office05-1024x512Rechtsanwalt Thomas Bergmann ist seit dem 16.08.2002 von der Rechtsanwaltskammer München als Gütestelle nach Art 5 II BaySchlG zugelassen. Als Gütestelle ist er für die Durchführung der nach dem BaySchlG vorgeschriebenen obligatorischen Streitschlichtung zuständig, sofern der Antragsgegner seinen Gerichtsstand im Bereich des Amtsgerichts München hat.

Ferner ist er als Rechtsanwalt zugleich Schlichtungsstelle und auf einvernehmlichen Antrag beider Parteien – unabhängig vom Gerichtsstand der Parteien, unabhängig vom Gegenstand des Streites und unabhängig vom Streitwert des Verfahrens – für die aussergerichtliche (freiwillige) Streitschlichtung (Mediation) zuständig.

Im Rahmen der freiwilligen Streitschlichtung können die Parteien mit Hilfe des Schlichters zunächst eigene Schlichtungsregeln vereinbaren und unter fachkundiger Anleitung des Schlichters gemeinsam eine den beiderseitigen Interessen gerecht werdende Lösung erarbeiten.

Eine im Rahmen dieses sogenannten Mediationsverfahrens erzielte Einigung stellt zunächst einen Parteivergleich dar. Da anwaltliche Gütestellen gem. Art. 5 III 1 BaySchlG jedoch Gütestellen im Sinne von § 794 I Nr. 1 ZPO sind, kann einer im Rahmen der freiwilligen Streitschlichtung/Mediation vor der anwaltlichen Gütestelle erzielten Schlichtungsvereinbarung problemlos der Charakter eines Vollstreckungstitels verliehen werden. Die Vollstreckungsklausel erteilt gem. Art. 19 II BaySchlG der Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts.

Die vereinfachte Erlangung eines Titels ist insbesondere für Mediationsverfahren vorteilhaft. Sofern also eine freiwillige Schlichtung/Mediation für Sie in Betracht kommt, setzen Sie sich bitte zunächst mit Rechtsanwalt Bergmann zur Besprechung näherer Einzelheiten in Verbindung.