Software Escrow als Bestandteil eines Softwarevertriebsvertrages

Software Escrow ist eine seit einigen Jahren in Deutschland etablierte Dienstleistung, der in aller Regel ein Vertragsverhältnis zwischen Softwarelieferant, Anwender und einem neutralen Dritten, in aller Regel einem Escrow-Agenten zugrunde liegt. Dabei hinterlegt der Softwarelieferant Quellcodes bei dem Escrow-Agenten. Dieser prüft die Sourcen auf Tauglichkeit und verwahrt sie sicher. Unter vorher zwischen den Parteien definierten Umständen gibt der Escrow-Agent die Sourcen an den Anwender heraus.

Im Bereich der Überlassung kommerzieller Standardsoftware ist es Standard (abgesehen vom Open-Source-Bereich) dem Kunden den Quellcode nicht mitzuliefern. Ob ein Anspruch auf Mitlieferung des Quellcodes bestehen kann, ist zumindest für Standardsoftware mangels ausdrücklicher Vereinbarung eher zu verneinen. Bei individueller Software-Erstellung verhält sich die Sache anders. Hier ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Im Falle der Softwareerstellung gewährt die Rechtsprechung nicht sicher, aber immerhin bei Vorliegen besonderen Voraussetzungen, einen Anspruch auf die Überlassung des Quellcodes auch ohne jegliche vertragliche Vereinbarung, wenn es der Zweck des Vertrages erfordert. Diese Rechtsprechung ist aber uneinheitlich und die Begründungen der vorliegenden Entscheidungen nicht eindeutig. Tritt ein solcher Fall ein, ist dies ein großer Faktor der Unsicherheit für den Anbieter. Schon von daher empfiehlt es sich, eine klare Regelung hinsichtlich des Quellcodes bei Softwareerstellungs- und Projektverträgen einzubauen. Bei Softwareüberlassungsverträgen kann eine solche Regelung zur Klarstellung aufgenommen werden.

Wichtig ist diese Frage des „Rechts auf den Quellcode“, da der Kunde bei Standardsoftware-Überlassung grundsätzlich nur die in § 69 d UrhG beschriebenen Rechte (zu welchen beispielsweise gerade nicht das Recht gehört, sich Informationen über den Quellcode zu beschaffen) hat. Diese Rechte können durch so genannte Nutzungsbeschränkungen noch weiter eingeschränkt werden, wobei das Maß der Einschränkungsmöglichkeit gering (in allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr gering ) und zudem sehr umstritten ist.

Die einzige Möglichkeit, die dem Anwender danach offensteht, ist die so genannte Beobachtung des Programms, auch das Untersuchen oder Testen und zwar nur in dem Umfang, in dem dies ohnehin im Rahmen der normalen Nutzung erlaubt ist. Das bedeutet jedoch, dass ein Vervielfältigen des Programms oder auch ein Übersetzen oder eine ähnliche Maßnahme, soweit dies nicht durch den normalen Programmlauf oder dessen Laden erforderlich ist, nicht erlaubt wäre. Es müsste ausdrücklich im jeweiligen Vertrag eingeräumt werden. Eine größere Ausnahme gibt es hiervon: Die so genannte Dekompilierung ist nach § 69 e UrhG unter relativ engen Voraussetzungen erlaubt. Die wichtigste Voraussetzung ist einerseits, dass die Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Programms mit anderen Programmen erforderlich sind. Das bedeutet andererseits, dass z. B. die Überlassung des Quellcodes diese „Rückübersetzung“ entbehrlich machen könnte, ebenso auch die Überlassung der geeigneten Informationen im Sinne von § 69 e Nr. 2 UrhG, etwa indem die Kommentierung beispielsweise der Schnittstellen mitgeliefert wird.

Sinn und Zweck des § 69 e UrhG ist, die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Programmen für den Kunden machbar zu gestalten. Daraus folgt jedoch auch, dass die so genannte Dekompilierung aus anderen Gründen als zur Herstellung der Interoperabilität nicht erlaubt wäre. In der Praxis kann folglich die Überlassung des Quellcodes hierdurch nicht ersetzt werden, da es technisch sehr aufwändig und nicht immer erfolgreich ist, eine Dekompilierung durchzuführen.

