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	<title>Christian R. Kast</title>
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	<description>Rechtsanwalt</description>
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		<title>DAVIT Netzwerktreffen 29.Februar 2012</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 21:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[davit Bayern]]></category>
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		<description><![CDATA[Das nächste Netzwerktreffen der davit Gebietsgruppe Südost findet am 29. Februar 2012, 19:00 Uhr im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der davit Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen und ist wieder als Netzwerktreffen, das durch einen Vortrag eingeleitet wird, geplant. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das nächste Netzwerktreffen der davit Gebietsgruppe Südost findet am<strong> 29. Februar 2012, 19:00 Uhr</strong> im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der davit Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen und ist wieder als Netzwerktreffen, das durch einen Vortrag eingeleitet wird, geplant. Es wird um <strong>Anmeldung</strong> bis zum 24.02.2012 unter kast@anwaltscontor.de gebeten.</p>
<p>Gerne sind die Treffen weiterhin auch für Nichtmitglieder offen, die ein Interesse an der Arbeit der davit haben und auch für die Sachverständigen, deren technisch geprägte Gesprächsbeiträge die Teilnehmer auch in Zukunft nicht missen möchten.</p>
<p>Die nächsten Termine werden auf der DAVIT Webseite bzw. der DAVIT Regionalseite und im DAVIT Newsletter jeweils vorab bekannt gegeben.</p>
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		<title>§ 108a InsO-E &#8211; Eine unendliche Geschichte?</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 23:25:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[IT- und Technologie-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenz- und Vertriebsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Escrow]]></category>
		<category><![CDATA[§ 108a InsO-E]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frage, ob und wenn in welchem Umfang Lizenzen in der Insolvenz Bestand haben oder durch das Insolvenzverfahren beziehungsweise durch Erklärungen des Insolvenzverwalters enden oder beendet werden, ist bereits seit 2007 immer wieder in der Diskussion. Der ursprüngliche Entwurf und die damaligen Stellungnahmen finden Sie in folgendem Dokument zusammengestellt: Historie § 108a InsO-E 2007. Eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, ob und wenn in welchem Umfang Lizenzen in der Insolvenz Bestand haben oder durch das Insolvenzverfahren beziehungsweise durch Erklärungen des Insolvenzverwalters enden oder beendet werden, ist bereits seit 2007 immer wieder in der Diskussion. Der ursprüngliche Entwurf und die damaligen Stellungnahmen finden Sie in folgendem Dokument zusammengestellt: <a href="http://softwareescrow.files.wordpress.com/2012/02/historie-c2a7-108a-inso-e-2007.pdf" target="_blank">Historie § 108a InsO-E 2007</a>. Eine Zusammenfassung des Meinungsstandes sowie der Literatur zum Entwurf 2007 finden Sie auch im <a href="http://www.buchcontor.de/becksches-mandatshandbuch-it-recht" target="_blank">Beck´schen Mandatshandbuch IT Recht</a>, § 10  Software Escrow, Rz. 119 ff.</p>
<p>Das Bundesjustizministerium hat nunmehr am 18.1.2012 einen neuen Diskussionsentwurf zu der Einfügung eines § 108a &#8211; Schuldner als Lizenzgeber vorgestellt (<a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120123_Zweite_Stufe_der_Insolvenzrechtsreform_kommt.html" target="_blank">Presseerklärung</a> des BMJ vom 23.01.2012). Der Vorschlag ist insgesamt in den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen eingebettet.</p>
<p>Einen Auszug aus dem Referentenentwurf, der die im Hinblick auf § 108a InsO-E 2012 relevanten Passagen enthält, finden sie hier: <a href="http://softwareescrow.files.wordpress.com/2012/02/auszug-diskussionsentwurf-c2a7-108a-inso-e-20122.pdf" target="_blank">Gesetzesvorschlag und Begründung § 108a InsO-E 2012</a></p>
<p>Länder und Verbände haben nunmehr Gelegenheit, zu dem Entwurf bis zum 16. März 2012 Stellung zu nehmen.</p>
<p>Bei einem Vergleich der beiden Entwürfe fällt zunächst auf, dass der § 108a InsO-E 2007  davon ausging, dass grundsätzlich ein Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum unter Ausschluss des Wahlrechts des Insolvenzverwalters im Sinne von <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__103.html" target="_blank">§ 103 InsO</a> fortbestehen sollte. Dem lag die Idee zugrunde, dass der Lizenzvertrag &#8211; ähnlich den Verträgen, die in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__108.html" target="_blank">§ 108 InsO</a> genannt sind &#8211; fortbestehen sollte, ohne dass diese dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterliegen. § 108a InsO-E 2012 impliziert von seinem Wortlaut dagegen, dass alle bereits erteilte Lizenzen widerrufen werden können. Der Entwurf unterstellt nach Meinung einiger Kommentare des Entwurfes, dass alle Nutzungsrechte von Lizenznehmern und Sublizenznehmern mit Insolvenzeröffnung wegfielen.</p>
<p>Diese unterschiedliche Grundauffassung, wie die Lizenz insolvenzrechtlich einzuordnen ist, wird sicherlich auch Kern der weiteren Diskussionen sein, über die berichtet werden wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Update zum 7. OSE Symposion</title>
