Flag_of_EuropeEs gibt wichtige Neuerungen zu E-Commerce und Umsatzsteuer. Am 1. Januar 2015 tritt eine bereits mit der EU Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 beschlossene Änderung der Regelungen zur Umsatzsteuer im Bereich des E-Commerce in Kraft. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt für Leistungen an Verbraucher, die auf elektronischem Wege erbracht werden, nicht mehr der Umsatzsteuersatz am Sitz des Anbieters, sondern der Wohnsitz des Verbrauchers.

Das Thema E-Commerce und Umsatzsteuer ist daher eine neue große Baustelle, denn die Regelung ist zum Beispiel auf die Lieferung von Software oder Musik als Download, Überlassung von E-Books aber auch alle Streaming Angebote. Der Anbieter muss künftig also jeweils bereits beim Angebot den landesspezifischen Bruttopreis angeben, denn gegenüber Verbrauchern ist dies Pflicht. Shops müssen daher jeweils das Land des potentiellen Bestellers und den damit anwendbaren Steuersatz mit berechnen, wenn der Preis für die jeweilige Ware angezeigt wird.

Nicht nur gegenüber dem Verbraucher, sondern auch gegenüber den Finanzämtern der jeweiligen Länder besteht eine Registrierungs- und Meldepflicht. Es sind zwar Vereinfachungen des Systems geplant, aber grundsätzlich muss sich jeder Anbieter in allen Ländern steuerrechtlich registrieren, in welchen er die elektronische Lieferung zulässt. Daher sollten sich die Anbieter steuerlich und auch rechtlich baldmöglichst beraten lassen und dann die technische Umsetzung baldmöglichst starten.

Soweit die Lieferung über einen App-Store erfolgt, sind die jeweiligen Store Betreiber in der Pflicht, solche Mechanismen umzusetzen. Google hat dies bereits getan und passt die Mehrwertsteuersätze für die meisten EU Staaten automatisch an, so dass der App-Anbieter die Preise nicht einzeln pro Land verwalten muss. Beim App Anbieter bleibt aber die Pflicht zur Steuermeldung in den jeweiligen Ländern. Im Apple Store findet sich derzeit noch kein Hinweis auf die Neuregelung.