Daher kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass sich aus dem Urheberrecht selbst nicht die Berechtigung für den Anwender ableiten lässt, den Quellcode selbst durch Rückübersetzung aus dem Object Code erstellen zu können und dass insbesondere bei Überlassung von Standardsoftware kein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes besteht. Braucht der Anwender den Quellcode, muss er sich die Rechte zusätzlich verschaffen. Der Lizenzgeber wird dies jedoch nur dann zulassen, wenn er rechtlich oder tatsächlich ausreichend gegen Missbrauch des Quellcodes abgesichert ist.

Zum Ausgleich dieser unterschiedlichen Interessenlagen bietet sich insbesondere für die Anbieter von Software, die noch angepasst wird, an, die Software zu „hinterlegen“, was inzwischen meist „Escrow“ des Quellcodes genannt wird. Zugunsten des Kunden entsteht die Rechtsposition des Zugriffs auf den Quellcode in den näher festzulegenden Situationen, ohne dass der Lieferant diesen schon preisgeben müsste. Hinterlegung bzw. Escrow soll also beiden Vertragspartnern helfen.

Der Begriff „Escrow“ oder auch „Software Escrow“ kann ins Deutsche mit „Hinterlegung von Software Quellcode“ übersetzt werden. Er stammt ursprünglich von dem Altfranzösischen „escroe“ (Schriftrolle) ab, welches den Hinterlegungsgegenstand selber bezeichnete.

Wenn Entwickler in Softwarefirmen Programme „schreiben“, legen sie zunächst ihre Ideen in Ablaufplänen o. ä. nieder, um sie schließlich in einer so genannten Programmiersprache zu „schreiben“ (umzusetzen). Das Ergebnis ist der Quellcode. Wer den Quellcode besitzt und die Programmiersprache versteht, kann das Programm „lesen“ und hat so Einblick in das – evtl. sehr spezielle – Know-how und dadurch eventuell in die Geschäftsgeheimnisse der Softwarefirma. Um ihr geistiges Eigentum zu schützen, verweigern Hersteller daher häufig eine Herausgabe des Quellcodes.

Zur Pflege der Software (Fehlerbeseitigung, Einarbeitung neuer funktionaler Anforderungen der Anwender oder gesetzlicher Auflagen) wird der Quellcode benötigt. Solange der Softwarehersteller diese Wartung übernimmt, besteht kein Grund zur Sorge. Sollte der Hersteller aber z. B. in ein Insolvenzverfahren verwickelt werden, hätten die Anwender kaum eine realistische Chance, an den Quellcode zu gelangen. Falls doch, dann aber meist nur gegen erneute Bezahlung, denn Quellcode fällt der Insolvenzmasse zu und Insolvenzverwalter müssen daraus möglichst hohe Erlöse erzielen .

Ohne Quellcode wäre die eingesetzte Software somit nicht mehr pflegbar. Da besagte Dekompilierung aus § 69 e UrhG dem Anwender zwar das Recht zur Vervielfältigung und (Rück-)Übersetzung des Quellcodes einräumt, nicht aber deren technische Umsetzbarkeit löst, müsste die Software wahrscheinlich über kurz oder lang ersetzt werden. Zwecks Absicherung ihrer in Software getätigten Investitionen verlangen die Anwender vom Hersteller daher – ebenfalls berechtigterweise – die Herausgabe des Quellcodes. Damit besteht ein klassischer Interessenkonflikt, der eine weitere Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien belastet oder sogar ganz verhindert.

Professionelle Hinterlegungsstellen – auch Escrow-Agenten genannt – lösen diesen Interessenkonflikt auf einfache Weise durch Dienstleitungen rund um die Hinterlegung von Quellcodes. Der Escrow-Agent übernimmt vom Hersteller treuhänderisch den Quellcode. Escrowverträge regeln eindeutig die Bedingungen, unter denen ein Quellcode an einen Anwender herausgeben würde (z. B. die in § 69 UrhG genannten, aber auch darüber hinaus viele weitere ). Neben einem aktiven Vertragsmanagement kümmert sich eine Hinterlegungsstelle auch um die regelmäßige Aktualisierung des Codes und – falls gewünscht – um seine technische Verifizierung.

 

Die Elektromobilität als ein Aspekt des Technologierechts berührt viele Bereiche des Rechts. Ausgehend von den Grundlagen des Energiewirtschaftsrecht im EnWG umfasst es nationale und internationale technische Normen und Normierungen, Förderprogramme und auch die klassischen Bereiche des IT-Rechts, insbesondere den Datenschutz.

In meinem Vortrag und dem Fachbeitrag anlässlich des 10. Bayerischen IT-Rechtstages (ITRB 2011, S. 240 f.) “E-Mobility auf der Überholspur – Neueste Entwicklungen und Rahmenbedingungen” sind die Entwicklungen der Jahre 2010 und 2011 zusammenfassend dargestellt. Aus der weiteren Entwicklung zeigt sich, dass im Bereich der Elektromobilität weiter die nachstehenden Themen von aktuellem Interesse sind:

  • Es ist unbestritten, dass Elektrofahrzeuge ihre Klimaschutzwirkung erst dann voll entfalten können, wenn deren Betriebs-Strom aus erneuerbaren Energien stammt. Auf die angestrebte eine Million Elektroautos entfallen mit 1,5 TWh dabei gerade mal 0,3 Prozent des gesamten Stromverbrauchs. Der Mehrbedarf ist überschaubar und kann schon mit einer minimalen Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien mehr als abgedeckt werden.
  • Dementsprechend ist die Entwicklung von Verfahren für eine Kopplung der Elektromobilität an Strom aus erneuerbaren Energien notwendig. Elektrofahrzeuge haben dabei eine Bedeutung für die Integration fluktuierender erneuerbarer Energien in das Stromnetz; hierzu sind jedoch rechtliche Rahmenbedingungen für Ladestationen und Ladeverfahren erforderlich, die das Laden der Fahrzeugbatterien in Abhängigkeit vom Angebot an erneuerbaren Energien steuern. In § 12 Abs. 3 Satz 2 EnWG 2011 ist daher als neue Aufgabe der Betreiber von Übertragungsnetzen aufgenommen worden, dass im Rahmen der Versorgungssicherheit der Netze im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen zur Bereitstellung von kurzfristigen Energieleistungen zu nutzen sind, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Dies schließt die Batterien von Elektrofahrzeugen als Zwischenspeicher von Energiespitzen von Strom aus Anlagen der erneuerbaren Energien ein.
  • Die Neuregelungen zum Datenschutz in § 21g EnWG 2011 und die Informationspflichten in § 21h EnWG 2011umfassen nunmehr mit dem neuen Betriff der Messsysteme (§ 21d EnWG 2011), alle in ein Kommunikationsnetz eingebundenen Messeinrichtungen zur Erfassung elektrischer Energie, dieden tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Die Datenschutzregelungen umfassen daher als Spezialregelung zum BDSG den Schutz von Daten aus dem Messsystem oder mit Hilfe des Messsystems erhobener Daten und schließen damit auch die Datenströme aus Ladestationen einschließlich des Ladestellen-Roamings ein.
  • Die technische Entwicklung und der Aufbau einer IKT-basierten Infrastruktur für Elektromobilität sind weit vorangeschritten. So wurden zum Beispiel mehrere hundert Ladepunkte über das Bundesgebiet verteilt aufgebaut und über eine Software mit den jeweiligen Elektrofahrzeugen und Steuerungszentralen in den Modellprojekten verbunden. Um einen diskriminierungsfreien Zugang aller Fahrzeuge zu den Ladesäulen per RFID-Karte oder Handy zu gewährleisten, haben sich alle Modellprojekte auf einheitliche Identifikations- und Abrechnungsverfahren geeinigt. Ein Vorschlag für ein einheitliches Identifikationsschema wurde in die internationale Normung eingebracht.

In verschiedenen Medien wird vorab (Stand 15.05.2012) vom Fortschrittsbericht Elektromobilität berichtet; allerdings nichts Gutes: Nach einem Bericht in der Süddeutschen Zeitung “liest sich der Fortschritt noch recht bescheiden”. Die anfängliche Euphorie um die Elektromobilität sei verflogen. Ähnlich berichtet auch das HZweiBlog, das annimmt, dass die Zwischenergebnisse nicht vor Juni 2012 an die Bundeskanzlerin übergeben würden.

Besonders bemerkenswert an diesen Stimmen und der wohl im Fortschrittsbericht Elektromobilität zu erkennenden Stimmung ist, dass wohl die noch bis Ende 2013 geplante Marktvorbereitungsphase wohl noch ganz angemessen laufe, die Phase “Markthochlauf” jedoch schon als schwierig erfolgreich umsetzbar gilt und gar die Phase “Massenmarkt” nach überwiegender Einschätzung noch Utopie sei.

Mehr zu Elektromobilität finden sie hier. Nachstehend noch eine Zusammenstellung meines Twitterfeeds zur Elektromobilität für ergänzende aktuelle Informationen:

 

In Gesetzen wird vieles geregelt, natürlich auch der Bayerische Biergarten. Angefangen von der bayerischen Biergartenverordnung, die regelt, wie lange ein Biergarten geöffnet haben darf und wie er schließen muss (es sind spätestens um 22.00 Uhr Musikdarbietungen zu beenden, dann spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden und schließlich ist die Betriebszeit so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr bis 23.00 Uhr abgewickelt ist) bis hin zur Definition, was eigentlich als Bier bezeichnet werden darf:

“Unter der Bezeichnung Bier – allein oder in Zusammensetzung – oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.”

In der Bierverordnung finden sich genaue Vorschriften. Für Nichtjuristen gewöhnungsbedürftig (und nicht nur für die) dürfte wahrscheinlich in dem Zusammenhang der Hinweis sein, dass es Regelungsbereiche gibt, deren Notwendigkeit nicht gleich auf den ersten Blick sichtbar wird:

“Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist, gilt ebenfalls als gegoren.

Aber nicht alles wesentliche im Zusammenhang mti dem Bayersichen Biergarten ist in Gesetzen geregelt; so stellt die Begründung zur bayerischen Biergartenverordnung zwar fest, dass “sich Biergärten in Bayern als traditionelle Einrichtungen allgemein großer Wertschätzung erfreuen und in Folge ihrer über lange Zeit gewachsenen Tradition ein Stück angestammten bayerischen Kulturgutes geworden sind”. Jedoch so die Begründung weiter, sind für den bayerischen Biergarten im Sinne der Verordnung die  Merkmale des Gartencharakters und der traditionellen Betriebsform, speziell der Möglichkeit, dort auch die mitgebrachte, eigene Brotzeit unentgeltlich verzehren zu können, das, was ihn von sonstigen Außengaststätten unterscheidet.

Zum 200. Male jährt sich eine der gesetzlichen Grundlagen dieser Tradition, denn der bayerische König Max I. Joseph erlaubte genau am 4. Januar 1812 durch ein allerhöchstes Reskript , dass Brauereien ihr Bier direkt am Ort der Herstellung ausschenken dürfen. So ist also die Tradition des Biergarten in Gesetz und Gewohnheitsrecht begründet, was die Besucher aber sicherlich weniger interessieren wird, als die ausgeschenkten Biere und die eigene Brotzeit, die eben gerade auf Grund dieser Tradition mitgebracht werden kann.

Der Bayerische Landtag hat am 13.12.2011 das Gesetz zur unbefristeten Verlängerung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes beschlossen. Begründung laut der Pressemitteilung Nr. 125/11: “Die verpflichtende vorgerichtliche Streitschlichtung ist ein Erfolgsmodell! Sie schützt die Bürger davor, Geld und Nerven in einen vermeidbaren Zivilprozess zu investieren.”

Damit besteht die seit dem 01.09.2000 in Bayern bestehende Verpflichtung, in den Fällen, die das Gesetz nennt, vor Erhebung einer Klage zum Amtsgericht zwingend ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle durchzuführen (obligatorische Streitschlichtung), weiterhin. Erst wenn die obligatorische Schlichtung erfolglos verlaufen ist, kann geklagt werden. Dem Gericht ist dann die Bescheinigung der Schlichtungsstelle, daß die Schlichtung erfolglos war, vorzulegen. Sofern diese Prozessvoraussetzung fehlt, ist eine Klage bereits unzulässig.

Nach Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes ist die obligatorische Streitschlichtung mit Ausnahme der in § 15 a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten nach gegenwärtigem Stand für folgende Streitigkeiten vorgeschrieben:

  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Überwuchses nach § 910 BGB,
  • Hinüberfalls nach § 911 BGB,
  • eines Grenzbaums nach § 923 BGB,
  • der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,
  • in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
    Hierbei handelt es sich um Ansprüche – z.B. auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz – im Zusammenhang mit unzulässigen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse.

Ein Schlichtungsversuch vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.

Für die Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung sind die sogenannten Gütestellen zuständig. Die als Gütestellen für den Bezirk des Oberlandesgerichts München zugelassenen Rechtsanwälte finden Sie bei der Rechtsanwaltskammer München.

In unserer Bürogemeinschaft steht Ihnen Rechtsanwalt Thomas Bergmann als Ansprechpartner als Gütestelle in solchen Fällen zu Verfügung, der seit dem 16.08.2002 von der Rechtsanwaltskammer München als Gütestelle nach Art 5 II BaySchlG zugelassen ist.

Bislang sind die verschiedenen Formen der Mediation im deutschen Recht weitgehend ungeregelt. Wesentliches Ziel des nunmehr durch den Bundestag am 15. Dezember 2011 in zweiter und dritter Lesung einstimmig verabschiedeten Entwurfs ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern, indem er unter anderem die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Ver- schwiegenheitspflicht von Mediatorinnen und Mediatoren schützt und die Voll- streckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen erleichtert.

Die bisher praktizierten unterschiedlichen Modelle der gerichtsinternen Mediation werden in ein erweitertes Güterichter-Modell überführt und auf die Verfahrensordnungen der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Patent-, Marken- sowie Finanzgerichte ausgedehnt. Der Güterichter darf u. a. rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien eine Lösung des Konfliktes vorschlagen. Die Verhandlung vor dem nicht entscheidungsbefugten Güterichter erfolgt nicht-öffentlich; sie ist nur mit Zustimmung der Parteien öffentlich. Weierhin werden aus Gründen der Qualitätssicherung und der Markttransparenz entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates die Anforderungen an die Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators präzisiert, die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert und – im Zusammenspiel mit einer von der Bundesregierung zu erlassenden Verordnung – die Voaussetzungen für deren Führen festgelegt.

Die Bundesregierung ist nach den neuen Änderungen auch verpflichtet, die Auswirkungen des Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung von Mediatoren zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Bericht zu erstatten.

Immer noch aktuell und immer wieder diskutiert ist die Frage, ob Standard-Software als Sache im Sinne des § 90 BGB zu sehen ist. Eine der wesentlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dieserFragestellung ist die BGH Entscheidung, Compiler/Interpreter (BGH NJW 1988, 406), in der sich der BGH in seinen Erwägungen, ob Kaufrecht oder ein anderer Vertragstypus anzuwenden ist, mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Computerprogramm als Sache zu sehen ist oder nicht:

„Voraussetzung für ein Wandelungsrecht der Beklagten wegen Mängel der gelieferten Software ist, dass die unmittelbar nur für den Sachkauf geltenden Vorschriften der §§ 459 ff BGB (a.F.) im Fall der Veräußerung mangelhafter Software anwendbar sind. Das wird deshalb bezweifelt, weil das Computerprogramm, die Software, zwar auf einem körperlichen Träger festgelegt ist, sein eigentlicher wirtschaftlicher Wert sich aber aus den gespeicherten Informationen und Befehlsfolgen ergibt, die als solche eine geistige Leistung oder doch ein informationelles Gut, jedenfalls ein immaterielles Gut darstellen. Fehlfunktionen von Programmen beruhen regelmäßig nicht auf Mängel des Datenträgers sondern auf inhaltlichen Programmmängeln betreffen also insofern den immateriellen Aspekt der Software.“

