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Markenrechtsmodernisierungsgesetz

Die Bundesregierung hat mit Vorlage vom 20.06.2018 das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und hat zum Ziel die Koexistenz der verschiedenen Markensysteme zu fördern und in ein kohärentes System von nationalen und unionsweiten Markenrechten zu überführen. Oberstes Ziel ist dabei das ausgewogene Nebeneinander von Unionsmarke und nationaler Marke. BeideMarkenformen sollen im Zuge der Reform in ihrer Eigenständigkeit gestärktwerden und zugleich nebeneinander koexistieren. Darüber hinaus verfolgt die Reform eine verstärkte Kooperation der nationalen Markenämter mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Gleichzeitig soll die Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Markenämter und der nationalen Marken gestärkt werden. Weitere zentrale Anliegen der Markenrechtsreform sind die Einrichtung und Förderung eines gut funktionierenden Binnenmarktes und die Erleichterung der Eintragung, der Verwaltung und des Schutzes von Marken sowie die Förderung von Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit. Zudem soll Rechtssicherheit in Bezug auf den Schutzumfang von Markenrechten gewährleistet und der Zugang zum Markenschutz erleichtert werden. Das Markenrecht ist darüber hinaus an die Erfordernisse eines modernen Digitalzeitalters anzupassen; die Eintragungsverfahren sind deshalb zu modernisieren und technologisch auf den neusten Stand zu bringen. Daneben soll die Bekämpfung der Produktpiraterie verbessert werden. Diese Ziele werden im Markenrechtsmodernisierungsgesetz durch folgende Maßnahmen umgesetzt: Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten im elektronischen Register Einführung einer nationalen Gewährleistungsmarke für Gütesiegel Einführung eines amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt Einführung einer Regelung für Waren unter zollamtlicher Überwachung Veröffentlicht von Rechtsanwalt Kast

By |6. Juli 2018|Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Markenrechtsmodernisierungsgesetz

Grenzen der Gestaltung von Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

Gemäß § 622 Absätzen 1 und 2 BGB steigen außerhalb der Probezeit die Kündigungsfristen des Arbeitgebers von vier Wochen (Betriebszugehörigkeit von unter 2 Jahren) bis zu sieben Monaten (bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit) an, während die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers bei vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende während der Laufzeit des Vertrages unverändert gleich bleibt. Im Einzelnen gelten folgende Fristen: wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Dieser Ungleichheit kann der Arbeitgeber grundsätzlich begegnen, indem er im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die gesetzlichen oder auch tarifvertraglichen Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten. Dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für beide Seiten auch längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbaren kann, ergibt sich als Umkehrschluss aus § 622 Absatz 5 BGB. Eine über die Ausweitung der Verlängerten gesetzlichen oder Tarifvertraglichen Fristen hinausgehenden Verlängerung der Kündigungsfristen durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist ebenfalls möglich. Die Verlängerung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag hat jedoch Grenzen. So hat das BAG in seiner Entscheidung vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16 entschieden, dass eine erhebliche Verlängerung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen und damit als AGB Regelung unwirksam sein kann, auch wenn sie für beide Seiten [...]

By |5. November 2017|Arbeitsrecht, Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Grenzen der Gestaltung von Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag

Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.04.2017

Zusammenfassung der wesentlichen Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.04.2017 Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten 1 Absatz 1b S. 1 und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) neue Fassung ab 01.04.2017: „Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.“ Erforderlich: dreimonatige (+1Tag) Karenzzeit, in der der Arbeitsnehmer nicht in demselben Entleihbetrieb arbeiten darf („…nicht mehr als drei Monate..“) danach ist ein erneuter 18-monatiger Einsatz des Leiarbeitnehmers im Entleihbetrieb möglich Überlassungszeiten vor dem 01.01.2017 liegen werden bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer nicht berücksichtigt. (§ 19 Abs. 2 AÜG n.F.) 1 Abs.1b Satz 3 bis 6 AÜG n.F. "In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist." abweichende Regelungen durch Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen aufgrund eines TV aus der Einsatzbranche des Entleihbetriebs sind möglich: - längere Einsatzzeiten bei tarifgebundenen Unternehmen im Rahmen des TV (mit verlängerten Höchstüberlassungszeiten) [...]

