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	<title>Christian R. Kast</title>
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	<description>Rechtsanwalt</description>
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		<title>Kostenfallen im Internet</title>
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		<pubDate>Fri, 18 May 2012 11:40:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[IT- und Technologie-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Praxishinweise]]></category>

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		<description><![CDATA[Durch das am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet ergeben sich einige Änderungen im Fernabsatz zum 01.08.2012. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz &#8211; BMELV &#8211; sieht diese Neuregelung in seiner entsprechenden Pressemeldung als &#8220;Meilenstein im Kampf gegen Abzocke im Internet&#8221;. Im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Durch das am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte <a href="http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;bk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=//*[@attr_id=%27bgbl112s1084.pdf%27]" target="_blank">Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet</a> ergeben sich einige Änderungen im Fernabsatz zum 01.08.2012. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz &#8211; BMELV &#8211; sieht diese Neuregelung in seiner entsprechenden <a href="http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2012/138-AI-Buttonloesung-Abofallen.html" target="_blank">Pressemeldung </a>als &#8220;Meilenstein im Kampf gegen Abzocke im Internet&#8221;.</p>
<p>Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Neuregelungen mit Auswirkungen auf die juristische und technische Ausgestaltung von Webseiten im Bereich des Fernabsatzes:</p>
<ul>
<li>Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Pflichtinformationen nach EGBGB unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.</li>
<li>Der Unternehmer hat dabei die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.</li>
<li>Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &#8220;zahlungspflichtig bestellen&#8221; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.</li>
<li>Werden diese Verpflichtungen nicht oder nicht so eingehalten, kommt kein Vertrag zustande.</li>
</ul>
<p>Es wird empfohlen, alle Webseiten im Bereich des Fernabsatzes entsprechend zu überprüfen.</p>
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		<title>DAVIT Südost Regional-News April/Mai 2012</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Apr 2012 09:02:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[davit Bayern]]></category>

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		<description><![CDATA[Veranstaltungen in der Region DAVIT Südost: 2. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht – Save the Date Der „Münchner Fachanwaltstag IT-Recht“ wurde in einer der vielen Pausen des 11. Fachanwaltslehrgangs in München geboren. Die Idee war, die entstandenen Kontakte zu pflegen, zu vertiefen und weitere Spezialisten kennenzulernen. Da die in 2011 durchgeführte erste Veranstaltung von den Teilnehmern gut [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Veranstaltungen in der Region DAVIT Südost:</strong></p>
<p><strong><em>2. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht – Save the Date</em></strong></p>
<p>Der „Münchner Fachanwaltstag IT-Recht“ wurde in einer der vielen Pausen des 11. Fachanwaltslehrgangs in München geboren. Die Idee war, die entstandenen Kontakte zu pflegen, zu vertiefen und weitere Spezialisten kennenzulernen. Da die in 2011 durchgeführte erste Veranstaltung von den Teilnehmern gut aufgenommen wurde, wird in 2012 der 2. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht am 19. Oktober 2012, von 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr wieder in der Panorama-Lounge München, Prinzregentenstr. 22, 80538 München stattfinden.</p>
<p>Programm und nähere Informationen finden Sie unter <a href="http://www.it-fachanwaltstage.de/">http://www.it-fachanwaltstage.de</a></p>
<p><strong><em>Hinweise zur Meldung lokaler Veranstaltungen von DAVIT Mitgliedern</em></strong></p>
<p>Als Regionalbeauftragte sind wir für Hinweise von DAVIT Mitgliedern dankbar, wenn diese selbst Veranstaltungen durchführen oder von Veranstaltungen wissen, die für DAVIT Mitglieder in der Region interessant und zugänglich sind. Melden Sie sich also gerne (und rechtzeitig) beim Regionalbeauftragten, falls Sie eine solche Veranstaltung planen. Wir nehmen dann gerne einen Hinweis im Newsletter auf.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Nachlese Netzwerktreffen DAVIT Südost Februar 2012</strong></p>
