In Gesetzen wird vieles geregelt, natürlich auch der Bayerische Biergarten. Angefangen von der bayerischen Biergartenverordnung, die regelt, wie lange ein Biergarten geöffnet haben darf und wie er schließen muss (es sind spätestens um 22.00 Uhr Musikdarbietungen zu beenden, dann spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden und schließlich ist die Betriebszeit so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr bis 23.00 Uhr abgewickelt ist) bis hin zur Definition, was eigentlich als Bier bezeichnet werden darf:

„Unter der Bezeichnung Bier – allein oder in Zusammensetzung – oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.“

In der Bierverordnung finden sich genaue Vorschriften. Für Nichtjuristen gewöhnungsbedürftig (und nicht nur für die) dürfte wahrscheinlich in dem Zusammenhang der Hinweis sein, dass es Regelungsbereiche gibt, deren Notwendigkeit nicht gleich auf den ersten Blick sichtbar wird:

„Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist, gilt ebenfalls als gegoren.

Aber nicht alles wesentliche im Zusammenhang mti dem Bayersichen Biergarten ist in Gesetzen geregelt; so stellt die Begründung zur bayerischen Biergartenverordnung zwar fest, dass „sich Biergärten in Bayern als traditionelle Einrichtungen allgemein großer Wertschätzung erfreuen und in Folge ihrer über lange Zeit gewachsenen Tradition ein Stück angestammten bayerischen Kulturgutes geworden sind“. Jedoch so die Begründung weiter, sind für den bayerischen Biergarten im Sinne der Verordnung die  Merkmale des Gartencharakters und der traditionellen Betriebsform, speziell der Möglichkeit, dort auch die mitgebrachte, eigene Brotzeit unentgeltlich verzehren zu können, das, was ihn von sonstigen Außengaststätten unterscheidet.

Zum 200. Male jährt sich eine der gesetzlichen Grundlagen dieser Tradition, denn der bayerische König Max I. Joseph erlaubte genau am 4. Januar 1812 durch ein allerhöchstes Reskript , dass Brauereien ihr Bier direkt am Ort der Herstellung ausschenken dürfen. So ist also die Tradition des Biergarten in Gesetz und Gewohnheitsrecht begründet, was die Besucher aber sicherlich weniger interessieren wird, als die ausgeschenkten Biere und die eigene Brotzeit, die eben gerade auf Grund dieser Tradition mitgebracht werden kann.