Beweggründe beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 entschieden, dass der Widerruf von Fernabsatzverträgen nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich ist. Der entschiedene Fall bezog sich auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher, der - da er das Produkt anderweitig günstiger erwerben konnte und der Händler ein "Tiefpreisgarantieversprechen" nicht einlöste - vom Kaufvertrag zurücktrat. Die Pressemeldung  des Bundesgerichtshofes Nr. 057/2016 vom 16.03.2016 führt dazu aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem stand im entschiedenen Fall nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für das von ihm erworbene Produkt zu erzielen. Denn für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung, dass die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag einräumen. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Quelle: Pressemeldung des Bundesgerichtshofes Nr. 057/2016 vom 16.03.2016 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe