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Beweggründe beim Widerruf von Fernabsatzverträgen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 entschieden, dass der Widerruf von Fernabsatzverträgen nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich ist. Der entschiedene Fall bezog sich auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher, der - da er das Produkt anderweitig günstiger erwerben konnte und der Händler ein "Tiefpreisgarantieversprechen" nicht einlöste - vom Kaufvertrag zurücktrat. Die Pressemeldung des Bundesgerichtshofes Nr. 057/2016 vom 16.03.2016 führt dazu aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem stand im entschiedenen Fall nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für das von ihm erworbene Produkt zu erzielen. Denn für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung, dass die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag einräumen. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Quelle: Pressemeldung des Bundesgerichtshofes Nr. 057/2016 vom 16.03.2016 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Digitale Agenda Deutschland
Deutschland will eine Vorreiterrolle bei der Durchdringung und Nutzung digitaler Dienste einnehmen. Mit der Digitalen Agenda für Deutschland hat das Bundeskabinett am 20. August 2014 nach eigener Aussage einen wichtigen Baustein der Wirtschafts- und Innovationspolitik beschlossen. Allerdings ist das Echo in der Presse und den Verbänden auf diese "Digitale Agenda Deutschland" nicht ganz ungeteilt: So titelt ein Kommentar von Patrik Beuth in der Zeit: "Lassen wir das Netz die Gesellschaft formen oder drehen wir die Entwicklung um? Die Regierung versteht die Frage, gibt mit der Digitalen Agenda aber die falsche Antwort." Die BITKOM schreibt auf Ihrer Verbandsseite: " Der Hightech-Verband BITKOM begrüßt die heute vom Bundeskabinett verabschiedete Digitale Agenda. „Die Digitale Agenda ist ein Meilenstein in der Digitalpolitik Deutschlands. Sie beleuchtet die enormen Chancen der Digitalisierung für unsere Wirtschaft und unsere gesamte Gesellschaft“" Die FAZ weist im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau darauf hin: "Die Mittel für den Breitbandausbau in dünn besiedelten ländlichen Regionen, wo sich der Ausbau für die Wirtschaft nicht lohnt, sollen unter anderem durch die Versteigerung neuer Mobilfunkfrequenzen eingenommen werden. Wie der Ausbau im Detail gefördert werden soll, lässt das knapp 40 Seiten lange Konzept aber offen." Gunnar Sohn schreibt auf Netzpiloten.de: "Die neue Digitale Agenda der Bundesregierung soll Deutschland aus der Netz-Rückständigkeit führen. Doch was von solchen digitalen Naivlingen konzipiert wurde, kann nur scheitern." und weist vorsichtshalber darauf hin: "Dieser Beitrag ist keine S A T I R E!" Positiv sieht den Entwurf dagegen der Bundesverband IT-Mittelstand e.V., sieht aber auch Bedarf für eine Konkretisierung: "Der Bundesverband IT-Mittelstand e.V. (BITMi) unterstützt die Digitale Agenda der Bundesregierung, sieht aber kurzfristigen Handlungsbedarf zur Entwicklung konkreter Maßnahmen." Schließlich schreibt Annett Meiritz im Spiegel unter der Überschrift " Internet-Agenda der Bundesregierung: Drei Minister, eine Enttäuschung" folgendes: [...]
