Grenzen der Gestaltung von Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

Gemäß § 622 Absätzen 1 und 2 BGB steigen außerhalb der Probezeit die Kündigungsfristen des Arbeitgebers von vier Wochen (Betriebszugehörigkeit von unter 2 Jahren) bis zu sieben Monaten (bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit) an, während die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers bei vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende während der Laufzeit des Vertrages unverändert gleich bleibt. Im Einzelnen gelten folgende Fristen: wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Dieser Ungleichheit kann der Arbeitgeber grundsätzlich begegnen, indem er im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die gesetzlichen oder auch tarifvertraglichen Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für beide Seiten auch längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbaren kann, ergibt sich als Umkehrschluss aus § 622 Absatz 5 BGB. Eine über die Ausweitung der Verlängerten gesetzlichen oder Tarifvertraglichen Fristen hinausgehenden Verlängerung der Kündigungsfristen durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist ebenfalls möglich. Die Verlängerung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag hat jedoch Grenzen. So hat das BAG in seiner Entscheidung vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16 entschieden, dass eine erhebliche Verlängerung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen und damit als AGB Regelung unwirksam sein kann, auch wenn sie für beide Seiten [...]