		<link>http://www.anwaltscontor.de/update-zum-7-ose-symposion/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 09:15:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Escrow]]></category>
		<category><![CDATA[OSE]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus aktuellem Anlass wird das Programm des 7. OSE Symposions am 27.01.2012 um ein kurzes Update zum Entwurf des § 108a INSO-E ergänzt, wobei wir für den Vortrag &#8220;Neuer Gesetzentwurf zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen &#8211; § 108a InsO-E&#8221; Herrn Dr. Horst Meyer (Justiziar und Leiter IP-Abteilung, Infineon Technologies AG, München) gewinnen konnten. Das aktualisierte Programm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus aktuellem Anlass wird das Programm des 7. OSE Symposions am 27.01.2012 um ein kurzes Update zum Entwurf des § 108a INSO-E ergänzt, wobei wir für den Vortrag</p>
<h6 style="text-align: center;">&#8220;Neuer Gesetzentwurf zur Insolvenzfestigkeit<br />
von Lizenzen &#8211; § 108a InsO-E&#8221;</h6>
<p>Herrn Dr. Horst Meyer (Justiziar und Leiter IP-Abteilung, Infineon Technologies AG, München) gewinnen konnten.</p>
<p>Das aktualisierte Programm finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://itanwalt.files.wordpress.com/2012/01/agenda-ose-aktualisiert.pdf" target="_blank">aktualisierte Agenda 7. OSE Symposion 2012</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Beweiskraft von E-Mails im Zivilprozess</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 12:53:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[IT- und Technologie-Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[E-Mails mit qualifizierter digitaler Signatur Der Gesetzgeber hat bei der Berücksichtigung elektronischer Kommunikationsmittel in der Zivilprozessordnung als urkundsgleiches Beweismittel nur die gemäß § 2 Ziff. 3 SigG mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehene E-Mail gemäß § 371 a ZPO zugelassen. Die Beweisführung erfolgt dabei gemäß § 371 ZPO durch Vorlage des elektronischen Dokumentes. Anhand dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>E-Mails mit qualifizierter digitaler Signatur</h4>
<p>Der Gesetzgeber hat bei der Berücksichtigung elektronischer Kommunikationsmittel in der Zivilprozessordnung als urkundsgleiches Beweismittel nur die gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sigg_2001/__2.html" target="_blank">§ 2 Ziff. 3 SigG</a> mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehene E-Mail gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371a.html" target="_blank">§ 371 a ZPO </a>zugelassen. Die Beweisführung erfolgt dabei gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371.html" target="_blank">§ 371 ZPO</a> durch Vorlage des elektronischen Dokumentes. Anhand dieser Datei kann dann ein Sachverständiger die Authentizität der E-Mail überprüfen, soweit diese im Prozessverfahren durch den Beweisgegner angezweifelt würde. Leitlinie einer solchen Prüfung sind dabei die Daten, wie sie sich aus <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sigg_2001/__17.html" target="_blank">§ 17 Abs. 2 SigG </a>ergeben. Der gesetzliche Echtheitsanschein im Sinne des § 371a ZPO umfasst dabei nur die Echtheit der Erklärung, also ihre elektronische Ausprägung und lässt sich dabei nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstlichen Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturinhabers abgegeben worden ist.</p>
<h4>„einfache“ E-Mails</h4>
<p>Liegt keine nach Signaturgesetz signierte E-Mail vor, so ist der Anwendungsbereich des § 371a ZPO nicht eröffnet. Mangels vergleichbarer technischer Authentizität der nicht signierten E-Mail, scheidet auch eine analoge Anwendung aus, denn der Gesetzgeber hat eben der „einfachen“ E-Mail gerade nicht den erhöhten Beweiswert einer Privaturkunde eingeräumt. Auch gilt der Ausdruck einer „einfachen“ E-Mail nicht als Privaturkunde im Sinne der ZPO gilt, denn gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__416.html" target="_blank">§ 416 ZPO</a> ist für die Einordnung als Privaturkunde die Unterschrift des Ausstellers erforderlich. Weiter lässt die E-Mail-Datei aus Sicht von technischen Sachverständigen nur wenige Rückschlüsse auf Authentizität von Absender, Inhalt und tatsächlichem Empfang der E-Mail zu.</p>
<p>Jedoch ist der Ausdruck einer E-Mail auf Papier ist als Urkunde zu werten, da jede Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen Urkunde im Sinne der ZPO ist. Mangels Anwendbarkeit der §§ 415 ff. ZPO erfolgt die Beweiswürdigung einer solchen Urkunde jedoch „nur“ gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html" target="_blank">§ 286 ZPO</a>, ohne dass die gesetzliche Echtheitsvermutung gelten würde. Der elektronischen Datei einer E-Mail fehlt eine solche Urkundseigenschaft, so dass hier Beweis durch Augenschein im Sinne des § 371 ZPO erhoben wird. Auch hier erfolgt über das Ergebnis des Augenscheins die Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Hierbei kann das Gericht auch die Beiziehung eines Sachverständigen anordnen. Sowohl Ausdruck als auch elektronische E-Mail Datei können also zulässige Beweismittel im Sinne der ZPO sein.</p>
<h4>Beweiswürdigung, Anscheinsbeweis</h4>
