Schlichtung

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Bayerisches Schlichtungsgesetz

Der Bayerische Landtag hat am 13.12.2011 das Gesetz zur unbefristeten Verlängerung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes beschlossen. Begründung laut der Pressemitteilung Nr. 125/11: “Die verpflichtende vorgerichtliche Streitschlichtung ist ein Erfolgsmodell! Sie schützt die Bürger davor, Geld und Nerven in einen vermeidbaren Zivilprozess zu investieren." Damit besteht die seit dem 01.09.2000 in Bayern nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz bestehende Verpflichtung, in den Fällen, die das Gesetz nennt, vor Erhebung einer Klage zum Amtsgericht zwingend ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle durchzuführen (obligatorische Streitschlichtung), weiterhin. Erst wenn die obligatorische Schlichtung erfolglos verlaufen ist, kann geklagt werden. Dem Gericht ist dann die Bescheinigung der Schlichtungsstelle, daß die Schlichtung erfolglos war, vorzulegen. Sofern diese Prozessvoraussetzung fehlt, ist eine Klage bereits unzulässig. In unserer Bürogemeinschaft steht Ihnen Rechtsanwalt Thomas Bergmann als Ansprechpartner in solchen Fällen zu Verfügung. Rechtsanwalt Bergmann ist seit dem 16.08.2002 von der Rechtsanwaltskammer München als Gütestelle nach Art 5 II BaySchlG zugelassen. Nach Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes ist die obligatorische Streitschlichtung mit Ausnahme der in § 15 a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten nach gegenwärtigem Stand für folgende Streitigkeiten vorgeschrieben: in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, Überwuchses nach § 910 BGB, Hinüberfalls nach § 911 BGB, eines Grenzbaums nach § 923 BGB, der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Hierbei handelt es sich um Ansprüche - z.B. auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz - im Zusammenhang mit unzulässigen Benachteiligungen [...]

By |2. Januar 2012|Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Bayerisches Schlichtungsgesetz

Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Bislang sind die verschiedenen Formen der Mediation im deutschen Recht weitgehend ungeregelt. Wesentliches Ziel des nunmehr durch den Bundestag am 15. Dezember 2011 in zweiter und dritter Lesung einstimmig verabschiedeten Entwurfs ist es, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern, indem er unter anderem die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Verschwiegenheitspflicht von Mediatorinnen und Mediatoren schützt und die Vollstreckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen erleichtert. Mit Beschluss vom 27.06.2012 hat der Vermittlungsausschuss verschiedene Änderungen des ursprünglichen Entwurfes dem Bundestag zum Beschluss vorgelegt. Ein wesentlicher Teil dieser Änderungen bezieht sich auf die Gestaltung der Aufgaben ud der Position des Güterichters. So heisst es unter anderem: "Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen". Die bisher praktizierten unterschiedlichen Modelle der gerichtsinternen Mediation werden in ein erweitertes Güterichter-Modell überführt und auf die Verfahrensordnungen der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Patent-, Marken- sowie Finanzgerichte ausgedehnt. Der Güterichter darf u. a. rechtliche Bewertungen vornehmen und den Parteien eine Lösung des Konfliktes vorschlagen. Die Verhandlung vor dem nicht entscheidungsbefugten Güterichter erfolgt nicht-öffentlich; sie ist nur mit Zustimmung der Parteien öffentlich. Weierhin werden aus Gründen der Qualitätssicherung und der Markttransparenz entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates die Anforderungen an die Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators präzisiert, die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert und – im Zusammenspiel mit einer von der Bundesregierung zu erlassenden Verordnung – die Voaussetzungen für deren Führen festgelegt. Die Bundesregierung ist nach den neuen Änderungen auch verpflichtet, die Auswirkungen des Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung von Mediatoren zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Bericht zu erstatten. Nachdem das neue Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren [...]

By |22. Dezember 2011|Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung