In der Sache Oracle vs. UsedSoft hat der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 – UsedSoft II) nunmehr eine Entscheidung getroffen und die Sache an das Berufungsgericht zur Sachaufklärung zurückverwiesen. Aus dem Text der Pressemeldung ergibt sich folgendes:

„Aus der Entscheidung des Europäische Gerichtshof geht – so der Bundesgerichtshof weiter – hervor, dass der Erwerber einer „gebrauchten“ Softwarelizenz als „rechtmäßiger Erwerber“ einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.

Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.“

Sobald der Text des Urteils vorliegt, werde ich weiter berichten.