<p>In Prozessverfahren, in welchen E-Mails zum Beweis vorgelegt werden, werden üblicher Weise einfache Ausdrucke von E-Mails vorgelegt, die meist nur Absender, Empfänger, Datum, Betreff und den Mailtext (gegebenenfalls nebst Anlagen) erkennen lassen. Würde diesen Inhalte von dem Beweisgegner nicht widersprochen, wäre der Beweis der behaupteten Tatsache als erbracht anzusehen. Unabhängig von der Beweiskraft der E-Mail selbst, gilt nämlich unwidersprochener Sachvortrag einer Partei als unstreitig bzw. wird – soweit in der mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll als wahr erklärt &#8211; als gerichtliches Geständnis im Sinne von <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__288.html" target="_blank">§ 288 ZPO</a> gesehen.</p>
<p>Wird jedoch der Inhalt beziehungsweise der Eingang beim Empfänger und somit inzident die Authentizität der E-Mail bestritten, hat der Beweisführer einerseits den Ausdruck aller E-Mail Informationen (einschließlich der technischen Sendeangaben, die üblicher Weise in Mailprogrammen nicht direkt angezeigt werden) vorzulegen und die elektronische Datei dem richterlichen Augenschein und dann gegebenenfalls der Sachverständigenbegutachtung zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Ergibt sich zum Beispiel aus diesen erweiterten Angaben in einer E-Mail, dass die Informationen über die Absender IP Adresse mit dem Mailserver des behaupteten Absenders übereinstimmen, ist sehr wahrscheinlich, dass die Mail einerseits vom Absender stammt und andererseits, dass sie auch tatsächlich versandt wurde. Somit liegt ein typischer Geschehensablauf vor, der auf einen bestimmten, typischen Ablauf hinweist.</p>
<p>Aus diesem typischen Geschehensablauf kann ein Gericht diese Tatsache der Absendereigenschaft und des Versandes im Wege des Anscheinsbeweises als bewiesen ansehen; der Beweisgegner müsste dann Tatsachen darlegen und – im Bestreitensfalle – beweisen, die auf eine ernstliche und nicht nur vage Abweichung von diesem gewöhnlichen Gang des Geschehens schließen lassen. Gelingt dies, ist der Anscheinsbeweis erschüttert und der ursprüngliche Beweisführer muss den vollen Beweis der von ihm behaupteten Tatsachen erbringen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Embedded Systems</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 18:09:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Embedded System – was ist das eigentlich? Der Ausdruck eingebettetes System (auch engl. embedded system) bezeichnet eine elektronische Recheneinheit oder Computer (Datenverarbeitungseinheit), der in einen technischen Kontext eingebunden (eingebettet) ist. Dabei hat die Datenverarbeitungseinheit entweder die Aufgabe, das System, in das sie eingebettet ist, zu steuern, zu regeln oder zu überwachen. Oder die Datenverarbeitungseinheit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5 style="text-align: center;"><strong>Das Embedded System – was ist das eigentlich?</strong></h5>
<p>Der Ausdruck eingebettetes System (auch engl. embedded system) bezeichnet eine elektronische Recheneinheit oder Computer (Datenverarbeitungseinheit), der in einen technischen Kontext eingebunden (eingebettet) ist. Dabei hat die Datenverarbeitungseinheit entweder die Aufgabe, das System, in das sie eingebettet ist, zu steuern, zu regeln oder zu überwachen. Oder die Datenverarbeitungseinheit ist für eine Form der Daten- bzw. Signalverarbeitung zuständig, beispielsweise beim Ver- bzw. Entschlüsseln, Codieren bzw. Decodieren oder Filtern.</p>
<p>Oft werden eingebettete Systeme speziell an eine Aufgabe angepasst. Aus Kostengründen wird eine optimierte, gemischte Hardware-Software-Implementierung gewählt. Dabei vereinigt eine solche Konstruktion die große Flexibilität von Software mit der Leistungsfähigkeit der Hardware. Die Software dient dabei sowohl zur Steuerung des Systems selbst, als auch ggf. zur Interaktion des Systems mit der Außenwelt über definierte Schnittstellen oder Protokolle (z. B. LIN-Bus, CAN-Bus oder IP über Ethernet).</p>
<p>Embedded Systems werden dabei durch verschiedene Softwaretypen gesteuert, wie zum Beispiel geräteimmanente Standard-Software wie BIOS (z.B. AMIBIOS) oder spezielle Betriebssysteme (z.B. Windows XP Embedded, IOS – Cisco Router Betriebssysteme),  Spezialentwicklungen für Branchenlösungen (ProOSEK und RTA-OSEK für den Automotive-Bereich, POS und QNX als Firmenlösungen) sowie „unbekannte“ Software in so genannten  „Black Box“ Lösungen (z.B. Tauchcomputer, RMOS2 Statisches Echtzeit-Betriebssystem der Siemens AG).</p>
<p>Aufgrund der sehr direkten Steuerung technischer Geräte kann teilweise sogar eine Patentfähigkeit von Embedded Systems vorliegen. Bei der Prüfung solcher Erfindungen, die Merkmale technischer Natur mit Merkmalen nichttechnischer Art verknüpfen, auf erfinderische Tätigkeit muss der genannte Erfindungs-gegenstand unter Einschluss der etwaigen Rechenregel berücksichtigt werden. Es darf der Erfindungsgegenstand nicht zerlegt und dann nur der Teil der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit, d. h. Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen besteht.</p>
<p>Enthält eine Erfindung technische und nichttechnische Merkmale, so ist bei deren Prüfung auf erfinderische Tätigkeit der gesamte Erfindungsgegenstand unter Einschluss einer etwaigen Rechenregel zu berücksichtigen (BGH, Urt.v. 4.2.1992 &#8211; X ZR 43/91 (BPatG), Tauchcomputer). Als in diesem Bereich tätiges Unternehmen ist bei der Vorliegen einer Patentfähigkeit für eine solche Software auch besonders auf die Regelungen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/" target="_blank">Arbeitnehmererfindungsgesetzes </a>zu achten, wird die Software durch Mitarbeiter entwickelt.</p>