By |3. April 2017|Arbeitsrecht, Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.04.2017

Kurzdarstellung zum Entwurf der ePrivacy-Verordnung

Die EU Kommission hat am 10.01.2017 den Entwurf der „Regulation on Privacy and Electronic Communications” auf Deutsch ePrivacy-Verordnung veröffentlicht. Dieser Entwurf ergänzt die Datenschutzgrundverordnung und hat den Schutz der Grundrechte und der Freiheiten natürlicher und juristischer Personen bei der Bereitstellung und Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere die Achtung des Privatlebens und der Kommunikation sowie den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, zum Ziel. Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung Die ePrivacy-Verordnung wird für folgenden Bereich anwendbar sein: Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und mit Informationen über Endgeräte des Endverbrauchers durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind elektronische Kommunikationsdienste, die nicht öffentlich zugänglich sind. Die ePrivacy-Verordnung gilt für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für Endnutzer in der Union, unabhängig davon, ob eine Zahlung des Endnutzers erforderlich ist; die Nutzung dieser Dienste; den Schutz von Informationen auf Endgeräten von Endbenutzern in der Union. Da vorstehend definierter Anwendungsbereich auf Nutzer im Gebiet der Europäischen Union beschränkt ist, haben Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, die nicht in der Union niedergelassen sind, schriftlich einen Vertreter in der Union zu bestimmen. In Artikel 4 der ePrivacy-Verordnung werden dann eine Reihe von Begriffen definiert, die unter anderem die Begriffe „Daten“, „Content“ und „Metadaten“ umfassen. Grundsätze und Ausnahmen Als Grundsatz legt die ePrivacy-Verordnung folgendes fest: Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich. Jede Interferenz mit elektronischen Kommunikationsdaten, z. B. durch Hören, Abhören, Speichern, Überwachen, Scannen oder andere Arten von Abhören, Überwachen oder Verarbeiten von elektronischen Kommunikationsdaten durch andere Personen als den jeweiligen Endnutzer, ist nicht zulässig, außer diese Verordnung gestattet dies ausdrücklich. Damit wird das Fernmeldegeheimnis technologieneutral auf sämtliche elektronische Kommunikationsmittel erstreckt. Die von der Verordnung vorgesehenen Gestattungen sind dabei zusammengefasst folgende: Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und [...]

By |18. Januar 2017|Datenschutz, Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Kurzdarstellung zum Entwurf der ePrivacy-Verordnung

Bundesgerichtshof zur Farbmarke

Bundesgerichtshof zu Farbmarken: Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Farbmarke anhand des Falles des Antrags über die Löschung der Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden. Das Deutsche Patent und Markenamt hatte die Löschung der Marke verfügt und das Bundespatentgericht diese Entscheidung bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke Nr. 305 71 072 „Blau (Pantone 280 C)"gelöscht, §§ 54, 50 Abs. 1, 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung hat sie die Argumente der Antragstellerin aufgegriffen. Ergänzend hat sie zum Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ausgeführt, der Markt für Haut- und Körperpflegeprodukte stelle keinen eng umgrenzten, spezifischen Markt dar. Die Antragsgegnerin könne sich nicht erfolgreich auf eine Verkehrsdurchsetzung berufen. Eine Verwendung des streitgegenständlichen Farbtons auf der Verpackung der Haut- und Körperpflegeprodukte im Rahmen des „NIVEA“-Schriftzugs, als Hintergrundfarbe z. B. für Produktinformationen, für weitere, ihrerseits beschreibende Wortbestandteile oder für den Verschluss von Verpackungen stelle grundsätzlich keine markenmäßige Benutzung der abstrakten Farbmarke dar, zumal eine Kennzeichnung mit „NIVEA“ häufig mit den Farben Blau und Weiß verbunden werde. Selbst dann, wenn man zugunsten der Antragsgegnerin von einer markenmäßigen Benutzung ausgehe, könne nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Farbmarke in Folge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Das vorgelegte demoskopische Gutachten weise mehrere, im Einzelnen näher spezifizierte Kritikpunkte auf, und ein Zuordnungsgrad von ca. 55 % reiche zum Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus. Das Bundespatentgericht (Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 - 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185) hat die Entscheidung [...]