<p>Thema des Netzwerktreffens der DAVIT Gebietsgruppe Südost vom 29. Februar 2012 war der vom Bundesjustizministerium der Justiz am 18.1.2012 vorgestellte Diskussionsentwurf zu der Einfügung eines § 108a InsO – Schuldner als Lizenzgeber. Da die Stellungnahmefrist zum Entwurf verstrichen ist, liegen nunmehr verschiedene Stellungnahmen von Verbänden vor. Eine Übersicht über den Entwurf, die Stellungnahmen und das weitere Verfahren finden Sie als Nachlese zum Netzwerktreffen unter <a href="http://www.108a-inso.de/">http://www.108a-inso.de</a>.</p>
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		<title>§ 108a InsO-E &#8211; Die Stellungnahmen</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Apr 2012 11:33:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[IT- und Technologie-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenz- und Vertriebsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[§ 108a InsO-E]]></category>

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		<description><![CDATA[Ähnlich wie schon der Entwurf 2007 hat auch der Entwurf des § 108a InsO-E 2012 unterschiedliche Reaktionen der betroffenen Kreise ausgelöst. In den verschiedenen Stellungnahmen reicht die Bandbreite von uneingeschränkter Zustimmung bis zu konstruktiver Kritik, wobei bei Auswertung der aktuellen Stellungnahmen zwei &#8220;Lager &#8221; zu erkennen sind. Einerseits die insolvenzrechtlich geprägten Stellungnahmen, die die Struktur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ähnlich wie schon der Entwurf 2007 hat auch der Entwurf des § 108a InsO-E 2012 unterschiedliche Reaktionen der betroffenen Kreise ausgelöst. In den verschiedenen Stellungnahmen reicht die Bandbreite von uneingeschränkter Zustimmung bis zu konstruktiver Kritik, wobei bei Auswertung der aktuellen Stellungnahmen zwei &#8220;Lager &#8221; zu erkennen sind.</p>
<p>Einerseits die insolvenzrechtlich geprägten Stellungnahmen, die die Struktur des § 108a InsO-E 2012 begrüssen, da er sich in das System der Insolvenzordnung einpasse und ein gutes Instrument zur Sicherung der Interessen der Masse und der Gläubiger sei. Andererseits die urheberrechtlich geprägten Stellungnahmen, die &#8211; übereinstimmend mit Teilen der aktuellen Rechtsprechung &#8211; von einem Forbestand der &#8220;Lizenz&#8221; in der Insolvenz ausgehen und daher das im Entwurf des § 108a InsO-E 2012 vorgesehene Wahlrecht des Involvenzverwalters über den Fortbestand der Lizenz für problematisch halten.</p>
<p>Folgende Stellungnahmen sind derzeit (Stand 03.04.2012) im Internet veröffentlicht:</p>
<ul>
<li><a href="http://www.dgri.eu/index.php/fuseaction/download/lrn_file/stellungnahme-der-dgri-vom-14.03.2012-bezgl.-der-neuregelung-zu-108a-inso-e-referentenentwurf-des-bmj-vom-18.01.2012.pdf" target="_blank">Stellungnahme der DGRI, Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. vom 14.03.2012</a></li>
<li><a href="http://www.ose-international.org/fileadmin/redakteure/Dateien/120315_Stellungnahme_der_OSE_zum_108a_InsO-E_an_das_BMJ.pdf" target="_blank">Stellungnahme der OSE, Organisation pro Software Escrow e.V. vom 15.03.2012</a></li>
<li><a href="http://www.bdi.eu/download_content/RechtUndOeffentlichesAuftragswesen/Stellungnahme_Gesetzesentwurf_zur_Verkuerzung_der_Restschuldbefreiung.pdf" target="_blank">Stellungnahme des BDI, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. vom 16.03.2012</a></li>
<li><a href="http://www.grur.org/uploads/tx_gstatement/2012-03-12_GRUR_Stn_RefE_Gesetz_Verk%C3%BCrzung_Restschuldbefreiungsverfahrens.PDF" target="_blank">Stellungnahme der GRUR, Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. vom 12.03.2012</a></li>
<li><a href="http://www.drb.de/cms/index.php?id=764" target="_blank">Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen</a></li>
<li><a href="http://anwaltverein.de/downloads/Stellungnahmen-11/Aktuelle-Fassung-SNInsO22-12-2.pdf" target="_blank">Stellungnahme des Insolvenzrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereines vom 15.03.2012</a></li>
<li><a href="http://www.gravenbrucher-kreis.de/uploads/media/Stellungnahme_GK___108a_InsO-E.pdf" target="_blank">Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises zum Entwurf eines Gesetzes zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen</a></li>
<li><a href="http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2012/maerz/stellungnahme-der-brak-2012-10.pdf" target="_blank">Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Insolvenrechtsausschuss zum Referentenentwurf</a></li>
</ul>
<p>Darüber hinaus führt die CR den <a href="http://www.computerundrecht.de/gesetzgebungsreport_urheberrecht_25777.htm" target="_blank">Verfahrensstand </a>auf und es ist in <a href="http://zip-online.de/27a582e97ef0b85650fde538809638b0" target="_blank">ZIP 2012, 545</a> ein Beitrag von Klaus Wimmer &#8220;Neue Reformüberlegungen zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen&#8221; erschienen.</p>
<p>Eine Analyse der einzelnen Diskussionspunkte wird in einem gesonderten Beitrag erscheinen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Compliance und Mitarbeitermails</title>
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		<pubDate>Sat, 10 Mar 2012 23:41:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[Praxishinweise]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Aufbewahrung und damit Archivierung der Korrespondenz im Unternehmen ist nicht nur aus steuerlichen sondern auch aus handelsrechtlichen Gesichtspunkten vorgeschrieben. Ist aber die automatische Archivierung aller im Unternehmen anfallenden Daten die Lösung? Nicht, wenn der Unternehmer nicht auf das E-Mail-Verhalten seiner Mitarbeiter achtet, denn hier können unerkannte Probleme schlummern. Die Zeit, in der die Korrespondenz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Aufbewahrung und damit Archivierung der Korrespondenz im Unternehmen ist nicht nur aus steuerlichen sondern auch aus handelsrechtlichen Gesichtspunkten vorgeschrieben. Ist aber die automatische Archivierung aller im Unternehmen anfallenden Daten die Lösung? Nicht, wenn der Unternehmer nicht auf das E-Mail-Verhalten seiner Mitarbeiter achtet, denn hier können unerkannte Probleme schlummern.</p>
<p>Die Zeit, in der die Korrespondenz in Unternehmen immer auf Papier vorlag oder gar noch mit Durchschlagpapier die Kopien für das eigene Archiv hergestellt und dann in langen Ordnerreihen abgelegt wurden, sind in vielen Unternehmen zumindest teilweise vorbei. E-Mails und die Nutzung anderer elektronischer Kommunikationsmittel gehören nunmehr bereits seit Jahren zum Arbeitsalltag der Mitarbeiter. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit Beginn des Jahres 2007 durch die Aufnahme der Worte „gleichviel welcher Form“ in das Handelsgesetzbuch (HGB) klargestellt, dass ein Handelsbrief nicht mehr nur ein Brief oder sein Durchschlag auf Papier ist, sondern jede menschenlesbare, schriftliche Form der Unternehmenskommunikation, soweit sie sich auf den Betrieb des Unternehmens bezieht. Dabei gilt nach dem HGB eine gesetzliche Vermutung, dass jede geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens und seiner Mitarbeiter auch auf den Betrieb des Unternehmens bezogen ist.</p>
<p>Diese Regelungen sind dabei die Grundlage für die im HGB geregelten Aufbewahrungspflichten für Handelsbriefe. Um diesen Aufbewahrungspflichten nachzukommen, sind viele Unternehmen im Bereich der elektronischen Archivierung dazu übergegangen, jedes elektronische Dokument in Archiven aufzubewahren. Im Bereich der E-Mail geschieht dies häufig – um den gesetzlichen Anforderungen an die Archivierung (Compliant Archiving) zu genügen – durch Anfertigung einer elektronischen Archivkopie, oft bevor die E-Mail ihren Empfänger erreicht.</p>
<p>Doch eines wird dabei fast immer vergessen, es werden nicht nur beruflich bedinge E-Mails von Mitarbeitern versandt:</p>
<p>Zwar wird die Nutzung elektronischer Kommunikation oft durch die berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters bedingt sein, aber auch die private Nutzung von E-Mails ist in Unternehmen immer wieder anzutreffen, denn häufig fehlt dafür eine Regelung im Unternehmen. Damit ist unklar, ob und wie und in welchem Umfang eine solche private Nutzung erfolgen darf. Gibt es keine Regelung ist die private Nutzung von E-Mails grundsätzlich zulässig, solange die Arbeitsleistung des Mitarbeiters dadurch nicht beeinträchtigt wird.</p>
<p>War es bei einem privaten Brief an einen Mitarbeiter noch relativ einfach festzustellen, dass dieser nicht das eigene Unternehmen betrifft, ohne ihn zu öffnen, ist dies bei E-Mails schon sehr viel schwieriger, denn einerseits ist der Inhalt einer E-Mail nicht immer am Betreff erkennbar und andererseits ist jede nicht verschlüsselte E-Mail offen für jeden lesbar und nicht wie beim Brief durch einen Umschlag geschützt. Aber auch ohne den Schutz der körperlichen Form als Brief unterliegt die private E-Mail des Mitarbeiters dem Briefgeheimnis; dadurch wird der höchstpersönliche Bereich jedes Menschen geschützt.</p>
<p>Fehlen also in Unternehmen mit automatischer E-Mail Archivierung (und das gilt besonders, wenn die Archiv-Kopie der E-Mail schon vor Zustellung an den Empfänger vorgenommen wird) Regelungen zur privaten E-Mail Nutzung und weiß der Mitarbeiter nicht davon, dass eine Archivkopie seiner E-Mails erstellt wird, kann dies nicht nur ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften sein, sondern bezüglich der privaten E-Mail wird in der Regel ein Löschungsanspruch des Mitarbeiters gegenüber Ihrem Unternehmen bestehen. Alle archivierten privaten Mails des betroffenen Mitarbeiters müssen in einem solchen Fall dauerhaft und datenschutzgerecht gelöscht werden.</p>