<p>Neben den proprietären Softwaresteuerungen sind bei Embedded Systems häufig auch Linux basierte Betriebssysteme auf Open Source Basis (z.B. BlueCat Linux, ChorusOS, RTAI Linux Echtzeitsystem, Inferno) unter vielen verschiedene Lizenztypen im Einsatz (z.B. GNU General Public License (GPL), GNU Lesser General Public License (LGPL), MIT-template, Lucent Public License 1.02, FreeType). Dabei ist in diesem Bereich besonders zu beachten, dass es teilweise die Auswahlmöglichkeit unter verschiedenen offenen oder proprietären Lizenzmodellen (z.B. Inferno Operating System) gibt, so dass vor einem Einsatz genau geprüft werden muss, welches Modell für das eigene System zutreffend ist.</p>
<p>Auch ist den besonderen Regelungen der Open Source Lizenz bei der Lizenzierung der Software Rechnung zu tragen, denn verstößt ein Anbieter gegen die Regelungen der jeweiligen Lizenz, kann dies ein nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html" target="_blank">§ 3 ABs. 1 UWG</a> verbotenes Verhalten sein und entsprechenden Sanktionierungen unterliegen. Einen guten Überblick gibt ein aktuelles <a href="http://fsfe.org/projects/ftf/kg-avm-vs-cybits.pdf" target="_blank">Urteil</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Software Escrow</title>
		<link>http://www.anwaltscontor.de/software-escrow/</link>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 23:26:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Software Escrow als Bestandteil eines Softwarevertriebsvertrages Software Escrow ist eine seit einigen Jahren in Deutschland etablierte Dienstleistung, der in aller Regel ein Vertragsverhältnis zwischen Softwarelieferant, Anwender und einem neutralen Dritten, in aller Regel einem Escrow-Agenten zugrunde liegt. Dabei hinterlegt der Softwarelieferant Quellcodes bei dem Escrow-Agenten. Dieser prüft die Sourcen auf Tauglichkeit und verwahrt sie sicher. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5 style="text-align: center;"><strong>Software Escrow als Bestandteil eines Softwarevertriebsvertrages</strong></h5>
<p>Software Escrow ist eine seit einigen Jahren in Deutschland etablierte Dienstleistung, der in aller Regel ein Vertragsverhältnis zwischen Softwarelieferant, Anwender und einem neutralen Dritten, in aller Regel einem Escrow-Agenten zugrunde liegt. Dabei hinterlegt der Softwarelieferant Quellcodes bei dem Escrow-Agenten. Dieser prüft die Sourcen auf Tauglichkeit und verwahrt sie sicher. Unter vorher zwischen den Parteien definierten Umständen gibt der Escrow-Agent die Sourcen an den Anwender heraus.</p>
<p>Im Bereich der Überlassung kommerzieller Standardsoftware ist es Standard (abgesehen vom Open-Source-Bereich) dem Kunden den Quellcode nicht mitzuliefern. Ob ein Anspruch auf Mitlieferung des Quellcodes bestehen kann, ist zumindest für Standardsoftware mangels ausdrücklicher Vereinbarung eher zu verneinen. Bei individueller Software-Erstellung verhält sich die Sache anders. Hier ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.</p>
<p>Im Falle der Softwareerstellung gewährt die Rechtsprechung nicht sicher, aber immerhin bei Vorliegen besonderen Voraussetzungen, einen Anspruch auf die Überlassung des Quellcodes auch ohne jegliche vertragliche Vereinbarung, wenn es der Zweck des Vertrages erfordert. Diese Rechtsprechung ist aber uneinheitlich und die Begründungen der vorliegenden Entscheidungen nicht eindeutig. Tritt ein solcher Fall ein, ist dies ein großer Faktor der Unsicherheit für den Anbieter. Schon von daher empfiehlt es sich, eine klare Regelung hinsichtlich des Quellcodes bei Softwareerstellungs- und Projektverträgen einzubauen. Bei Softwareüberlassungsverträgen kann eine solche Regelung zur Klarstellung aufgenommen werden.</p>
<p>Wichtig ist diese Frage des „Rechts auf den Quellcode“, da der Kunde bei Standardsoftware-Überlassung grundsätzlich nur die in § 69 d UrhG beschriebenen Rechte (zu welchen beispielsweise gerade nicht das Recht gehört, sich Informationen über den Quellcode zu beschaffen) hat. Diese Rechte können durch so genannte Nutzungsbeschränkungen noch weiter eingeschränkt werden, wobei das Maß der Einschränkungsmöglichkeit gering (in allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr gering ) und zudem sehr umstritten ist.</p>
<p>Die einzige Möglichkeit, die dem Anwender danach offensteht, ist die so genannte Beobachtung des Programms, auch das Untersuchen oder Testen und zwar nur in dem Umfang, in dem dies ohnehin im Rahmen der normalen Nutzung erlaubt ist. Das bedeutet jedoch, dass ein Vervielfältigen des Programms oder auch ein Übersetzen oder eine ähnliche Maßnahme, soweit dies nicht durch den normalen Programmlauf oder dessen Laden erforderlich ist, nicht erlaubt wäre. Es müsste ausdrücklich im jeweiligen Vertrag eingeräumt werden. Eine größere Ausnahme gibt es hiervon: Die so genannte Dekompilierung ist nach § 69 e UrhG unter relativ engen Voraussetzungen erlaubt. Die wichtigste Voraussetzung ist einerseits, dass die Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen erforderlich sind. Das bedeutet andererseits, dass z. B. die Überlassung des Quellcodes diese „Rückübersetzung“ entbehrlich machen könnte, ebenso auch die Überlassung der geeigneten Informationen im Sinne von § 69 e Nr. 2 UrhG, etwa indem die Kommentierung beispielsweise der Schnittstellen mitgeliefert wird.</p>
