Luther und das Urheberrecht

Bis kurz vor der Veröffentlichung von Luthers Schriften und Werken war der Buchdruck (und auch das Urheberrecht) noch in seiner Frühphase. Die zwischen der Fertigstellung der Gutenberg-Bibel im Jahr 1454 und dem 31. Dezember 1500 mit beweglichen Lettern gedruckten Bücher und Einblattdrucke waren als so genannte Wiegendrucke noch relativ aufwändig in der Herstellung und das Urheberrecht sowie das Verlagsrecht war zu diesem Zeitpunkt kaum entwickelt. So wurden zum Schutz von Veröffentlichungen durch die jeweiligen Landesherren häufig Druck-Privilege erteilt. Diese stellten den unberechtigten Nachdruck oder sonstige Vervielfältigung unter Strafe, galten jedoch nur im jeweiligen Land.

Wer ein solches Privileg nicht erlangen konnte, musste sich mit der häufig verwendeten „Glaubensformel“ behelfen. Ein Beispiel dafür ist die folgende Formulierung: „Allen, die unrecht verfahren und sündigen mit diesem Buch, denen sende ich diesen Fluch und denen, die Falsches hinzu erdichten: Der Aussatz soll sie dann vernichten. Wer solches tut, dem send ich diese Kunde: fahre zu der Hölle Grunde.“ Die früheste Überlieferung einer solchen Formel stammt aus dem Sachsenspiegel des Eike von Repgow * um 1185 † nach 1233.

Die (erste heute noch sicher nachweisbare) Veröffentlichung der „Disputatio pro declaratione virtutis indulgentiarum“ Luthers, also der 95 Thesen, deren Jahrestag ihrer Veröffentlichung wir 2017 begehen, erschien bereits 1517 bei Hieronymus Höltzel in Nürnberg, der auch die Anordnung und Gruppierung der Thesen vornahm und den Einblattdruck als Plakatdruck vornahm. Vermutlich noch vor Weihnachten 1517 wurde die erste deutsche Übersetzung vorgenommen. Leider ist weder bekannt, ob diese ersten Veröffentlichungen mit Zustimmung Luthers erfolgten, noch, ob die späteren Vervielfältigungen und Zusammenstellungen (von den Thesen erschienen 1518 nicht weniger als 15 hochdeutsche Ausgaben sowie eine niederdeutsche, in den beiden folgenden Jahren weitere neun) jeweils von Luther beziehungsweise den ursprünglichen Verlegern autorisiert wurden.

Effizienter Buchdruck

Aber die weite Verbreitung seiner Schriften war für Luther wichtig, denn damals war dies der schnellste und einfachste (und teilweise auch der einzige) Weg, neue Inhalte unabhängig von Personen zu verbreiten. Hätten Luther und seine Anhänger in der Frühzeit der Reform nur durch persönliche Rede und Predigten ihre Ideen verbreiten können, wäre deren Verbreitung sicherlich sehr viel langsamer vor sich gegangen.

Auch das Projekt der Bibelübersetzung und -verbreitung wäre ohne effizienten Buchdruck so nicht möglich gewesen. Insoweit hat durch die Anwendung von Hochsprache im Rahmen der Bibelübersetzung Luther auch die Entwicklung der Rechtsprache gefördert; so urteilte Jacob Grimm: „Man darf das Neuhochdeutsche in der Tat als den protestantischen Dialekt bezeichnen.“ Und in der Vorrede zu Otto, Schilling, Sintenis (Hrsg.): Das Corpus Juris Civilis. Leipzig, Focke, 1830, wird ausdrücklich auch auf die Bibelübersetzung Bezug genommen

Mit der technischen Fortentwicklung des Buchdrucks ab 1500, die auch ungleich höhere Auflagen ermöglichte, trat einerseits das Bedürfnis der Verleger zutage, von ihnen erbrachte „Vorleistungen“, wie das Setzen der Lettern und die Erstellung der damals sehr wichtigen (und teuren) Drucktafeln zu schützen und Raubdrucke zu verhindern. Daher bildete sich nach und nach das weitgehend anerkannte Rechtsprinzip heraus, dass der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein Nachdruckrecht erwarb. Bis zu einer echten Auseinandersetzung in der Literatur und gar einer gesetzlichen Regelung war es allerdings noch ein weiter Weg. Aber der enorme Anstieg von Buchdrucken, Kleindrucken und Einblattdrucken im Zusammenhang mit dem Beginn der Reformation führte schnell zu einer Änderung der Wahrnehmung auf Seiten der Autoren und Verlage, so dass sich nach und nach eine auch rechtliche Auseinandersetzung mit urheberrechtlichen Fragen entspann.

Luther und die Bildnisse

Ähnliches gilt auch Bildnisse, die für Luther ein wichtiges Instrument der Selbstdarstellung waren und Glaubensinhalte an die damals weitgehend noch nicht alphabetisierten Gläubigen transportieren konnten. Einer der Maler, die das Lutherbild und auch das von ihm verbreitete Glaubensbild prägten, war Lucas Cranach der Ältere. Dieser Maler fertigte nicht nur verschiedene Portraits von Luther und seiner Ehefrau an, sondern auch Heiligen- und Altarbilder. Da die Nachfrage gerade auch nach den Lutherportraits und nach Illustrationen für den Buchdruck sehr hoch war, ließ er mehrere Fassungen von Bildern in seiner Werkstatt malen und stellte Holzschnitte und Kupferstiche seiner Bilder und Arbeiten her.

Somit war Cranach neben seiner künstlerischen Tätigkeit als Maler auch als Verleger und Buchhändler tätig. In dieser Eigenschaft beantragte er bei seinem Landesherren Friedrich dem Weisen von Sachsen nicht nur verschiedene Privilegien, sondern bekam auch ein Familienwappen erteilt das gleichzeitig als „Urheberkennzeichen“ verwendet wurde. Cranach achtete dabei darauf, dass Nachdrucke nur mit seiner Autorisierung vorgenommen wurden und erhöhte so seine Einkünfte. Auch hier ist ein Anfang des modernen Urheberrechts zu sehen.

Auch wenn nicht Luther selbst Prinzipien des Urheberrechts geschrieben hat, hat er doch durch die Steuerung der Verbreitung seiner Schriften und Bildnisse zur Entwicklung beigetragen, denn er war in diesem Sinne einer der ersten, die diese Medien gezielt und in großem Umfang eingesetzt haben.

Modernes Urheberrecht

Das moderne Urheberrecht schützt heute die Urheber und Autoren und findet einen guten Ausgleich zwischen den Interessen der Autoren und Verleger. Aber es bleibt doch wichtig, Verträge im Bereich des Urheberrechts gut zu prüfen, denn die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig und in Vertragsentwürfen nicht immer ausgewogen. Hier helfen die Anwälte im Anwaltscontor gerne weiter.

 

Veröffentlicht von Rechtsanwalt Kast Christian_KAst_landing