Obligatorische Streitschlichtung nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz & Freiwillige Streitschlichtung (Mediation)

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Durchführung des Schlichtungsverfahrens als Prozessvoraussetzung

Seit dem 01.09.2000 muß in Bayern in den Fällen, die das Gesetz nennt, vor Erhebung einer Klage zum Amtsgericht zwingend ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle durchgeführt werden (obligatorische Streitschlichtung). Die Geltungsdauer des Bayerischen Schlichtungsgesetzes wurde zuletzt am 13.12.2011 unbefristet verlängert. Das BaySchlG ist damit auch über den 31.12.2011 hinaus unbefristet gültig.

Erst wenn die obligatorische Schlichtung erfolglos verlaufen ist, kann geklagt werden. Dem Gericht ist dann die Bescheinigung der Schlichtungsstelle, daß die Schlichtung erfolglos war, vorzulegen. Sofern diese Prozessvoraussetzung fehlt, ist eine Klage bereits unzulässig.

Nach Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes ist die obligatorische Streitschlichtung mit Ausnahme der in § 15 a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten nach gegenwärtigem Stand für folgende Streitigkeiten vorgeschrieben:

  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Überwuchses nach § 910 BGB,
  • Hinüberfalls nach § 911 BGB,
  • eines Grenzbaums nach § 923 BGB,
  • der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,
  • in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 19-21 AGG). Hierbei handelt es sich um Ansprüche – z.B. auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz – im Zusammenhang mit unzulässigen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse.

Ein Schlichtungsversuch vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.

Für die Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung sind die sogenannten Gütestellen zuständig. Die als Gütestellen für den Bezirk des Oberlandesgerichts München zugelassenen Rechtsanwälte finden Sie bei der Rechtsanwaltskammer München über das Mitgliederverzeichnis.

Gütestellen, bei denen der Antragsteller die Durchführung
des (obligatorischen) Schlichtungsverfahrens beantragen kann, sind:

  • alle Notare
  • Rechtsanwälte, die sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichtet haben, die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben
  • weitere Gütestellen, die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München eingerichtet und anerkannt worden sind

Der Antragsteller hat unter mehreren Gütestellen innerhalb seines Landgerichtsbezirks die freie Auswahl. Sind allerdings im Amtsgerichtsbezirk des Antragsgegners Gütestellen vorhanden, kann er nur unter diesen auswählt werden. Dies bedeutet praktisch, daß man regelmäßig eine Gütestelle aus dem Amtsgerichtsbezirk des Gegners auswählen muß.