By |9. Juli 2015|Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Bundesgerichtshof zur Farbmarke

Das überraschende Ende von Oracle vs UsedSoft

Wie schon im Juli 2013 und Januar 2014 mitgeteilt, hatte der BGH in dem Rechtsstreit Oracle vs UsedSoft am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 - UsedSoft II) eine Entscheidung getroffen, den Rechtsstreit dann aber an das OLG München zurückverwiesen. Das Verfahren vor dem OLG München nahm dann aber eine überraschende Wendung: wie die betreuende Kanzlei am 10.04.2015 berichtet hat, gab UsedSoft in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2014 zunächst bezüglich des markenrechtlichen und des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, woraufhin diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, und nahm nach der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus dem Jahr 2007 zurück. Damit ist das vom Landgericht München I am 15. März 2007 (Az. 7 O 7061/06, MMR 2007, 328) erlassene Urteil rechtskräftig geworden. Damals war es UsedSoft untersagt worden, Dritte zu veranlassen, Oracle Software zu vervielfältigen, indem Dritten durch einen vermeintlichen Erwerb von Lizenzen, insbesondere durch den Hinweis auf den aktuellen Wartungsstand, der Eindruck vermittelt wird, dass sie zur Nutzung und korrespondierenden Vervielfältigungen berechtigt seien, im geschäftlichen Verkehr mit Software das Zeichen ORACLE zu benutzen, insbesondere, unter diesem Zeichen Software oder Softwarelizenzen anzubieten oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Software zu benutzen, sowie für Lizenzen für von Oracle-Software mit den Worten "Oracle Sonderaktion, "Große Oracle Sonderaktion", "Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt" oder  "Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern" zu werben. Nach dem Bericht der betreuuenden Kanzlei hatte das OLG München in der mündlichen Verhandlung wohl die Darlegungs- und Beweislast bei UsedSoft dahingehend gesehen, dass UsedSoft hätte nachweisen müssen, dass "die Klägerin ihre Zustimmung zum Download der beklagtenseits beworbenen Softwarelizenzen gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat (BGH a.a.O. Tz. 58 ff. - UsedSoft II), die Klägerin ihren [...]

By |5. Mai 2015|Fachbeiträge, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für Das überraschende Ende von Oracle vs UsedSoft

E-Commerce und Umsatzsteuer

Es gibt wichtige Neuerungen zu E-Commerce und Umsatzsteuer. Am 1. Januar 2015 tritt eine bereits mit der EU Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 beschlossene Änderung der Regelungen zur Umsatzsteuer im Bereich des E-Commerce in Kraft. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt für Leistungen an Verbraucher, die auf elektronischem Wege erbracht werden, nicht mehr der Umsatzsteuersatz am Sitz des Anbieters, sondern der Wohnsitz des Verbrauchers. Das Thema E-Commerce und Umsatzsteuer ist daher eine neue große Baustelle, denn die Regelung ist zum Beispiel auf die Lieferung von Software oder Musik als Download, Überlassung von E-Books aber auch alle Streaming Angebote. Der Anbieter muss künftig also jeweils bereits beim Angebot den landesspezifischen Bruttopreis angeben, denn gegenüber Verbrauchern ist dies Pflicht. Shops müssen daher jeweils das Land des potentiellen Bestellers und den damit anwendbaren Steuersatz mit berechnen, wenn der Preis für die jeweilige Ware angezeigt wird. Nicht nur gegenüber dem Verbraucher, sondern auch gegenüber den Finanzämtern der jeweiligen Länder besteht eine Registrierungs- und Meldepflicht. Es sind zwar Vereinfachungen des Systems geplant, aber grundsätzlich muss sich jeder Anbieter in allen Ländern steuerrechtlich registrieren, in welchen er die elektronische Lieferung zulässt. Daher sollten sich die Anbieter steuerlich und auch rechtlich baldmöglichst beraten lassen und dann die technische Umsetzung baldmöglichst starten. Soweit die Lieferung über einen App-Store erfolgt, sind die jeweiligen Store Betreiber in der Pflicht, solche Mechanismen umzusetzen. Google hat dies bereits getan und passt die Mehrwertsteuersätze für die meisten EU Staaten automatisch an, so dass der App-Anbieter die Preise nicht einzeln pro Land verwalten muss. Beim App Anbieter bleibt aber die Pflicht zur Steuermeldung in den jeweiligen Ländern. Im Apple Store findet sich derzeit noch kein Hinweis auf die Neuregelung.