Vortrag: Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation
Freiheit gestalten: Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation Vortrag von RA Kast zum DAT 2014 in Stuttgart Der Vortrag "Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation" stellt zunächst die „Risiken“ für die Sicherheit von Kommunikation dar. Aufgrund dieser Risiken ist die Freiheit sicher zu kommunizieren kein Automatismus, sondern eine Aufgabe, die jeder individuell angehen und lösen muss. Geeignetes Instrument für die Freiheit, sicher zu kommunizieren, sind derzeit Verschlüsselungsmechanismen, die immer noch die einfachste Möglichkeit darstellen, sichere Kommunikation zu erreichen. Allerdings ist es so, dass über das Thema Verschlüsselung nur oberflächlich, vereinfacht oder schematisiert berichtet und diskutiert wird, ohne die Grundlagen von Verschlüsselung zu verstehen und daher auch ohne die Risiken zu verstehen, die auch eine technisch gute Verschlüsselung birgt[1]. Denn Technik und Schlüssellängen sind nicht alles. Daher stellt der Vortrag dann die technischen Grundlagen von Verschlüsselung umfassend dar und geht dabei auch auf die wesentlichen Grundprinzipien der Verschlüsselung ein, die maßgeblich für die Frage der Sicherheit der gewählten Verschlüsselung sind. Interessant ist dabei, dass die Grundlagen moderner Verschlüsselungstechnologien relativ alt sind und bis heute – wenn auch in modernisierter Form – Gültigkeit haben. Beispiele der Methoden und Anwendung von Verschlüsselung (Stromverschlüsselung, Blockverschlüsselung, Asymmetrische Verschlüsselung und Homomorphe Verschlüsselungsverfahren) geben dann eine Übersicht über die Anwendungsbereiche sowie die Besonderheiten der jeweiligen Art der Verschlüsselungsmethode. Der Vortrag schließt dann mit dem Stichwort „Verschlüsselung als Freiheit“, das an folgenden Beispielen dargestellt wird. o Der Anwalt, das „Netz“ und § 203 StGB o Verschlüsselung als Datenschutz? An diesen beiden Beispielen wird deutlich, dass – gerade im Hinblick auf die Einbindung moderner Technologien der Kommunikation in die Anwaltskanzlei – Verschlüsselung ein Baustein sein kann, der dem Anwalt eine moderne, zeitgerechte und mandantenorientierte Kommunikation ermöglicht. [1] Eine vertiefte Darstellung der Grundlagen von [...]
Recht der Daten und Datenbanken im Unternehmen
Mitarbeit mit dem Kapitel "Verschlüsselung" in „Recht der Daten und Datenbanken im Unternehmen“ herausgegeben von RA Isabell Conrad und RA Dr. Malte Grützmacher Otto Schmidt Verlag 2014
Entscheidung des BGH Oracle ./. UsedSoft II (Begründung)
Wie schon mit der kurzen Mitteilung im Juli 2013 mitgeteilt, hatte der BGH in dem Rechtsstreit Oracle ./. UsedSoft am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 - UsedSoft II) eine Entscheidung getroffen, deren Begründung nunmehr vorliegt. Nachstehend finden sie eine Darstellung der Tenorierungen sowie der wesentlichen Entscheidungsgründe: Tenorierung zu 1: Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt,sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach der Entscheidung folgendes voraus: dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen; dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat,die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen; dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind; dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt. Tenorierung zu 2: Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs.1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf,trägt die Darlegungs - und Beweislast [...]
Pressemeldung Entscheidung des BGH UsedSoft II
In der Sache Oracle vs. UsedSoft hat der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 - UsedSoft II) nunmehr eine Entscheidung getroffen und die Sache an das Berufungsgericht zur Sachaufklärung zurückverwiesen. Aus dem Text der Pressemeldung ergibt sich folgendes: "Aus der Entscheidung des Europäische Gerichtshof geht - so der Bundesgerichtshof weiter - hervor, dass der Erwerber einer "gebrauchten" Softwarelizenz als "rechtmäßiger Erwerber" einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer "erschöpften" Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind." Sobald der Text des Urteils vorliegt, werde ich weiter berichten.
Gebrauchtsoftware – Entscheidung des EuGH in Sachen UsedSoft vs. Oracle
Der Europäische Gerichtshof hat mit Entscheidung der Grossen Kammer in der Rechtssache C‑128/11 am 03.07.2012 in Sachen UsedSoft vs. Oracle folgende Feststellungen getroffen: Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat. Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier: http://curia.europa.eu Im Wesentlichen stützt der EuGH seine Feststellungen auf folgende Grunderwägungen: Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 sowohl körperliche als auch nichtkörperliche Programmkopien und somit auch Kopien von Computerprogrammen betrifft, die bei [...]
Gesetz zu Kostenfallen im Internet
Durch das am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet ergeben sich einige Änderungen im Fernabsatz zum 01.08.2012. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - BMELV - sieht diese Neuregelung in seiner entsprechenden Pressemeldung als "Meilenstein im Kampf gegen Abzocke im Internet". Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Neuregelungen mit Auswirkungen auf die juristische und technische Ausgestaltung von Webseiten im Bereich des Fernabsatzes: Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Pflichtinformationen nach EGBGB unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Der Unternehmer hat dabei die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Werden diese Verpflichtungen nicht oder nicht so eingehalten, kommt kein Vertrag zustande. Es wird empfohlen, alle Webseiten im Bereich des Fernabsatzes entsprechend zu überprüfen.