<p>Haben Sie als Unternehmer aber gesetzeskonform archiviert, so ist eine solche Suche nach privaten E-Mails nicht nur zeitaufwändig, sondern auch sehr teuer und es kann darüber hinaus passieren, dass das Archiv durch die Löschung seine Vollständigkeitsvermutung verliert und damit nicht mehr den Compliance Anforderungen entspricht.</p>
<p>Reagieren Sie auf diese Problemstellung und stellen den Mitarbeitern eine gesonderte Infrastruktur für die private E-Mail Nutzung (Nutzung nur über Webaccounts, eigene „Surfstations“) zur Verfügung, vermeiden Sie damit die Vermischung von privaten und beruflichen E-Mails; damit sparen Sie Geld, denn diese Maßnahmen sind in jedem Fall günstiger, als der Verlust der Integrität Ihres Unternehmensarchives.</p>
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		</item>
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		<title>E-Mail Nutzung durch Mitarbeiter</title>
		<link>http://www.anwaltscontor.de/e-mail-nutzung-durch-mitarbeiter/</link>
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		<pubDate>Sat, 10 Mar 2012 23:38:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[Praxishinweise]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Mitarbeiterverhalten in der Praxis ist dadurch geprägt, dass E-Mail Nutzung und Internetnutzung zum Arbeitsalltag der Mitarbeiter gehören, ja sogar der Arbeitsalltag ohne diese Medien nicht mehr vorstellbar ist. Dennoch zeigen nicht nur die regelmäßigen Virenwellen, dass das Mitarbeiterverhalten im Hinblick auf die Sicherheit des Unternehmens meist ungenügend ausgeprägt ist; so werden E-Mails auch zweifelhafter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Mitarbeiterverhalten in der Praxis ist dadurch geprägt, dass E-Mail Nutzung und Internetnutzung zum Arbeitsalltag der Mitarbeiter gehören, ja sogar der Arbeitsalltag ohne diese Medien nicht mehr vorstellbar ist. Dennoch zeigen nicht nur die regelmäßigen Virenwellen, dass das Mitarbeiterverhalten im Hinblick auf die Sicherheit des Unternehmens meist ungenügend ausgeprägt ist; so werden E-Mails auch zweifelhafter Herkunft einfach geöffnet oder Downloads aus dem Internet vorgenommen, ohne auf die Risiken zu achten.</p>
<p>Auch stellt sich ein großes Problem, wenn ein Mitarbeiter aus einem Unternehmen ausscheidet, seine E-Mail Adresse vorher aber auch für private Zwecke verwendet hat. Das Unternehmen steckt dann in dem Spannungsfeld zwischen dem Postgeheimnis, das auf private E-Mails Anwendung findet und zunächst das Lesen solcher E-Mails durch das Unternehmen verbietet, und dem berechtigten Interesse des Unternehmens, die beruflichen E-Mails des Mitarbeiters zu empfangen, damit die beruflichen Kontakte und Projekte des ausscheidenden Mitarbeiters durch seinen Nachfolger oder Vorgesetzten weiterhin genutzt und gepflegt werden können. Denn häufig ist es – wird eine E-Mailadresse sowohl für private als auch berufliche Zwecke genutzt – kaum möglich, zwischen beiden Mailarten zu unterscheiden.</p>
<p>Eine Möglichkeit ist, E-Mail und Internetnutzung zu untersagen oder stark einzuschränken; aber abgesehen davon, dass solche Regelungen ohne begleitende Maßnahmen kaum zu kontrollieren sind und auch den Arbeitsalltag möglicher Weise einschränken, ist durch solche Maßnahmen allein ein ausreichendes Schutzniveau kaum zu erreichen.</p>
<p>Zweckmäßig ist es vielmehr organisatorische und technische Maßnahmen auf der Mitarbeiterebene zu kombinieren. Einerseits sollte eine betriebliche Regulierung der Nutzung von E-Mails, Internet und Programminstallation durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag erfolgen. Andererseits sind technische Maßnahmen wie Zugangskontrolle, Virenschutz, Firewalls, Downloadbeschränkungen sowie weitere technische Einrichtungen zu installieren und zu verwenden. Der Einsatz software-gestützter Lösungen bietet sich dabei insbesondere aus Kostengesichtspunkten an und sollte individuell auf das Unternehmen zugeschnitten werden.</p>
<p>Eine juristisch saubere Lösung, die auch technisch eine Trennung der E-Mail-Systeme beinhaltet, könnte beispielsweise so aussehen, dass man den Mitarbeitern es zwar gestattet, am Arbeitsplatz private E-Mails zu empfangen und zu schreiben, dafür jedoch einen Web-Mail fähigen gesonderten E-Mail-Account vorschreibt, wie sie zum Beispiel von GMX, Yahoo und Google angeboten werden. Damit kann zunächst erreicht werden, dass private E-Mails nicht in das betriebsinterne E-Mail System geladen werden. Damit kann auch bei einem Ausscheiden, der auf der bisherigen E-Mail Adresse des ausscheidenden Mitarbeiters vollständig zugegriffen werden, da damit ausgeschlossen ist, dass dort private E-Mails ankommen. Weiter wird damit auch Sicherheitsaspekten Rechnung getragen, da bei einem Web-Mail Abruf von E-Mails die jeweilige Mail nur im Browserfenster dargestellt und nicht vollständig auf den Abrufrechner geladen wird.</p>
