Anwaltscontor

Wie schon im Juli 2013 und Januar 2014 mitgeteilt, hatte der BGH in dem Rechtsstreit Oracle vs UsedSoft am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 – UsedSoft II) eine Entscheidung getroffen, den Rechtsstreit dann aber an das OLG München zurückverwiesen. Das Verfahren vor dem OLG München nahm dann aber eine überraschende Wendung: wie die betreuende Kanzlei am 10.04.2015 berichtet hat, gab UsedSoft in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2014 zunächst bezüglich des markenrechtlichen und des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, woraufhin diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, und nahm nach der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus dem Jahr 2007 zurück.

Damit ist das vom Landgericht München I am 15. März 2007 (Az. 7 O 7061/06, MMR 2007, 328) erlassene Urteil rechtskräftig geworden. Damals war es UsedSoft untersagt worden,

  • Dritte zu veranlassen, Oracle Software zu vervielfältigen, indem Dritten durch einen vermeintlichen Erwerb von Lizenzen, insbesondere durch den Hinweis auf den aktuellen Wartungsstand, der Eindruck vermittelt wird, dass sie zur Nutzung und korrespondierenden Vervielfältigungen berechtigt seien,

  • im geschäftlichen Verkehr mit Software das Zeichen ORACLE zu benutzen, insbesondere, unter diesem Zeichen Software oder Softwarelizenzen anzubieten oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Software zu benutzen, sowie

  • für Lizenzen für von Oracle-Software mit den Worten „Oracle Sonderaktion, „Große Oracle Sonderaktion“, „Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt“ oder  „Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern“ zu werben.

Nach dem Bericht der betreuuenden Kanzlei hatte das OLG München in der mündlichen Verhandlung wohl die Darlegungs- und Beweislast bei UsedSoft dahingehend gesehen, dass UsedSoft hätte nachweisen müssen, dass

  • die Klägerin ihre Zustimmung zum Download der beklagtenseits beworbenen Softwarelizenzen gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat (BGH a.a.O. Tz. 58 ff. – UsedSoft II),

  • die Klägerin ihren Erwerbern ein Recht zur zeitlich unbegrenzten Nutzung der jeweiligen Programmkopie eingeräumt hat (BGH a.a.O. Tz. 61 – UsedSoft II),

  • die Nutzung von Updates der Software im jeweiligen konkreten Einzelfall von einem zwischen der Klägerin und dem ursprünglichen Erwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind (BGH a.a.O. Tz. 62 – UsedSoft II),

  • der Ersterwerber seine eigene Programmkopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar macht, auf seinem Server mithin keine Vervielfältigung mehr erhalten bleibt (BGH a.a.O. Tz. 63 – 65 – UsedSoft II), so dass eine unzulässige Aufspaltung der Lizenzen ausgeschlossen ist, und

  • im jeweiligen Einzelfall sichergestellt ist, dass der Nacherwerber (Kunde der Beklagten) die Programmkopie nur in dem dem Ersterwerber vertraglich gestatteten – bestimmungsgemäßen – Umfang nutzt (BGH a.a.O. Tz. 68 – UsedSoft II).

Auch wenn mit der Rücknahme der Berufung keine bindende Entscheidung ergangen ist, hat das OLG München mit diesen Hinweisen jedoch klargestellt, wie und was vorzutragen und zu beweisen wäre, wenn sich jemand auf die Grundsätze aus den vorgenannten Entscheidungen berufen möchte.