<p>Sinn und Zweck des § 69 e UrhG ist, die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Programmen für den Kunden machbar zu gestalten. Daraus folgt jedoch auch, dass die so genannte Dekompilierung aus anderen Gründen als zur Herstellung der Interoperabilität nicht erlaubt wäre. In der Praxis kann folglich die Überlassung des Quellcodes hierdurch nicht ersetzt werden, da es technisch sehr aufwändig und nicht immer erfolgreich ist, eine Dekompilierung durchzuführen.</p>
<p>Daher kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass sich aus dem Urheberrecht selbst nicht die Berechtigung für den Anwender ableiten lässt, den Quellcode selbst durch Rückübersetzung aus dem Object Code erstellen zu können und dass insbesondere bei Überlassung von Standardsoftware kein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht. Braucht der Anwender den Quellcode, muss er sich die Rechte zusätzlich verschaffen. Der Lizenzgeber wird dies jedoch nur dann zulassen, wenn er rechtlich oder tatsächlich ausreichend gegen Missbrauch des Quellcodes abgesichert ist.</p>
<p>Zum Ausgleich dieser unterschiedlichen Interessenlagen bietet sich insbesondere für die Anbieter von Software, die noch angepasst wird, an, die Software zu „hinterlegen“, was inzwischen meist „Escrow“ des Quellcodes genannt wird. Zugunsten des Kunden entsteht die Rechtsposition des Zugriffs auf den Quellcode in den näher festzulegenden Situationen, ohne dass der Lieferant diesen schon preisgeben müsste. Hinterlegung bzw. Escrow soll also beiden Vertragspartnern helfen.</p>
<p>Der Begriff „Escrow“ oder auch „Software Escrow“ kann ins Deutsche mit „Hinterlegung von Software Quellcode“ übersetzt werden. Er stammt ursprünglich von dem Altfranzösischen „escroe“ (Schriftrolle) ab, welches den Hinterlegungsgegenstand selber bezeichnete.</p>
<p>Wenn Entwickler in Softwarefirmen Programme „schreiben“, legen sie zunächst ihre Ideen in Ablaufplänen o. ä. nieder, um sie schließlich in einer so genannten Programmiersprache zu „schreiben“ (umzusetzen). Das Ergebnis ist der Quellcode. Wer den Quellcode besitzt und die Programmiersprache versteht, kann das Programm „lesen“ und hat so Einblick in das – evtl. sehr spezielle – Know-how und dadurch eventuell in die Geschäftsgeheimnisse der Softwarefirma. Um ihr geistiges Eigentum zu schützen, verweigern Hersteller daher häufig eine Herausgabe des Quellcodes.</p>
<p>Zur Pflege der Software (Fehlerbeseitigung, Einarbeitung neuer funktionaler Anforderungen der Anwender oder gesetzlicher Auflagen) wird der Quellcode benötigt. Solange der Softwarehersteller diese Wartung übernimmt, besteht kein Grund zur Sorge. Sollte der Hersteller aber z. B. in ein Insolvenzverfahren verwickelt werden, hätten die Anwender kaum eine realistische Chance, an den Quellcode zu gelangen. Falls doch, dann aber meist nur gegen erneute Bezahlung, denn Quellcode fällt der Insolvenzmasse zu und Insolvenzverwalter müssen daraus möglichst hohe Erlöse erzielen .</p>
<p>Ohne Quellcode wäre die eingesetzte Software somit nicht mehr pflegbar. Da besagte Dekompilierung aus § 69 e UrhG dem Anwender zwar das Recht zur Vervielfältigung und (Rück-)Übersetzung des Quellcodes einräumt, nicht aber deren technische Umsetzbarkeit löst, müsste die Software wahrscheinlich über kurz oder lang ersetzt werden. Zwecks Absicherung ihrer in Software getätigten Investitionen verlangen die Anwender vom Hersteller daher – ebenfalls berechtigterweise – die Herausgabe des Quellcodes. Damit besteht ein klassischer Interessenkonflikt, der eine weitere Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien belastet oder sogar ganz verhindert.</p>
<p>Professionelle Hinterlegungsstellen – auch Escrow-Agenten genannt – lösen diesen Interessenkonflikt auf einfache Weise durch Dienstleitungen rund um die Hinterlegung von Quellcodes. Der Escrow-Agent übernimmt vom Hersteller treuhänderisch den Quellcode. Escrowverträge regeln eindeutig die Bedingungen, unter denen ein Quellcode an einen Anwender herausgeben würde (z. B. die in § 69 UrhG genannten, aber auch darüber hinaus viele weitere ). Neben einem aktiven Vertragsmanagement kümmert sich eine Hinterlegungsstelle auch um die regelmäßige Aktualisierung des Codes und – falls gewünscht – um seine technische Verifizierung.</p>
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		<title>Elektromobilität</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2012 22:59:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[IT- und Technologie-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Veröffentlichungen]]></category>
		<category><![CDATA[Elektromobilität]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Elektromobilität als ein Aspekt des Technologierechts berührt viele Bereiche des Rechts. Ausgehend von den Grundlagen des Energiewirtschaftsrecht im EnWG umfasst es nationale und internationale technische Normen und Normierungen, Förderprogramme und auch die klassischen Bereiche des IT-Rechts, insbesondere den Datenschutz. In meinem Vortrag und dem Fachbeitrag anlässlich des 10. Bayerischen IT-Rechtstages (ITRB 2011, S. 240 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Elektromobilität als ein Aspekt des Technologierechts berührt viele Bereiche des Rechts. Ausgehend von den Grundlagen des Energiewirtschaftsrecht im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html" target="_blank">EnWG </a>umfasst es nationale und internationale technische Normen und Normierungen, <a href="http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/nep_09_bmu_bf.pdf" target="_blank">Förderprogramme </a>und auch die klassischen Bereiche des IT-Rechts, insbesondere den <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__21g.html" target="_blank">Datenschutz</a>.</p>