<p>Wird im Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Vereinbarung dieses Verfahren für die private E-Mail Nutzung festgelegt, trägt das Unternehmen damit nicht nur den eigenen Sicherheitsaspekten und dem Datenschutz Rechnung, sondern kann damit auch den Mitarbeitern ein deutliches Zeichen geben, dass das die Möglichkeit zur privaten E-Mail Nutzung am Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden soll (was besonders wichtig ist, wenn in der Vergangenheit keine Trennung durchgeführt worden war), aber dabei eben auch die Interessen des Unternehmens gewahrt werden müssen.</p>
<p>Durch die Erstellung und Umsetzung von organisatorischen Maßnahmen und eine entsprechende Einweisung oder Schulung der Mitarbeiter kann daher also sowohl die Systemsicherheit und der Datenschutz im Hinblick auf die E-Mail Nutzung durch Mitarbeiter verbessert werden. Eine einmalige Investition, die hilft das Unternehmen sicherer zu machen und trotzdem den Mitarbeitern die private E-Mail Nutzung am Arbeitsplatz zu ermöglichen.</p>
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		<title>DAVIT Netzwerktreffen 29.Februar 2012</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Feb 2012 21:39:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[davit Bayern]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[IT Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das nächste Netzwerktreffen der davit Gebietsgruppe Südost findet am 29. Februar 2012, 19:00 Uhr im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der davit Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen und ist wieder als Netzwerktreffen, das durch einen Vortrag eingeleitet wird, geplant. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das nächste Netzwerktreffen der davit Gebietsgruppe Südost findet am<strong> 29. Februar 2012, 19:00 Uhr</strong> im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der davit Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen und ist wieder als Netzwerktreffen, das durch einen Vortrag eingeleitet wird, geplant. Es wird um <strong>Anmeldung</strong> bis zum 24.02.2012 unter kast@anwaltscontor.de gebeten.</p>
<p>Gerne sind die Treffen weiterhin auch für Nichtmitglieder offen, die ein Interesse an der Arbeit der davit haben und auch für die Sachverständigen, deren technisch geprägte Gesprächsbeiträge die Teilnehmer auch in Zukunft nicht missen möchten.</p>
<p>Die nächsten Termine werden auf der DAVIT Webseite bzw. der DAVIT Regionalseite und im DAVIT Newsletter jeweils vorab bekannt gegeben.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>§ 108a InsO-E &#8211; Eine unendliche Geschichte?</title>
		<link>http://www.anwaltscontor.de/108a-inso-e/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 23:25:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[IT- und Technologie-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenz- und Vertriebsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Escrow]]></category>
		<category><![CDATA[§ 108a InsO-E]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frage, ob und wenn in welchem Umfang Lizenzen in der Insolvenz Bestand haben oder durch das Insolvenzverfahren beziehungsweise durch Erklärungen des Insolvenzverwalters enden oder beendet werden, ist bereits seit 2007 immer wieder in der Diskussion. Der ursprüngliche Entwurf und die damaligen Stellungnahmen finden Sie in folgendem Dokument zusammengestellt: Historie § 108a InsO-E 2007. Eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, ob und wenn in welchem Umfang Lizenzen in der Insolvenz Bestand haben oder durch das Insolvenzverfahren beziehungsweise durch Erklärungen des Insolvenzverwalters enden oder beendet werden, ist bereits seit 2007 immer wieder in der Diskussion. Der ursprüngliche Entwurf und die damaligen Stellungnahmen finden Sie in folgendem Dokument zusammengestellt: <a href="http://softwareescrow.files.wordpress.com/2012/02/historie-c2a7-108a-inso-e-2007.pdf" target="_blank">Historie § 108a InsO-E 2007</a>. Eine Zusammenfassung des Meinungsstandes sowie der Literatur zum Entwurf 2007 finden Sie auch im <a href="http://www.buchcontor.de/becksches-mandatshandbuch-it-recht" target="_blank">Beck´schen Mandatshandbuch IT Recht</a>, § 10  Software Escrow, Rz. 119 ff.</p>
<p>Das Bundesjustizministerium hat nunmehr am 18.1.2012 einen neuen Diskussionsentwurf zu der Einfügung eines § 108a &#8211; Schuldner als Lizenzgeber vorgestellt (<a href="http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2012/20120123_Zweite_Stufe_der_Insolvenzrechtsreform_kommt.html" target="_blank">Presseerklärung</a> des BMJ vom 23.01.2012). Der Vorschlag ist insgesamt in den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen eingebettet.</p>
