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Luther und das Urheberrecht

Luther und das Urheberrecht Bis kurz vor der Veröffentlichung von Luthers Schriften und Werken war der Buchdruck (und auch das Urheberrecht) noch in seiner Frühphase. Die zwischen der Fertigstellung der Gutenberg-Bibel im Jahr 1454 und dem 31. Dezember 1500 mit beweglichen Lettern gedruckten Bücher und Einblattdrucke waren als so genannte Wiegendrucke noch relativ aufwändig in der Herstellung und das Urheberrecht sowie das Verlagsrecht war zu diesem Zeitpunkt kaum entwickelt. So wurden zum Schutz von Veröffentlichungen durch die jeweiligen Landesherren häufig Druck-Privilege erteilt. Diese stellten den unberechtigten Nachdruck oder sonstige Vervielfältigung unter Strafe, galten jedoch nur im jeweiligen Land. Wer ein solches Privileg nicht erlangen konnte, musste sich mit der häufig verwendeten „Glaubensformel“ behelfen. Ein Beispiel dafür ist die folgende Formulierung: „Allen, die unrecht verfahren und sündigen mit diesem Buch, denen sende ich diesen Fluch und denen, die Falsches hinzu erdichten: Der Aussatz soll sie dann vernichten. Wer solches tut, dem send ich diese Kunde: fahre zu der Hölle Grunde.“ Die früheste Überlieferung einer solchen Formel stammt aus dem Sachsenspiegel des Eike von Repgow * um 1185 † nach 1233. Die (erste heute noch sicher nachweisbare) Veröffentlichung der „Disputatio pro declaratione virtutis indulgentiarum“ Luthers, also der 95 Thesen, deren Jahrestag ihrer Veröffentlichung wir 2017 begehen, erschien bereits 1517 bei Hieronymus Höltzel in Nürnberg, der auch die Anordnung und Gruppierung der Thesen vornahm und den Einblattdruck als Plakatdruck vornahm. Vermutlich noch vor Weihnachten 1517 wurde die erste deutsche Übersetzung vorgenommen. Leider ist weder bekannt, ob diese ersten Veröffentlichungen mit Zustimmung Luthers erfolgten, noch, ob die späteren Vervielfältigungen und Zusammenstellungen (von den Thesen erschienen 1518 nicht weniger als 15 hochdeutsche Ausgaben sowie eine niederdeutsche, in den beiden folgenden Jahren weitere neun) jeweils von Luther beziehungsweise den ursprünglichen Verlegern [...]

By |7. Juli 2017|Allgemein, Recht-Kurios|Kommentare deaktiviert für Luther und das Urheberrecht

Rechtliche Aspekte des Oktoberfests

Auch eines der größten Volksfeste der Welt, das Oktoberfest in München, kommt nicht ohne rechtliche Grundlagen aus. So gibt es für das Oktoberfest, das von der Landeshauptstadt München ausgerichtet und verwaltet wird, eine eigene Oktoberfestverordnung, nämlich die „Verordnung der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest“. Sie ist aufgebaut wie eine klassische Stadtverordnung und regelt unter anderem die Dauer des Oktoberfests in sehr akkuratem Beamtendeutsch: Die Verordnung gilt jeweils ab dem 15. Tag vor dem ersten Sonntag im Oktober, d. h. von dem entsprechenden Samstag im September ab 0.00 Uhr bis einschließlich Montag nach dem ersten Sonntag im Oktober, 6.00 Uhr. Fällt der "Tag der Deutschen Einheit" (3. Oktober) auf den ersten Montag im Oktober, gilt die Verordnung bis einschließlich 6.00 Uhr des folgenden Dienstags. Falls die Zeitdauer des Oktoberfestes durch Stadtratsbeschluss verändert wird, gilt die Verordnung ebenfalls. Von 1.30 Uhr bis 8.00 Uhr ist Unberechtigten der Aufenthalt auf der Festwiese untersagt. Aber auch die Art der zugelassenen Verkehrsmittel ist genau geregelt Auf der Festwiese ist der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art (auch das Radschieben) sowie das Fahren mit rollenden Geräten (z.B. Inline-Skates, Roller, Rollschuhe) und das Reiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle. Für Kinderwägen gilt das Verbot an Samstagen ganztägig, an den übrigen Wiesntagen ab 18.00 Uhr. Interessant ist dabei, dass hier schon vom Wort „Oktoberfest“ zur Bezeichnung „Wiesn“ umgeschwenkt wird. Wiesn ist nämlich der in München gebräuchliche Name für das Oktoberfest. Eine Ausnahme davon gilt übrigens für Brauereigespanne; diese dürfen stets auf der Wiesn fahren, müssen aber in der Mitte der Straßen abgestellt werden. Nachstehend ein paar weitere Regelungen die den Ablauf der Wiesn reibungslos machen sollten, sich aber manchmal etwas skurril lesen aber immerhin sogar den Datenschutz [...]

By |24. September 2014|Recht-Kurios|Kommentare deaktiviert für Rechtliche Aspekte des Oktoberfests

Bayerische Biergärten und ihre rechtliche Tradition – das Brotzeitrecht

In Gesetzen wird vieles geregelt, natürlich auch der Bayerische Biergarten. Angefangen von der bayerischen Biergartenverordnung, die regelt, wie lange ein Biergarten geöffnet haben darf und wie er schließen muss (es sind spätestens um 22.00 Uhr Musikdarbietungen zu beenden, dann spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden und schließlich ist die Betriebszeit so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr bis 23.00 Uhr abgewickelt ist) bis hin zur Definition, was eigentlich als Bier bezeichnet werden darf: "Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen." In der Bierverordnung finden sich genaue Vorschriften. Für Nichtjuristen gewöhnungsbedürftig (und nicht nur für die) dürfte wahrscheinlich in dem Zusammenhang der Hinweis sein, dass es Regelungsbereiche gibt, deren Notwendigkeit nicht gleich auf den ersten Blick sichtbar wird: "Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist, gilt ebenfalls als gegoren." Aber nicht alles wesentliche im Zusammenhang mti dem Bayersichen Biergarten ist in Gesetzen geregelt; so stellt die Begründung zur bayerischen Biergartenverordnung zwar fest, dass "sich Biergärten in Bayern als traditionelle Einrichtungen allgemein großer Wertschätzung erfreuen und in Folge ihrer über lange Zeit gewachsenen Tradition ein Stück angestammten bayerischen Kulturgutes geworden sind". Jedoch so die Begründung weiter, sind für den bayerischen Biergarten im Sinne der Verordnung die  Merkmale des Gartencharakters und der traditionellen Betriebsform, speziell der Möglichkeit, [...]

By |3. Januar 2012|Recht-Kurios|Kommentare deaktiviert für Bayerische Biergärten und ihre rechtliche Tradition – das Brotzeitrecht