
Schlichtung nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nach Art. 5 Abs. 2 BaySchlG als Gütestelle zugelassen werden. In dieser Funktion sind sie für die Durchführung der im BaySchlG vorgesehenen Streitschlichtung zuständig – vorausgesetzt, der Antragsgegner hat seinen Gerichtsstand im Bezirk des jeweils zuständigen Amtsgerichts.
Gütestelle und Schlichtungsstelle
Zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können darüber hinaus als Schlichtungsstelle tätig werden. Auf einvernehmlichen Antrag beider Parteien können sie – unabhängig von
- Gerichtsstand,
- Streitgegenstand und
- Streitwert –
eine außergerichtliche, freiwillige Streitschlichtung (Mediation) durchführen.
Ablauf der freiwilligen Streitschlichtung
Im Rahmen einer freiwilligen Schlichtung können die Parteien gemeinsam mit dem Schlichter eigene Verfahrensregeln vereinbaren. Unter fachkundiger Anleitung erarbeiten sie eine Lösung, die den Interessen beider Seiten gerecht wird.
Eine in diesem Mediationsverfahren erzielte Einigung ist zunächst ein Parteivergleich. Da anwaltliche Gütestellen gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 BaySchlG als Gütestellen im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelten, kann eine vor der anwaltlichen Gütestelle erzielte Schlichtungsvereinbarung mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden. Die Vollstreckungsklausel erteilt gemäß Art. 19 Abs. 2 BaySchlG der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts.
Vorteil: Vollstreckbarer Titel
Die vereinfachte Möglichkeit, einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, macht dieses Verfahren besonders attraktiv – insbesondere bei Mediationsverfahren.
Wenn Sie eine freiwillige Schlichtung oder Mediation in Betracht ziehen, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Bergmann, der entsprechend für Sie tätig werden kann.