Trotz dieser recht offen formulierten Abwägung zwischen der Verkörperung der Software und den immateriellen Aspekten weist der BGH die Annahme eines gesetzlich nicht näher geregelten Vertrags eigener Art für die Softwareüberlassung zurück und entscheidet sich für die Sacheigenschaft der Software:

„Kaufgegenstand ist hier ein Datenträger mit dem darin verkörperten Programm, insofern also eine körperliche Sache, die – entsprechend dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch – als Instrument zur Datenverarbeitung dienen soll. Ein Fehler des so verkörperten Programms ähnelt dem Konstruktionsfehler eines (massenhaft hergestellten) technischen Werkzeugs eher als dem Mangel einer Erfindung.“

Auch wenn die Einordnung von Software als bewegliche Sache (Hoeren, Softwareüberlassung als Sachkauf, CR 1988, 908ff.; diskutiert auch bei Kort, Zivil- und handelsrechtliche Überlegungen anläßlich des Urteils des BGH vom 14.7.1993, DB 1993 S. 1871) auch in neuerer Zeit immer noch und immer wieder umstritten ist(Plath, Pfandrechte an Software, CR 2006, 218f.; Bräutigam/Rücker, Softwareerstellung und § 651 BGB – Diskussion ohne Ende oder Ende der Diskussion?, CR 2006, 363.), ist doch spätestens durch die Begründungen des BGH im ASP Urteil (BGH CR 2007, 75ff, 76.) als ständige Rechtsprechung anzusehen (Schweinoch, Geänderte Vertragstypen in Softwareprojekten, CR 2010, 1ff.).

Aus Sicht des BGH sind Softwareprogramme immer auf einem Datenträger verkörpert, denn die der Steuerung des Computers dienenden Programme müssen, um ihre Funktion erfüllen zu können, d.h. um überhaupt nutzbar zu sein, in verkörperter Form vorhanden sein, sei es auf einem Wechselspeichermedium (z.B. auf Diskette, CD, USB-Stick), oder auf einer Festplatte oder auch nur auf einem flüchtigen (stromabhängigen) Speichermedium. Gegenstand des Softwareüberlassungsvertrages ist somit stets die verkörperte geistige Leistung. Dabei ist es ohne Bedeutung, auf welchem Informationsträger das Computerprogramm verkörpert ist. Entscheidend ist nur, dass es verkörpert und damit nutzbar ist (online Entscheidung; BGH CR 2007, 75ff, 76.).

 

Die Begriffsbestimmung von Standardsoftware – insbesondere in Abgrenzung zur Individualsoftware – muss sowohl den technischen wie auch den wirtschaftlichen Ansatz beachten. Der erste Ansatz für die Betriffsbestimmung von Standardsoftware ist der rein technische Ansatz:

Standardsoftware ist eine Software, die vom Nutzer selbst installiert und nur mit kleineren Einstellungen sofort verwendet werden kann.

Dieser Ansatz führt dazu, dass alle so genannten „Out of the Box“ Softwareprodukte zutreffend als Standardsoftware definiert werden können.

Eine andere Begriffsbestimmung von Standardsoftware erfasst als Grundlage auch weitere technisch-wirtschaftliche Aspekte. Hier steht dabei die Einteilung nach dem Adressaten- bzw. Anwenderkreis im Vordergrund, für den die entsprechende Software entwickelt wurde:

„Der Begriff Standardsoftware wird für solche Software verwendet, die für eine große Zahl von Anwendern entwickelt wurde. Die Vorteile von Standardsoftware sind vor allem der Bekanntheitsgrad und der Verbreitungsgrad (auch Einsatzhäufigkeit). Nicht zu vergessen ist die Kompetenz der Anwender und Entwickler, da sich viele Personen mit der Software auseinandersetzen. Weitere Vorteile sind Kostenersparnisse bei der Anschaffung, die Orientierung an „offenen Standards“, die schnellere Verfügbarkeit und die Unabhängigkeit von Individualprogrammierern.“

(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Standardsoftware).