<p>In meinem Vortrag und dem Fachbeitrag anlässlich des  10. Bayerischen IT-Rechtstages (<a href="http://www.itrb.de/archiv_23430.html" target="_blank">ITRB 2011, S. 240 f.</a>) &#8220;E-Mobility auf der Überholspur – Neueste Entwicklungen und Rahmenbedingungen” sind die Entwicklungen der Jahre 2010 und 2011 zusammenfassend dargestellt. Aus der weiteren Entwicklung zeigt sich, dass im Bereich der Elektromobilität weiter die nachstehenden Themen von aktuellem Interesse sind:</p>
<ul>
<li>Es ist unbestritten, dass Elektrofahrzeuge ihre Klimaschutzwirkung erst dann voll entfalten können, wenn deren Betriebs-Strom aus erneuerbaren Energien stammt. Auf die angestrebte eine Million Elektroautos entfallen mit 1,5 TWh dabei gerade mal 0,3 Prozent des gesamten Stromverbrauchs. Der Mehrbedarf ist überschaubar und kann schon mit einer minimalen Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien mehr als abgedeckt werden.</li>
<li>Dementsprechend ist die Entwicklung von Verfahren für eine Kopplung der Elektromobilität an Strom aus erneuerbaren Energien notwendig. Elektrofahrzeuge haben dabei eine Bedeutung für die Integration fluktuierender erneuerbarer Energien in das Stromnetz; hierzu sind jedoch rechtliche Rahmenbedingungen für Ladestationen und Ladeverfahren erforderlich, die das Laden der Fahrzeugbatterien in Abhängigkeit vom Angebot an erneuerbaren Energien steuern. In § 12 Abs. 3 Satz 2 EnWG 2011 ist daher als neue Aufgabe der Betreiber von Übertragungsnetzen aufgenommen worden, dass im Rahmen der Versorgungssicherheit der Netze im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen zur Bereitstellung von kurzfristigen Energieleistungen zu nutzen sind, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Dies schließt die Batterien von Elektrofahrzeugen als Zwischenspeicher von Energiespitzen von Strom aus Anlagen der erneuerbaren Energien ein.</li>
<li>Die Neuregelungen zum Datenschutz in § 21g EnWG 2011 und die Informationspflichten in § 21h EnWG 2011umfassen nunmehr mit dem neuen Betriff der Messsysteme (§ 21d EnWG 2011), alle in ein Kommunikationsnetz eingebundenen Messeinrichtungen zur Erfassung elektrischer Energie, dieden tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Die Datenschutzregelungen umfassen daher als Spezialregelung zum BDSG den Schutz von Daten <em>aus dem</em> Messsystem oder <em>mit Hilfe</em> des Messsystems erhobener Daten und schließen damit auch die Datenströme aus Ladestationen einschließlich des Ladestellen-Roamings ein.</li>
<li>Die technische Entwicklung und der Aufbau einer IKT-basierten Infrastruktur für Elektromobilität sind weit vorangeschritten. So wurden zum Beispiel mehrere hundert Ladepunkte über das Bundesgebiet verteilt aufgebaut und über eine Software mit den jeweiligen Elektrofahrzeugen und Steuerungszentralen in den Modellprojekten verbunden. Um einen diskriminierungsfreien Zugang aller Fahrzeuge zu den Ladesäulen per RFID-Karte oder Handy zu gewährleisten, haben sich alle Modellprojekte auf einheitliche Identifikations- und Abrechnungsverfahren geeinigt. Ein Vorschlag für ein einheitliches Identifikationsschema wurde in die internationale Normung eingebracht.</li>
</ul>
<p>Nachstehend noch eine Zusammenstellung meines Twitterfeeds zur Elektromobilität für ergänzende aktuelle Informationen:</p>
<div id="xmt_itemob_wid" class="xmt xmt_itemob"><ul class="tweet_area"><li class="tweet_list"><a href="http://twitter.com/itanwalt" target="_blank"><img class="tweet_avatar" src="http://a3.twimg.com/profile_images/669434566/ac_normal.jpg" alt="Christian R. Kast"/></a>N&auml;chster Schritt bei Elektroautos? Redox-Flow-Batterien geschrumpft <a href="http://t.co/rA4WanUj" rel="nofollow" target="_blank">http://t.co/rA4WanUj</a> <br> vom 26/01/2012</li><li class="tweet_list"><a href="http://twitter.com/itanwalt" target="_blank"><img class="tweet_avatar" src="http://a3.twimg.com/profile_images/669434566/ac_normal.jpg" alt="Christian R. Kast"/></a>Elektroautos - Tata Emo: Stromsto&szlig; im Sonderangebot <a href="http://t.co/Y35YWgUN" rel="nofollow" target="_blank">http://t.co/Y35YWgUN</a> <br> vom 10/01/2012</li><li class="tweet_list"><a href="http://twitter.com/itanwalt" target="_blank"><img class="tweet_avatar" src="http://a3.twimg.com/profile_images/669434566/ac_normal.jpg" alt="Christian R. Kast"/></a>Urbane Mobilit&auml;t - Elektroauto und Elektror&auml;der - <a href="http://t.co/rUleE1J0" rel="nofollow" target="_blank">http://t.co/rUleE1J0</a> <br> vom 10/01/2012</li><li class="tweet_list"><a href="http://twitter.com/itanwalt" target="_blank"><img class="tweet_avatar" src="http://a3.twimg.com/profile_images/669434566/ac_normal.jpg" alt="Christian R. Kast"/></a>ABB baut gr&ouml;sstes Elektroauto-Ladenetz Europas <a href="http://t.co/O1cA8Jp1" rel="nofollow" target="_blank">http://t.co/O1cA8Jp1</a> <br> vom 10/01/2012</li><li class="tweet_list"><a href="http://twitter.com/itanwalt" target="_blank"><img class="tweet_avatar" src="http://a3.twimg.com/profile_images/669434566/ac_normal.jpg" alt="Christian R. Kast"/></a>E-Mobilit&auml;t: Elektroautos bleiben Ladenh&uuml;ter <a