<p>Einen Auszug aus dem Referentenentwurf, der die im Hinblick auf § 108a InsO-E 2012 relevanten Passagen enthält, finden sie hier: <a href="http://softwareescrow.files.wordpress.com/2012/02/auszug-diskussionsentwurf-c2a7-108a-inso-e-20122.pdf" target="_blank">Gesetzesvorschlag und Begründung § 108a InsO-E 2012</a></p>
<p>Länder und Verbände haben nunmehr Gelegenheit, zu dem Entwurf bis zum 16. März 2012 Stellung zu nehmen.</p>
<p>Bei einem Vergleich der beiden Entwürfe fällt zunächst auf, dass der § 108a InsO-E 2007  davon ausging, dass grundsätzlich ein Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum unter Ausschluss des Wahlrechts des Insolvenzverwalters im Sinne von <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__103.html" target="_blank">§ 103 InsO</a> fortbestehen sollte. Dem lag die Idee zugrunde, dass der Lizenzvertrag &#8211; ähnlich den Verträgen, die in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__108.html" target="_blank">§ 108 InsO</a> genannt sind &#8211; fortbestehen sollte, ohne dass diese dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterliegen. § 108a InsO-E 2012 impliziert von seinem Wortlaut dagegen, dass alle bereits erteilte Lizenzen widerrufen werden können. Der Entwurf unterstellt nach Meinung einiger Kommentare des Entwurfes, dass alle Nutzungsrechte von Lizenznehmern und Sublizenznehmern mit Insolvenzeröffnung wegfielen.</p>
<p>Diese unterschiedliche Grundauffassung, wie die Lizenz insolvenzrechtlich einzuordnen ist, wird sicherlich auch Kern der weiteren <a href="http://www.anwaltscontor.de/108a-inso-e-stellungnahmen/">Diskussionen </a>sein, über die <a href="http://www.anwaltscontor.de/108a-inso-e-stellungnahmen/">hier </a>berichtet wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Update zum 7. OSE Symposion</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 09:15:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[News]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Escrow]]></category>
		<category><![CDATA[OSE]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus aktuellem Anlass wird das Programm des 7. OSE Symposions am 27.01.2012 um ein kurzes Update zum Entwurf des § 108a INSO-E ergänzt, wobei wir für den Vortrag &#8220;Neuer Gesetzentwurf zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen &#8211; § 108a InsO-E&#8221; Herrn Dr. Horst Meyer (Justiziar und Leiter IP-Abteilung, Infineon Technologies AG, München) gewinnen konnten. Das aktualisierte Programm [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus aktuellem Anlass wird das Programm des 7. OSE Symposions am 27.01.2012 um ein kurzes Update zum Entwurf des § 108a INSO-E ergänzt, wobei wir für den Vortrag</p>
<h6 style="text-align: center;">&#8220;Neuer Gesetzentwurf zur Insolvenzfestigkeit<br />
von Lizenzen &#8211; § 108a InsO-E&#8221;</h6>
<p>Herrn Dr. Horst Meyer (Justiziar und Leiter IP-Abteilung, Infineon Technologies AG, München) gewinnen konnten.</p>
<p>Das aktualisierte Programm finden Sie hier:</p>
<p><a href="http://itanwalt.files.wordpress.com/2012/01/agenda-ose-aktualisiert.pdf" target="_blank">aktualisierte Agenda 7. OSE Symposion 2012</a></p>
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		<title>Beweiskraft von E-Mails im Zivilprozess</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 12:53:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[IT- und Technologie-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[IT Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[E-Mails mit qualifizierter digitaler Signatur Der Gesetzgeber hat bei der Berücksichtigung elektronischer Kommunikationsmittel in der Zivilprozessordnung als urkundsgleiches Beweismittel nur die gemäß § 2 Ziff. 3 SigG mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehene E-Mail gemäß § 371 a ZPO zugelassen. Die Beweisführung erfolgt dabei gemäß § 371 ZPO durch Vorlage des elektronischen Dokumentes. Anhand dieser [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4>E-Mails mit qualifizierter digitaler Signatur</h4>
<p>Der Gesetzgeber hat bei der Berücksichtigung elektronischer Kommunikationsmittel in der Zivilprozessordnung als urkundsgleiches Beweismittel nur die gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sigg_2001/__2.html" target="_blank">§ 2 Ziff. 3 SigG</a> mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehene E-Mail gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371a.html" target="_blank">§ 371 a ZPO </a>zugelassen. Die Beweisführung erfolgt dabei gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__371.html" target="_blank">§ 371 ZPO</a> durch Vorlage des elektronischen Dokumentes. Anhand dieser Datei kann dann ein Sachverständiger die Authentizität der E-Mail überprüfen, soweit diese im Prozessverfahren durch den Beweisgegner angezweifelt würde. Leitlinie einer solchen Prüfung sind dabei die Daten, wie sie sich aus <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/sigg_2001/__17.html" target="_blank">§ 17 Abs. 2 SigG </a>ergeben. Der gesetzliche Echtheitsanschein im Sinne des § 371a ZPO umfasst dabei nur die Echtheit der Erklärung, also ihre elektronische Ausprägung und lässt sich dabei nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstlichen Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturinhabers abgegeben worden ist.</p>
