvertrag – ähnlich den Verträgen, die in § 108 InsO genannt sind – fortbestehen sollte, ohne dass diese dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterliegen. § 108a InsO-E 2012 impliziert von seinem Wortlaut dagegen, dass alle bereits erteilte Lizenzen widerrufen werden können. Der Entwurf unterstellt nach Meinung einiger Kommentare des Entwurfes, dass alle Nutzungsrechte von Lizenznehmern und Sublizenznehmern mit Insolvenzeröffnung wegfielen.
Diese unterschiedliche Grundauffassung, wie die Lizenz insolvenzrechtlich einzuordnen ist, wird sicherlich auch Kern der weiteren Diskussionen sein, über die berichtet werden wird.
Aus aktuellem Anlass wird das Programm des 7. OSE Symposions am 27.01.2012 um ein kurzes Update zum Entwurf des § 108a INSO-E ergänzt, wobei wir für den Vortrag
“Neuer Gesetzentwurf zur Insolvenzfestigkeit
von Lizenzen – § 108a InsO-E”
Herrn Dr. Horst Meyer (Justiziar und Leiter IP-Abteilung, Infineon Technologies AG, München) gewinnen konnten.
Das aktualisierte Programm finden Sie hier:
aktualisierte Agenda 7. OSE Symposion 2012
Der Bayerische Landtag hat am 13.12.2011 das Gesetz zur unbefristeten Verlängerung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes beschlossen. Begründung laut der Pressemitteilung Nr. 125/11: “Die verpflichtende vorgerichtliche Streitschlichtung ist ein Erfolgsmodell! Sie schützt die Bürger davor, Geld und Nerven in einen vermeidbaren Zivilprozess zu investieren.”
Damit besteht die seit dem 01.09.2000 in Bayern bestehende Verpflichtung, in den Fällen, die das Gesetz nennt, vor Erhebung einer Klage zum Amtsgericht zwingend ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle durchzuführen (obligatorische Streitschlichtung), weiterhin. Erst wenn die obligatorische Schlichtung erfolglos verlaufen ist, kann geklagt werden. Dem Gericht ist dann die Bescheinigung der Schlichtungsstelle, daß die Schlichtung erfolglos war, vorzulegen. Sofern diese Prozessvoraussetzung fehlt, ist eine Klage bereits unzulässig.
Nach Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes ist die obligatorische Streitschlichtung mit Ausnahme der in § 15 a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten nach gegenwärtigem Stand für folgende Streitigkeiten vorgeschrieben:
- in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- Überwuchses nach § 910 BGB,
- Hinüberfalls nach § 911 BGB,
- eines Grenzbaums nach § 923 BGB,
- der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,
- in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Hierbei handelt es sich um Ansprüche – z.B. auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz – im Zusammenhang mit unzulässigen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse.
Ein Schlichtungsversuch vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.
Für die Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung sind die sogenannten Gütestellen zuständig. Die als Gütestellen für den Bezirk des Oberlandesgerichts München zugelassenen Rechtsanwälte finden Sie bei der Rechtsanwaltskammer München.
In unserer Bürogemeinschaft steht Ihnen Rechtsanwalt Thomas Bergmann als Ansprechpartner als Gütestelle in solchen Fällen zu Verfügung, der seit dem 16.08.2002 von der Rechtsanwaltskammer München als Gütestelle nach Art 5 II BaySchlG zugelassen ist.
Bislang sind die verschiedenen Formen der Mediation im deutschen Recht weitgehend ungeregelt. Wesentliches Ziel des nunmehr durch den Bundestag am 15. Dezember 2011 in zweiter und dritter Lesung einstimmig verabschiedeten Entwurfs ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern, indem er unter anderem die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Ver- schwiegenheitspflicht von Mediatorinnen und Mediatoren schützt und die Voll- streckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen erleichtert.
Die bisher praktizierten unterschiedlichen Modelle der gerichtsinternen Mediation werden in ein erweitertes Güterichter-Modell überführt und auf die Verfahrensordnungen der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Patent-, Marken- sowie Finanzgerichte ausgedehnt. Der Güterichter darf u. a. rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien eine Lösung des Konfliktes vorschlagen. Die Verhandlung vor dem nicht entscheidungsbefugten Güterichter erfolgt nicht-öffentlich; sie ist nur mit Zustimmung der Parteien öffentlich. Weierhin werden aus Gründen der Qualitätssicherung und der Markttransparenz entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates die Anforderungen an die Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators präzisiert, die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert und – im Zusammenspiel mit einer von der Bundesregierung zu erlassenden Verordnung – die Voaussetzungen für deren Führen festgelegt.
Die Bundesregierung ist nach den neuen Änderungen auch verpflichtet, die Auswirkungen des Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung von Mediatoren zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Bericht zu erstatten.