href="http://t.co/yxVZuJS4" rel="nofollow" target="_blank">http://t.co/yxVZuJS4</a> <br> vom 07/01/2012</li><li class="tweet_list"><a href="http://twitter.com/itanwalt" target="_blank"><img class="tweet_avatar" src="http://a3.twimg.com/profile_images/669434566/ac_normal.jpg" alt="Christian R. Kast"/></a>Pkw-Zulassungen: Elektroautos bleiben Exoten <a href="http://t.co/41M7wWJH" rel="nofollow" target="_blank">http://t.co/41M7wWJH</a> <br> vom 13/12/2011</li><li class="tweet_list"><a href="http://twitter.com/itanwalt" target="_blank"><img class="tweet_avatar" src="http://a3.twimg.com/profile_images/669434566/ac_normal.jpg" alt="Christian R. Kast"/></a>RT <a href="http://twitter.com/heiseonline" title="Follow heiseonline" target="_blank">@heiseonline</a>: Lademanagement vernetzt Elektroautos mit Kraftwerken <a href="http://t.co/JXfQtTMz" rel="nofollow" target="_blank">http://t.co/JXfQtTMz</a> <br> vom 29/11/2011</li></ul><div class="credit"><a href="http://xhanch.com/wp-plugin-my-twitter/" rel="section" title="Xhanch My Twitter - The best WordPress plugin to integrate your WordPress website with your Twitter accounts">My Twitter</a>, <a href="http://xhanch.com/" rel="section" title="Developed by Xhanch Studio">by Xhanch</a></div></div>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Bayerische Biergärten und ihre rechtliche Tradition &#8211; das Brotzzeitrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Jan 2012 13:57:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht-Kurios]]></category>

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		<description><![CDATA[In Gesetzen wird vieles geregelt, natürlich auch der Bayerische Biergarten. Angefangen von der bayerischen Biergartenverordnung, die regelt, wie lange ein Biergarten geöffnet haben darf und wie er schließen muss (es sind spätestens um 22.00 Uhr Musikdarbietungen zu beenden, dann spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden und schließlich ist die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Gesetzen wird vieles geregelt, natürlich auch der Bayerische Biergarten. Angefangen von der<a href="http://by.juris.de/by/gesamt/BierGaV_BY.htm" target="_blank"> bayerischen Biergartenverordnung</a>, die regelt, wie lange ein Biergarten geöffnet haben darf und wie er schließen muss (es sind spätestens um 22.00 Uhr Musikdarbietungen zu beenden, dann spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden und schließlich ist die Betriebszeit so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr bis 23.00 Uhr abgewickelt ist) bis hin zur Definition, was eigentlich als Bier bezeichnet werden darf:</p>
<p><em>&#8220;Unter der Bezeichnung Bier &#8211; allein oder in Zusammensetzung &#8211; oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.&#8221;</em></p>
<p>In der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bierv/index.html#BJNR013320990BJNE000204310" target="_blank">Bierverordnung</a> finden sich genaue Vorschriften. Für Nichtjuristen gewöhnungsbedürftig (und nicht nur für die) dürfte wahrscheinlich in dem Zusammenhang der Hinweis sein, dass es Regelungsbereiche gibt, deren Notwendigkeit nicht gleich auf den ersten Blick sichtbar wird:</p>
<p><em>&#8220;Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist, gilt ebenfalls als gegoren.</em>&#8221;</p>
<p>Aber nicht alles wesentliche im Zusammenhang mti dem Bayersichen Biergarten ist in Gesetzen geregelt; so stellt die Begründung zur bayerischen Biergartenverordnung zwar fest, dass &#8220;sich Biergärten in Bayern als traditionelle Einrichtungen allgemein großer Wertschätzung erfreuen und in Folge ihrer über lange Zeit gewachsenen Tradition ein Stück angestammten bayerischen Kulturgutes geworden sind&#8221;. Jedoch so die Begründung weiter, sind für den bayerischen Biergarten im Sinne der Verordnung die  Merkmale des Gartencharakters und der traditionellen Betriebsform, speziell der Möglichkeit, dort auch die mitgebrachte, eigene Brotzeit unentgeltlich verzehren zu können, das, was ihn von sonstigen Außengaststätten unterscheidet.</p>
<p>Zum 200. Male jährt sich eine der gesetzlichen Grundlagen dieser Tradition, denn der bayerische König Max I. Joseph erlaubte genau am 4. Januar 1812 durch ein allerhöchstes Reskript , dass Brauereien ihr Bier direkt am Ort der Herstellung ausschenken dürfen. So ist also die Tradition des Biergarten in Gesetz und Gewohnheitsrecht begründet, was die Besucher aber sicherlich weniger interessieren wird, als die ausgeschenkten Biere und die eigene Brotzeit, die eben gerade auf Grund dieser Tradition mitgebracht werden kann.</p>
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		<title>Bayerisches Schlichtungsgesetz</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jan 2012 20:53:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Schlichtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bayerische Landtag hat am 13.12.2011 das Gesetz zur unbefristeten Verlängerung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes beschlossen. Begründung laut der Pressemitteilung Nr. 125/11: “Die verpflichtende vorgerichtliche Streitschlichtung ist ein Erfolgsmodell! Sie schützt die Bürger davor, Geld und Nerven in einen vermeidbaren Zivilprozess zu investieren.&#8221; Damit besteht die seit dem 01.09.2000 in Bayern bestehende Verpflichtung, in den Fällen, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bayerische Landtag hat am 13.12.2011 das Gesetz zur unbefristeten Verlängerung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes beschlossen. Begründung laut der Pressemitteilung Nr. 125/11: “Die verpflichtende vorgerichtliche Streitschlichtung ist ein Erfolgsmodell! Sie schützt die Bürger davor, Geld und Nerven in einen vermeidbaren Zivilprozess zu investieren.&#8221;</p>