<h4>„einfache“ E-Mails</h4>
<p>Liegt keine nach Signaturgesetz signierte E-Mail vor, so ist der Anwendungsbereich des § 371a ZPO nicht eröffnet. Mangels vergleichbarer technischer Authentizität der nicht signierten E-Mail, scheidet auch eine analoge Anwendung aus, denn der Gesetzgeber hat eben der „einfachen“ E-Mail gerade nicht den erhöhten Beweiswert einer Privaturkunde eingeräumt. Auch gilt der Ausdruck einer „einfachen“ E-Mail nicht als Privaturkunde im Sinne der ZPO gilt, denn gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__416.html" target="_blank">§ 416 ZPO</a> ist für die Einordnung als Privaturkunde die Unterschrift des Ausstellers erforderlich. Weiter lässt die E-Mail-Datei aus Sicht von technischen Sachverständigen nur wenige Rückschlüsse auf Authentizität von Absender, Inhalt und tatsächlichem Empfang der E-Mail zu.</p>
<p>Jedoch ist der Ausdruck einer E-Mail auf Papier ist als Urkunde zu werten, da jede Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen Urkunde im Sinne der ZPO ist. Mangels Anwendbarkeit der §§ 415 ff. ZPO erfolgt die Beweiswürdigung einer solchen Urkunde jedoch „nur“ gemäß <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__286.html" target="_blank">§ 286 ZPO</a>, ohne dass die gesetzliche Echtheitsvermutung gelten würde. Der elektronischen Datei einer E-Mail fehlt eine solche Urkundseigenschaft, so dass hier Beweis durch Augenschein im Sinne des § 371 ZPO erhoben wird. Auch hier erfolgt über das Ergebnis des Augenscheins die Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Hierbei kann das Gericht auch die Beiziehung eines Sachverständigen anordnen. Sowohl Ausdruck als auch elektronische E-Mail Datei können also zulässige Beweismittel im Sinne der ZPO sein.</p>
<h4>Beweiswürdigung, Anscheinsbeweis</h4>
<p>In Prozessverfahren, in welchen E-Mails zum Beweis vorgelegt werden, werden üblicher Weise einfache Ausdrucke von E-Mails vorgelegt, die meist nur Absender, Empfänger, Datum, Betreff und den Mailtext (gegebenenfalls nebst Anlagen) erkennen lassen. Würde diesen Inhalte von dem Beweisgegner nicht widersprochen, wäre der Beweis der behaupteten Tatsache als erbracht anzusehen. Unabhängig von der Beweiskraft der E-Mail selbst, gilt nämlich unwidersprochener Sachvortrag einer Partei als unstreitig bzw. wird – soweit in der mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll als wahr erklärt &#8211; als gerichtliches Geständnis im Sinne von <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__288.html" target="_blank">§ 288 ZPO</a> gesehen.</p>
<p>Wird jedoch der Inhalt beziehungsweise der Eingang beim Empfänger und somit inzident die Authentizität der E-Mail bestritten, hat der Beweisführer einerseits den Ausdruck aller E-Mail Informationen (einschließlich der technischen Sendeangaben, die üblicher Weise in Mailprogrammen nicht direkt angezeigt werden) vorzulegen und die elektronische Datei dem richterlichen Augenschein und dann gegebenenfalls der Sachverständigenbegutachtung zur Verfügung zu stellen.</p>
<p>Ergibt sich zum Beispiel aus diesen erweiterten Angaben in einer E-Mail, dass die Informationen über die Absender IP Adresse mit dem Mailserver des behaupteten Absenders übereinstimmen, ist sehr wahrscheinlich, dass die Mail einerseits vom Absender stammt und andererseits, dass sie auch tatsächlich versandt wurde. Somit liegt ein typischer Geschehensablauf vor, der auf einen bestimmten, typischen Ablauf hinweist.</p>
<p>Aus diesem typischen Geschehensablauf kann ein Gericht diese Tatsache der Absendereigenschaft und des Versandes im Wege des Anscheinsbeweises als bewiesen ansehen; der Beweisgegner müsste dann Tatsachen darlegen und – im Bestreitensfalle – beweisen, die auf eine ernstliche und nicht nur vage Abweichung von diesem gewöhnlichen Gang des Geschehens schließen lassen. Gelingt dies, ist der Anscheinsbeweis erschüttert und der ursprüngliche Beweisführer muss den vollen Beweis der von ihm behaupteten Tatsachen erbringen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Embedded Systems</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2012 18:09:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kast</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[IT- und Technologie-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[embedded Systems]]></category>