By |20. Oktober 2014|Fachbeiträge, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für E-Commerce und Umsatzsteuer

Vortrag: Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation

Freiheit gestalten: Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation Vortrag von RA Kast zum DAT 2014 in Stuttgart   Der Vortrag "Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation" stellt zunächst die „Risiken“ für die Sicherheit von Kommunikation dar. Aufgrund dieser Risiken ist die Freiheit sicher zu kommunizieren kein Automatismus, sondern eine Aufgabe, die jeder individuell angehen und lösen muss. Geeignetes Instrument für die Freiheit, sicher zu kommunizieren, sind derzeit Verschlüsselungsmechanismen, die immer noch die einfachste Möglichkeit darstellen, sichere Kommunikation zu erreichen. Allerdings ist es so, dass über das Thema Verschlüsselung nur oberflächlich, vereinfacht oder schematisiert berichtet und diskutiert wird, ohne die Grundlagen von Verschlüsselung zu verstehen und daher auch ohne die Risiken zu verstehen, die auch eine technisch gute Verschlüsselung birgt[1]. Denn Technik und Schlüssellängen sind nicht alles. Daher stellt der Vortrag dann die technischen Grundlagen von Verschlüsselung umfassend dar und geht dabei auch auf die wesentlichen Grundprinzipien der Verschlüsselung ein, die maßgeblich für die Frage der Sicherheit der gewählten Verschlüsselung sind. Interessant ist dabei, dass die Grundlagen moderner Verschlüsselungstechnologien relativ alt sind und bis heute – wenn auch in modernisierter Form – Gültigkeit haben. Beispiele der Methoden und Anwendung von Verschlüsselung (Stromverschlüsselung, Blockverschlüsselung, Asymmetrische Verschlüsselung und Homomorphe Verschlüsselungsverfahren) geben dann eine Übersicht über die Anwendungsbereiche sowie die Besonderheiten der jeweiligen Art der Verschlüsselungsmethode. Der Vortrag schließt dann mit dem Stichwort „Verschlüsselung als Freiheit“, das an folgenden Beispielen dargestellt wird. o      Der Anwalt, das „Netz“ und § 203 StGB o      Verschlüsselung als Datenschutz? An diesen beiden Beispielen wird deutlich, dass – gerade im Hinblick auf die Einbindung moderner Technologien der Kommunikation in die Anwaltskanzlei – Verschlüsselung ein Baustein sein kann, der dem Anwalt eine moderne, zeitgerechte und mandantenorientierte Kommunikation ermöglicht. [1] Eine vertiefte Darstellung der Grundlagen von [...]

By |14. Juli 2014|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Vortrag: Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation

Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht – § 371a Abs. 2 ZPO

Da zunächst keine Änderung von § 371a ZPO im Hinblick auf das DE-Mail Gesetz gab, war die Frage der Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht bisher nicht geklärt. Dementsprechend hat der Bericht der Bundesregierung nach Artikel 5 De-Mail-Gesetz zunächst folgendes festgestellt: Um für eine De-Mail, die von einem De-Mail-Konto einer natürlichen Person versendet wurde, die gleichen Beweiswirkungen zu schaffen, wie für ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument, müsste § 371a ZPO entsprechend erweitert werden. Allerdings könnte immer nur der gesamten De-Mail diese Beweiswirkung beigelegt werden, nicht auch den einzelnen darin enthaltenen Dokumenten. Denn nur anhand der gesamten De-Mail und der ihr beigefügten Metadaten kann der Erklärende identifiziert und festgestellt werden, dass die Erklärung authentisch ist. Entsprechend diesem Bericht der Bundesregierung ist nunmehr mit Gesetz vom 10.10.2013 (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BGBL I 2013/62, 3786) unter anderem eine Änderung des § 371a ZPO mit Inkraftreten zum 1. Juli 2014 dahingehend erfolgt, dass zunächst im Hinblick auf die Beweiskraft bezüglich des Absenders von DE-Mail folgender § 371a Abs. 2 ZPO neu aufgenommen wurde: Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail- Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß §5Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde. Diese Regelung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft Damit hat der Gesetzgeber jedoch nur eine Regelung dazu aufgenommen, in wie weit die DE-Mail bezüglich der Absendereigenschaft formelle Beweiskraft entfaltet, jedoch die übrigen Aspekte ungeregelt gelassen. Denn bezüglich des Inhaltes der [...]

By |25. Oktober 2013|Fachbeiträge, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht – § 371a Abs. 2 ZPO

Pressemeldung Entscheidung des BGH UsedSoft II

In der Sache Oracle vs. UsedSoft hat der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 - UsedSoft II) nunmehr eine Entscheidung getroffen und die Sache an das Berufungsgericht zur Sachaufklärung zurückverwiesen. Aus dem Text der Pressemeldung ergibt sich folgendes: "Aus der Entscheidung des Europäische Gerichtshof geht - so der Bundesgerichtshof weiter - hervor, dass der Erwerber einer "gebrauchten" Softwarelizenz als "rechtmäßiger Erwerber" einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer "erschöpften" Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind." Sobald der Text des Urteils vorliegt, werde ich weiter berichten.