Einen ähnlichen Ansatz verfolgt auch die Definition in den EVB-IT Überlassung Typ A „Standardsoftware“:

„Software (Programme, Programm-Module, Tools, etc.) die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurde, einschließlich der dazugehörenden Dokumentation“

Ein letzter möglicher Ansatz der Begriffsbestimmung ist, dass die mit der Standardsoftware abgebildeten technischen oder betriebswirtschaftlichen Vorgänge bei der Nutzung durch alle möglichen Nutzer unverändert eingesetzt werden können, also in der Software selbst keine Veränderungen vorgenommen werden müssen, um diese beim Nutzer einsetzen zu können.

Wichtige gemeinsame Grundlage aller dieser Begriffsbestimmungen ist dabei, dass der Softwarehersteller dem Erwerber bei Abschluss des Überlassungsvertrages eine bereits vorhandene Software überlassen kann und nicht erst auf Veranlassung des Nutzers eine Software herstellt.

 

Veranstaltungshinweis

7. OSE Symposium zum Thema „ Software Escrow in IT-Projekten: Projektcycle und Recycling

Veranstalter: Organisation pro Software Escrow e.V., München (OSE)

Ort, Datum: Freitag, 27. Januar 2012 im Haus der bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, D-80333 München

Key Note: Herausforderungen bei IT-Projekten der Öffentlichen Hand, Prof. Dr. Manfred Mayer (Sonderbeauftragter für eGovernment, Messe München International)

Themenblock 1: Die Stunde „649“ – Auswirkungen und Folgen des Projektstopps

  • Technische, rechtliche und praktische Grundlagen des Escrow mit Blick auf Projektbeendigung, Dr. Michael Eggers (OSE)
  • Praktische Anforderungen an Dokumentation und Hinterlegung bei Projektstopp gemäß § 649 BGB, Dr. Oliver Stiemerling (EDV-Sachverständiger; ecambria systems GmbH, Köln)
  • Vergaberechtliche Aspekte und EVB-IT zu § 649 BGB, RAin Elke Bischof (Kanzlei SSW, München)

Themenblock 2: Bewertung vs Verwertung von Software und Quellcode

  • Bewertung von Software, Dr. Siegfried Streitz (EDV – Sachverständige Streitz; Brühl)
  • Verwertung von Software, RA Björn Joachim (Kanzlei Wülfing Zeuner Rechel, Hamburg)
  • Verwertbarkeit von Arbeitsergebnissen bei Projektstopp, RA Dr. Jan Geert Meents (DLA Piper, München)

Themenblock 3: Datenherrschaft und Cloud

  • Aktuelle Themen aus Sicht der Datenschutzaufsicht, Frau RRin Heike Klebs vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht
  • Smart Devices und Datenschutz, RAin Isabell Conrad (Kanzlei SSW, München) und Christof Höfner (Senior Legal Counsel, Nokia Siemens Networks, München)
  • Sicherheit und Hinterlegung in der Cloud – Praxisbericht, RA Alexander Eichler (Rechtsabteilung salesforce.com, München)

Länder-Report: Escrow-Praxis in Portugal und Frankreich, RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff (Kanzlei Auer, Berlin)

Zusammenfassung und Abschlusspanel: Moderation und Diskussionsleitung, RA Dr. Peter Bräutigam (Noerr LLP, München)

Agenda 7. OSE Symposium am 27.01.12

Am 15. November 2011, um 19:00 Uhr fand das Netzwerktreffen mit Vortrag der DAVIT Gebietsgruppe Südost im Anwaltscontor statt. Nach einem einleitenden Vortrag entspann sich unter den 8 Teilnehmern eine interessante fachliche Diskussion, die bei Knabbereien und Bier ausklang.

Die Feedbacks der Teilnehmer haben gezeigt, dass es auch künftig ein Interesse für solche Netzwerktreffen gibt, so dass es in 2012 weitere Treffen geben wird. Die Termine werden auf der DAVIT Webseite bzw. der DAVIT Regionalseite und im DAVIT Newsletter jeweils vorab bekannt gegeben.

Gerne sind die Treffen weiterhin auch für Nichtmitglieder offen, die ein Interesse an der Arbeit der DAVIT haben und auch für die Sachverständigen, deren technisch geprägte Gesprächsbeiträge die Teilnehmer auch in Zukunft nicht missen möchten.

Eine kurze Nachlese zum 1. Münchner Fachanwaltstag IT Recht finden sie bei medien-gerecht