		<category><![CDATA[Hardware]]></category>
		<category><![CDATA[IT Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Software]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Embedded System – was ist das eigentlich? Der Ausdruck eingebettetes System (auch engl. embedded system) bezeichnet eine elektronische Recheneinheit oder Computer (Datenverarbeitungseinheit), der in einen technischen Kontext eingebunden (eingebettet) ist. Dabei hat die Datenverarbeitungseinheit entweder die Aufgabe, das System, in das sie eingebettet ist, zu steuern, zu regeln oder zu überwachen. Oder die Datenverarbeitungseinheit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h5 style="text-align: center;"><strong>Das Embedded System – was ist das eigentlich?</strong></h5>
<p>Der Ausdruck eingebettetes System (auch engl. embedded system) bezeichnet eine elektronische Recheneinheit oder Computer (Datenverarbeitungseinheit), der in einen technischen Kontext eingebunden (eingebettet) ist. Dabei hat die Datenverarbeitungseinheit entweder die Aufgabe, das System, in das sie eingebettet ist, zu steuern, zu regeln oder zu überwachen. Oder die Datenverarbeitungseinheit ist für eine Form der Daten- bzw. Signalverarbeitung zuständig, beispielsweise beim Ver- bzw. Entschlüsseln, Codieren bzw. Decodieren oder Filtern.</p>
<p>Oft werden eingebettete Systeme speziell an eine Aufgabe angepasst. Aus Kostengründen wird eine optimierte, gemischte Hardware-Software-Implementierung gewählt. Dabei vereinigt eine solche Konstruktion die große Flexibilität von Software mit der Leistungsfähigkeit der Hardware. Die Software dient dabei sowohl zur Steuerung des Systems selbst, als auch ggf. zur Interaktion des Systems mit der Außenwelt über definierte Schnittstellen oder Protokolle (z. B. LIN-Bus, CAN-Bus oder IP über Ethernet).</p>
<p>Embedded Systems werden dabei durch verschiedene Softwaretypen gesteuert, wie zum Beispiel geräteimmanente Standard-Software wie BIOS (z.B. AMIBIOS) oder spezielle Betriebssysteme (z.B. Windows XP Embedded, IOS – Cisco Router Betriebssysteme),  Spezialentwicklungen für Branchenlösungen (ProOSEK und RTA-OSEK für den Automotive-Bereich, POS und QNX als Firmenlösungen) sowie „unbekannte“ Software in so genannten  „Black Box“ Lösungen (z.B. Tauchcomputer, RMOS2 Statisches Echtzeit-Betriebssystem der Siemens AG).</p>
<p>Aufgrund der sehr direkten Steuerung technischer Geräte kann teilweise sogar eine Patentfähigkeit von Embedded Systems vorliegen. Bei der Prüfung solcher Erfindungen, die Merkmale technischer Natur mit Merkmalen nichttechnischer Art verknüpfen, auf erfinderische Tätigkeit muss der genannte Erfindungs-gegenstand unter Einschluss der etwaigen Rechenregel berücksichtigt werden. Es darf der Erfindungsgegenstand nicht zerlegt und dann nur der Teil der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit, d. h. Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen besteht.</p>
<p>Enthält eine Erfindung technische und nichttechnische Merkmale, so ist bei deren Prüfung auf erfinderische Tätigkeit der gesamte Erfindungsgegenstand unter Einschluss einer etwaigen Rechenregel zu berücksichtigen (BGH, Urt.v. 4.2.1992 &#8211; X ZR 43/91 (BPatG), Tauchcomputer). Als in diesem Bereich tätiges Unternehmen ist bei der Vorliegen einer Patentfähigkeit für eine solche Software auch besonders auf die Regelungen des <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/" target="_blank">Arbeitnehmererfindungsgesetzes </a>zu achten, wird die Software durch Mitarbeiter entwickelt.</p>
<p>Neben den proprietären Softwaresteuerungen sind bei Embedded Systems häufig auch Linux basierte Betriebssysteme auf Open Source Basis (z.B. BlueCat Linux, ChorusOS, RTAI Linux Echtzeitsystem, Inferno) unter vielen verschiedene Lizenztypen im Einsatz (z.B. GNU General Public License (GPL), GNU Lesser General Public License (LGPL), MIT-template, Lucent Public License 1.02, FreeType). Dabei ist in diesem Bereich besonders zu beachten, dass es teilweise die Auswahlmöglichkeit unter verschiedenen offenen oder proprietären Lizenzmodellen (z.B. Inferno Operating System) gibt, so dass vor einem Einsatz genau geprüft werden muss, welches Modell für das eigene System zutreffend ist.</p>
<p>Auch ist den besonderen Regelungen der Open Source Lizenz bei der Lizenzierung der Software Rechnung zu tragen, denn verstößt ein Anbieter gegen die Regelungen der jeweiligen Lizenz, kann dies ein nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html" target="_blank">§ 3 ABs. 1 UWG</a> verbotenes Verhalten sein und entsprechenden Sanktionierungen unterliegen. Einen guten Überblick gibt ein aktuelles <a href="http://fsfe.org/projects/ftf/kg-avm-vs-cybits.pdf" target="_blank">Urteil</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
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