<p>Damit besteht die seit dem 01.09.2000 in Bayern bestehende Verpflichtung, in den Fällen, die das Gesetz nennt, vor Erhebung einer Klage zum Amtsgericht zwingend ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle durchzuführen (obligatorische Streitschlichtung), weiterhin. Erst wenn die obligatorische Schlichtung erfolglos verlaufen ist, kann geklagt werden. Dem Gericht ist dann die Bescheinigung der Schlichtungsstelle, daß die Schlichtung erfolglos war, vorzulegen. Sofern diese Prozessvoraussetzung fehlt, ist eine Klage bereits unzulässig.</p>
<p>Nach Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes ist die obligatorische Streitschlichtung mit Ausnahme der in § 15 a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten nach gegenwärtigem Stand für folgende Streitigkeiten vorgeschrieben:</p>
<ul>
<li>in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,</li>
<li>Überwuchses nach § 910 BGB,</li>
<li>Hinüberfalls nach § 911 BGB,</li>
<li>eines Grenzbaums nach § 923 BGB,</li>
<li>der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,</li>
<li>in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,</li>
<li>in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.<br />
Hierbei handelt es sich um Ansprüche &#8211; z.B. auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz &#8211; im Zusammenhang mit unzulässigen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse.</li>
</ul>
<p>Ein Schlichtungsversuch vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.</p>
<p>Für die Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung sind die sogenannten Gütestellen zuständig. Die als Gütestellen für den Bezirk des Oberlandesgerichts München zugelassenen Rechtsanwälte finden Sie bei der <a href="http://rak-muenchen.de/anwaltssuche/guetestellen/" target="_blank">Rechtsanwaltskammer München</a>.</p>
<p>In unserer Bürogemeinschaft steht Ihnen Rechtsanwalt <a href="http://www.aktb.de/anwalt.htm" target="_blank">Thomas Bergmann</a> als Ansprechpartner als <a href="http://www.aktb.de/schlichtung.htm" target="_blank">Gütestelle </a>in solchen Fällen zu Verfügung, der seit dem 16.08.2002 von der Rechtsanwaltskammer München als Gütestelle nach Art 5 II BaySchlG zugelassen ist.</p>
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		<title>Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung</title>
		<link>http://www.anwaltscontor.de/mediation-konfliktbeilegung/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 11:23:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Mediation]]></category>
		<category><![CDATA[Schlichtung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bislang sind die verschiedenen Formen der Mediation im deutschen Recht weitgehend ungeregelt. Wesentliches Ziel des nunmehr durch den Bundestag am 15. Dezember 2011 in zweiter und dritter Lesung einstimmig verabschiedeten Entwurfs ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern, indem er unter anderem die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Ver- schwiegenheitspflicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bislang sind die verschiedenen Formen der Mediation im deutschen Recht weitgehend ungeregelt. Wesentliches Ziel des nunmehr durch den Bundestag am 15. Dezember 2011 in zweiter und dritter Lesung einstimmig verabschiedeten <a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetzentwurf_zur_Foerderung_der_Mediation_Beschlussempfehlung_und_Bericht.pdf;jsessionid=4DAF3F70F686EA06E623CE08EEED5B9E.1_cid164?__blob=publicationFile" target="_blank">Entwurfs </a>ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern, indem er unter anderem die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Ver- schwiegenheitspflicht von Mediatorinnen und Mediatoren schützt und die Voll- streckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen erleichtert.</p>
<p>Die bisher praktizierten unterschiedlichen Modelle der gerichtsinternen Mediation werden in ein erweitertes Güterichter-Modell überführt und auf die Verfahrensordnungen der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Patent-, Marken- sowie Finanzgerichte ausgedehnt. Der Güterichter darf u. a. rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien eine Lösung des Konfliktes vorschlagen. Die Verhandlung vor dem nicht entscheidungsbefugten Güterichter erfolgt nicht-öffentlich; sie ist nur mit Zustimmung der Parteien öffentlich. Weierhin werden aus Gründen der Qualitätssicherung und der Markttransparenz entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates die Anforderungen an die Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators präzisiert, die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert und – im Zusammenspiel mit einer von der Bundesregierung zu erlassenden Verordnung – die Voaussetzungen für deren Führen festgelegt.</p>
<p>Die Bundesregierung ist nach den neuen Änderungen auch verpflichtet, die Auswirkungen des Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung von Mediatoren zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Bericht zu erstatten.</p>
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