Die Elektromobilität als ein Aspekt des Technologierechts berührt viele Bereiche des Rechts. Ausgehend von den Grundlagen des Energiewirtschaftsrecht im EnWG umfasst es nationale und internationale technische Normen und Normierungen, Förderprogramme und auch die klassischen Bereiche des IT-Rechts, insbesondere den Datenschutz.

In meinem Vortrag und dem Fachbeitrag anlässlich des 10. Bayerischen IT-Rechtstages (ITRB 2011, S. 240 f.) „E-Mobility auf der Überholspur – Neueste Entwicklungen und Rahmenbedingungen” sind die Entwicklungen der Jahre 2010 und 2011 zusammenfassend dargestellt. Aus der weiteren Entwicklung zeigt sich, dass im Bereich der Elektromobilität weiter die nachstehenden Themen von aktuellem Interesse sind:

  • Es ist unbestritten, dass Elektrofahrzeuge ihre Klimaschutzwirkung erst dann voll entfalten können, wenn deren Betriebs-Strom aus erneuerbaren Energien stammt. Auf die angestrebte eine Million Elektroautos entfallen mit 1,5 TWh dabei gerade mal 0,3 Prozent des gesamten Stromverbrauchs. Der Mehrbedarf ist überschaubar und kann schon mit einer minimalen Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien mehr als abgedeckt werden.
  • Dementsprechend ist die Entwicklung von Verfahren für eine Kopplung der Elektromobilität an Strom aus erneuerbaren Energien notwendig. Elektrofahrzeuge haben dabei eine Bedeutung für die Integration fluktuierender erneuerbarer Energien in das Stromnetz; hierzu sind jedoch rechtliche Rahmenbedingungen für Ladestationen und Ladeverfahren erforderlich, die das Laden der Fahrzeugbatterien in Abhängigkeit vom Angebot an erneuerbaren Energien steuern. In § 12 Abs. 3 Satz 2 EnWG 2011 ist daher als neue Aufgabe der Betreiber von Übertragungsnetzen aufgenommen worden, dass im Rahmen der Versorgungssicherheit der Netze im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen zur Bereitstellung von kurzfristigen Energieleistungen zu nutzen sind, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Dies schließt die Batterien von Elektrofahrzeugen als Zwischenspeicher von Energiespitzen von Strom aus Anlagen der erneuerbaren Energien ein.
  • Die Neuregelungen zum Datenschutz in § 21g EnWG 2011 und die Informationspflichten in § 21h EnWG 2011umfassen nunmehr mit dem neuen Betriff der Messsysteme (§ 21d EnWG 2011), alle in ein Kommunikationsnetz eingebundenen Messeinrichtungen zur Erfassung elektrischer Energie, dieden tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Die Datenschutzregelungen umfassen daher als Spezialregelung zum BDSG den Schutz von Daten aus dem Messsystem oder mit Hilfe des Messsystems erhobener Daten und schließen damit auch die Datenströme aus Ladestationen einschließlich des Ladestellen-Roamings ein.
  • Die technische Entwicklung und der Aufbau einer IKT-basierten Infrastruktur für Elektromobilität sind weit vorangeschritten. So wurden zum Beispiel mehrere hundert Ladepunkte über das Bundesgebiet verteilt aufgebaut und über eine Software mit den jeweiligen Elektrofahrzeugen und Steuerungszentralen in den Modellprojekten verbunden. Um einen diskriminierungsfreien Zugang aller Fahrzeuge zu den Ladesäulen per RFID-Karte oder Handy zu gewährleisten, haben sich alle Modellprojekte auf einheitliche Identifikations- und Abrechnungsverfahren geeinigt. Ein Vorschlag für ein einheitliches Identifikationsschema wurde in die internationale Normung eingebracht.

In verschiedenen Medien wird vorab (Stand 15.05.2012) vom Fortschrittsbericht Elektromobilität berichtet; allerdings nichts Gutes: Nach einem Bericht in der Süddeutschen Zeitung „liest sich der Fortschritt noch recht bescheiden“. Die anfängliche Euphorie um die Elektromobilität sei verflogen. Ähnlich berichtet auch das HZweiBlog, das annimmt, dass die Zwischenergebnisse nicht vor Juni 2012 an die Bundeskanzlerin übergeben würden.

Besonders bemerkenswert an diesen Stimmen und der wohl im Fortschrittsbericht Elektromobilität zu erkennenden Stimmung ist, dass wohl die noch bis Ende 2013 geplante Marktvorbereitungsphase wohl noch ganz angemessen laufe, die Phase „Markthochlauf“ jedoch schon als schwierig erfolgreich umsetzbar gilt und gar die Phase „Massenmarkt“ nach überwiegender Einschätzung noch Utopie sei.

Auf dem eMobility Summit am 21./22.05.2012 hat Prof. Dr. Henning Kagermann nunmehr in einer Präsentation wesentliche Inhalte des Fortschrittsberichtes Elektromobilität vorgestellt.Die Präsentation zeigt die Fortschritte, die die Entwicklung der Elektromobilität aus Sicht des Referenten in der letzten Zeit vorweisen kann und sieht auch die weitere Entwicklung positiv und „im Plan“.

Die Nationale Plattform Elektromobilität (NPE) hat nunmehr der Bundesregierung am 20.06.2012 ihren

3. Fortschrittsbericht

übergeben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Nach dem Fortschrittsbericht „befindet sich Deutschland innerhalb der Marktvorbereitungsphase bis Ende 2014 auf einem guten Weg. In den vergangenen zwölf Monaten wurde intensiv an der Umsetzung der NPE Empfehlungen gearbeitet. Das Fazit der Experten ist eindeutig: Die Grundannahmen der NPE haben sich im Wesentlichen bewährt, der Schwerpunkt auf Forschung und Entwicklung (F & E) sowie auf die Einrichtung von wenigen großen Schaufenstern Elektromobilität in der Marktvorbereitungsphase ist richtig. Jetzt werden parallel zu den Projektergebnissen der F & E-Leuchttürme die Schaufenster als Instrument genutzt, um die Modelle und Annahmen für die zweite Phase zu verifizieren beziehungsweise die Empfehlungen anzupassen und zuzuspitzen.“

Weitere Stimmen zu dieser Vorstellung des Fortschrittsberichtes:

Mehr zu Elektromobilität finden sie hier. Nachstehend noch eine Zusammenstellung meines Twitterfeeds zur Elektromobilität für ergänzende aktuelle Informationen:

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