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Hinweise für die EU Online Streitbeilegung

Nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) gilt folgendes: In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen. Es wird daher dringend empfohlen zu prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt und das jeweilige Impressum sowie eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend prüfen und anpassen zu lassen. Wenden Sie sich dazu gerne an Ihren Ansprechpartner.

By |17. März 2016|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Hinweise für die EU Online Streitbeilegung

Beweggründe beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 entschieden, dass der Widerruf von Fernabsatzverträgen nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich ist. Der entschiedene Fall bezog sich auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher, der - da er das Produkt anderweitig günstiger erwerben konnte und der Händler ein "Tiefpreisgarantieversprechen" nicht einlöste - vom Kaufvertrag zurücktrat. Die Pressemeldung  des Bundesgerichtshofes Nr. 057/2016 vom 16.03.2016 führt dazu aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem stand im entschiedenen Fall nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für das von ihm erworbene Produkt zu erzielen. Denn für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung, dass die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag einräumen. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Quelle: Pressemeldung des Bundesgerichtshofes Nr. 057/2016 vom 16.03.2016 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe  

By |16. März 2016|IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Beweggründe beim Widerruf von Fernabsatzverträgen