Bundesgerichtshof zu Farbmarken:

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Farbmarke anhand des Falles des Antrags über die Löschung der Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden. Das Deutsche Patent und Markenamt hatte die Löschung der Marke verfügt und das Bundespatentgericht diese Entscheidung bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

  • Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke Nr. 305 71 072 „Blau (Pantone 280 C)“gelöscht, §§ 54, 50 Abs. 1, 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung hat sie die Argumente der Antragstellerin aufgegriffen. Ergänzend hat sie zum Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ausgeführt, der Markt für Haut- und Körperpflegeprodukte stelle keinen eng umgrenzten, spezifischen Markt dar. Die Antragsgegnerin könne sich nicht erfolgreich auf eine Verkehrsdurchsetzung berufen. Eine Verwendung des streitgegenständlichen Farbtons auf der Verpackung der Haut- und Körperpflegeprodukte im Rahmen des „NIVEA“-Schriftzugs, als Hintergrundfarbe z. B. für Produktinformationen, für weitere, ihrerseits beschreibende Wortbestandteile oder für den Verschluss von Verpackungen stelle grundsätzlich keine markenmäßige Benutzung der abstrakten Farbmarke dar, zumal eine Kennzeichnung mit „NIVEA“ häufig mit den Farben Blau und Weiß verbunden werde. Selbst dann, wenn man zugunsten der Antragsgegnerin von einer markenmäßigen Benutzung ausgehe, könne nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Farbmarke in Folge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Das vorgelegte demoskopische Gutachten weise mehrere, im Einzelnen näher spezifizierte Kritikpunkte auf, und ein Zuordnungsgrad von ca. 55 % reiche zum Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus.

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  • Das Bundespatentgericht (Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 – 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185) hat die Entscheidung des Deutschen Patent und Markenamtes bestätigt und dabei unter anderem damit argumentiert, dass Originäre Unterscheidungskraft kann einer Farbmarke daher nur zukommen kann, sofern kumulativ a) der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist und nur einen überschaubaren Bereich von Waren umfasst sowie b) in dem betreffenden Markt entweder die Verwendung von Farben überhaupt unüblich oder die konkrete Farbe äußerst ungewöhnlich ist und c) der Verkehr durch eine entsprechende Branchenübung langfristig an eine Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt ist. Einer Eintragung stünde und stand im Eintragungszeitpunkt zugleich das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zur Bezeichnung der Beschaffenheit von Waren dienen können. Diese Schutzhindernisse waren im Eintragungszeitpunkt und sind bis heute nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung überwunden worden, § 8 Abs. 3 MarkenG. Bei der beanspruchten blauen Farbmarke handelt es sich nicht um ein Zeichen, das sich auf dem Markt der Haut- und Körperpflegeprodukte als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen in den beteiligten Verkehrskreisen i. S. d. § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hätte. Denn zur Verkehrsdurchsetzung einer konturlosen Einfarbmarke, die eine Grundfarbe abbildet, die auf dem einschlägigen, von Farbenvielfalt geprägten Markt häufig zu rein dekorativen Zwecken verwendet wird, die außerdem als beschreibende Angabe etabliert ist und die im Verkehr von der Antragsgegnerin nie allein, sondern stets zumindest auch in Verbindung mit Weiß und gerade nicht durchgehend als Hintergrundfarbe bzw. die Warenverpackung dominierende Farbe verwendet wird, hält der Senat einen hohen Zuordnungsgrad von mindestens 75 % für erforderlich (vgl. hierzu BGH GRUR 2009, 669 – 672 (Rn. 27) – POST II; BPatG, GRUR 1999, 61, 64 – ARAL/Blau/Weiß I; Landgericht Hamburg, Urt. v. 19. Juli 2007, Az. 315 U 79/07, Seite 16 ff.; zu einer konturlosen Farbmarke als Benutzungsmarke vgl. BGH GRUR 2004, 151, 154 – Farbmarkenverletzung I).
  • Der Bundesgerichtshof (Pressemitteilung Nr. 112/2015 vom 09.07.2015) hat entschieden, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG* vorliegen. Abstrakte Farbmarken sind im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, lagen nicht vor. Ferner ist die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist. Der Bundesgerichtshof greift jedoch die rechtlichen Ausführungen des Bundespatentgerichts zur Verkehrsdurchsetzung an. Aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden dürfe, denn ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung wäre auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofes hier die Feststellungen nicht abschließend erhoben waren, erfolgte die Rückverweisung.
  • Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 – I ZB 52/15 hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch zur roten Farbmarke der Sparkassen eine Entscheidung getroffen. Dabei geht es in diesem Fall um die zugunsten des Dachverbands der Sparkassen-Finanzgruppe am 11. Juli 2007 eingetragene abstrakte Farbmarke „Rot“ (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen „Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“.  Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick auf die Verkehrsdurchsetzung nunmehr entschieden, dass ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ist wie bei anderen Markenformen auch ist, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Dies sei bezüglich der angegriffenen Farbmarke gegeben. (Vorentscheidungen dazu: Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 – 33 W (pat) 33/12, GRUR 2013, 844; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 – C-217 und 218/13, GRUR 2014, 776; Bundespatentgericht, Beschluss vom 8. Juli 2015 – 25 W (pat) 13/14, GRUR 2015, 796)

Quellen: BGH Pressemitteilung Nr. 112/2015 vom 09.07.2015, Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013, BGH Pressemitteilung Nr. 129/2016 vom 21.07.2016)