§ 108a InsO-E – Die Stellungnahmen
In der Praxis wird immer wieder die Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen diskutiert und Möglichkeiten erwogen, wie hier Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Ähnlich wie schon der Entwurf 2007 hat auch der Entwurf des § 108a InsO-E 2012 unterschiedliche Reaktionen der betroffenen Kreise ausgelöst. In den verschiedenen Stellungnahmen reicht die Bandbreite von uneingeschränkter Zustimmung bis zu konstruktiver Kritik, wobei bei Auswertung der aktuellen Stellungnahmen zwei "Lager " zu erkennen sind. Einerseits die insolvenzrechtlich geprägten Stellungnahmen, die die Struktur des § 108a InsO-E 2012 begrüssen, da er sich in das System der Insolvenzordnung einpasse und ein gutes Instrument zur Sicherung der Interessen der Masse und der Gläubiger sei. Andererseits die urheberrechtlich geprägten Stellungnahmen, die - übereinstimmend mit Teilen der aktuellen Rechtsprechung - von einem Forbestand der "Lizenz" in der Insolvenz ausgehen und daher das im Entwurf des § 108a InsO-E 2012 vorgesehene Wahlrecht des Involvenzverwalters über den Fortbestand der Lizenz für problematisch halten. Folgende Stellungnahmen sind derzeit (Stand 03.04.2012) im Internet veröffentlicht: Stellungnahme der DGRI, Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. vom 14.03.2012 Stellungnahme der OSE, Organisation pro Software Escrow e.V. vom 15.03.2012 Stellungnahme des BDI, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. vom 16.03.2012 Stellungnahme der GRUR, Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. vom 12.03.2012 Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Stellungnahme des Insolvenzrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereines vom 15.03.2012 Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises zum Entwurf eines Gesetzes zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Insolvenrechtsausschuss zum Referentenentwurf Darüber hinaus führt die CR den Verfahrensstand auf und es ist in ZIP 2012, 545 ein Beitrag von Klaus Wimmer "Neue Reformüberlegungen zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen" erschienen. Eine Analyse der einzelnen Diskussionspunkte wird in einem gesonderten Beitrag erscheinen.
§ 108a InsO-E – Eine unendliche Geschichte?
Die Frage, ob und wenn in welchem Umfang Lizenzen in der Insolvenz Bestand haben oder durch das Insolvenzverfahren beziehungsweise durch Erklärungen des Insolvenzverwalters enden oder beendet werden, ist bereits seit 2007 immer wieder in der Diskussion. Der ursprüngliche Entwurf und die damaligen Stellungnahmen finden Sie in folgendem Dokument zusammengestellt: Historie § 108a InsO-E 2007. Eine Zusammenfassung des Meinungsstandes sowie der Literatur zum Entwurf 2007 finden Sie auch im Beck´schen Mandatshandbuch IT Recht, § 10 Software Escrow, Rz. 119 ff. Das Bundesjustizministerium hat nunmehr am 18.1.2012 einen neuen Diskussionsentwurf zu der Einfügung eines § 108a - Schuldner als Lizenzgeber vorgestellt (Presseerklärung des BMJ vom 23.01.2012). Der Vorschlag ist insgesamt in den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen eingebettet. Einen Auszug aus dem Referentenentwurf, der die im Hinblick auf § 108a InsO-E 2012 relevanten Passagen enthält, finden sie hier: Gesetzesvorschlag und Begründung § 108a InsO-E 2012 Länder und Verbände haben nunmehr Gelegenheit, zu dem Entwurf bis zum 16. März 2012 Stellung zu nehmen. Bei einem Vergleich der beiden Entwürfe fällt zunächst auf, dass der § 108a InsO-E 2007 davon ausging, dass grundsätzlich ein Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum unter Ausschluss des Wahlrechts des Insolvenzverwalters im Sinne von § 103 InsO fortbestehen sollte. Dem lag die Idee zugrunde, dass der Lizenzvertrag - ähnlich den Verträgen, die in § 108 InsO genannt sind - fortbestehen sollte, ohne dass diese dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterliegen. § 108a InsO-E 2012 impliziert von seinem Wortlaut dagegen, dass alle bereits erteilte Lizenzen widerrufen werden können. Der Entwurf unterstellt nach Meinung einiger Kommentare des Entwurfes, dass alle Nutzungsrechte von Lizenznehmern und Sublizenznehmern mit Insolvenzeröffnung wegfielen. Diese unterschiedliche Grundauffassung, wie die [...]