IT Recht

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DAVIT Netzwerktreffen 29.Februar 2012

Das nächste Netzwerktreffen der DAVIT Gebietsgruppe Bayern findet am 29. Februar 2012, 19:00 Uhr im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der davit Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen und ist wieder als Netzwerktreffen, das durch einen Vortrag eingeleitet wird, geplant. Es wird um Anmeldung bis zum 24.02.2012 unter kast@anwaltscontor.de gebeten. Gerne sind die Treffen weiterhin auch für Nichtmitglieder offen, die ein Interesse an der Arbeit der davit haben und auch für die Sachverständigen, deren technisch geprägte Gesprächsbeiträge die Teilnehmer auch in Zukunft nicht missen möchten. Die nächsten Termine werden auf der DAVIT Webseite bzw. der DAVIT Regionalseite und im DAVIT Newsletter jeweils vorab bekannt gegeben.

By |10. Februar 2012|davit Bayern, Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für DAVIT Netzwerktreffen 29.Februar 2012

Beweiskraft von E-Mails im Zivilprozess

E-Mails mit qualifizierter digitaler Signatur Der Gesetzgeber hat bei der Berücksichtigung elektronischer Kommunikationsmittel in der Zivilprozessordnung als urkundsgleiches Beweismittel nur die gemäß § 2 Ziff. 3 SigG mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehene E-Mail gemäß § 371 a ZPO zugelassen. Die Beweisführung erfolgt dabei gemäß § 371 ZPO durch Vorlage des elektronischen Dokumentes. Anhand dieser Datei kann dann ein Sachverständiger die Authentizität der E-Mail überprüfen, soweit diese im Prozessverfahren durch den Beweisgegner angezweifelt würde. Leitlinie einer solchen Prüfung sind dabei die Daten, wie sie sich aus § 17 Abs. 2 SigG ergeben. Der gesetzliche Echtheitsanschein im Sinne des § 371a ZPO umfasst dabei nur die Echtheit der Erklärung, also ihre elektronische Ausprägung und lässt sich dabei nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstlichen Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturinhabers abgegeben worden ist. „einfache“ E-Mails Liegt keine nach Signaturgesetz signierte E-Mail vor, so ist der Anwendungsbereich des § 371a ZPO nicht eröffnet. Mangels vergleichbarer technischer Authentizität der nicht signierten E-Mail, scheidet auch eine analoge Anwendung aus, denn der Gesetzgeber hat eben der „einfachen“ E-Mail gerade nicht den erhöhten Beweiswert einer Privaturkunde eingeräumt. Auch gilt der Ausdruck einer „einfachen“ E-Mail nicht als Privaturkunde im Sinne der ZPO gilt, denn gemäß § 416 ZPO ist für die Einordnung als Privaturkunde die Unterschrift des Ausstellers erforderlich. Weiter lässt die E-Mail-Datei aus Sicht von technischen Sachverständigen nur wenige Rückschlüsse auf Authentizität von Absender, Inhalt und tatsächlichem Empfang der E-Mail zu. Jedoch ist der Ausdruck einer E-Mail auf Papier ist als Urkunde zu werten, da jede Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen Urkunde im Sinne der ZPO ist. Mangels Anwendbarkeit der §§ 415 ff. ZPO erfolgt die Beweiswürdigung einer solchen Urkunde jedoch „nur“ gemäß § 286 ZPO, ohne [...]

By |23. Januar 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Beweiskraft von E-Mails im Zivilprozess

Embedded Systems

Das Embedded System – was ist das eigentlich? Der Ausdruck eingebettetes System (auch engl. embedded system) bezeichnet eine elektronische Recheneinheit oder Computer (Datenverarbeitungseinheit), der in einen technischen Kontext eingebunden (eingebettet) ist. Dabei hat die Datenverarbeitungseinheit entweder die Aufgabe, das System, in das sie eingebettet ist, zu steuern, zu regeln oder zu überwachen. Oder die Datenverarbeitungseinheit ist für eine Form der Daten- bzw. Signalverarbeitung zuständig, beispielsweise beim Ver- bzw. Entschlüsseln, Codieren bzw. Decodieren oder Filtern. Oft werden eingebettete Systeme speziell an eine Aufgabe angepasst. Aus Kostengründen wird eine optimierte, gemischte Hardware-Software-Implementierung gewählt. Dabei vereinigt eine solche Konstruktion die große Flexibilität von Software mit der Leistungsfähigkeit der Hardware. Die Software dient dabei sowohl zur Steuerung des Systems selbst, als auch ggf. zur Interaktion des Systems mit der Außenwelt über definierte Schnittstellen oder Protokolle (z. B. LIN-Bus, CAN-Bus oder IP über Ethernet). Embedded Systems werden dabei durch verschiedene Softwaretypen gesteuert, wie zum Beispiel geräteimmanente Standard-Software wie BIOS (z.B. AMIBIOS) oder spezielle Betriebssysteme (z.B. Windows XP Embedded, IOS – Cisco Router Betriebssysteme),  Spezialentwicklungen für Branchenlösungen (ProOSEK und RTA-OSEK für den Automotive-Bereich, POS und QNX als Firmenlösungen) sowie „unbekannte“ Software in so genannten  „Black Box“ Lösungen (z.B. Tauchcomputer, RMOS2 Statisches Echtzeit-Betriebssystem der Siemens AG). Aufgrund der sehr direkten Steuerung technischer Geräte kann teilweise sogar eine Patentfähigkeit von Embedded Systems vorliegen. Bei der Prüfung solcher Erfindungen, die Merkmale technischer Natur mit Merkmalen nichttechnischer Art verknüpfen, auf erfinderische Tätigkeit muss der genannte Erfindungs-gegenstand unter Einschluss der etwaigen Rechenregel berücksichtigt werden. Es darf der Erfindungsgegenstand nicht zerlegt und dann nur der Teil der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit, d. h. Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen besteht. Enthält eine Erfindung technische und nichttechnische Merkmale, so ist bei deren Prüfung auf erfinderische Tätigkeit [...]

By |11. Januar 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Embedded Systems

Software Escrow

Software Escrow als Bestandteil eines Softwarevertriebsvertrages Software Escrow ist eine seit einigen Jahren in Deutschland etablierte Dienstleistung, der in aller Regel ein Vertragsverhältnis zwischen Softwarelieferant, Anwender und einem neutralen Dritten, in aller Regel einem Escrow-Agenten zugrunde liegt. Dabei hinterlegt der Softwarelieferant Quellcodes bei dem Escrow-Agenten. Dieser prüft die Sourcen auf Tauglichkeit und verwahrt sie sicher. Unter vorher zwischen den Parteien definierten Umständen gibt der Escrow-Agent die Sourcen an den Anwender heraus. Im Bereich der Überlassung kommerzieller Standardsoftware ist es Standard (abgesehen vom Open-Source-Bereich) dem Kunden den Quellcode nicht mitzuliefern. Ob ein Anspruch auf Mitlieferung des Quellcodes bestehen kann, ist zumindest für Standardsoftware mangels ausdrücklicher Vereinbarung eher zu verneinen. Bei individueller Software-Erstellung verhält sich die Sache anders. Hier ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Im Falle der Softwareerstellung gewährt die Rechtsprechung nicht sicher, aber immerhin bei Vorliegen besonderen Voraussetzungen, einen Anspruch auf die Überlassung des Quellcodes auch ohne jegliche vertragliche Vereinbarung, wenn es der Zweck des Vertrages erfordert. Diese Rechtsprechung ist aber uneinheitlich und die Begründungen der vorliegenden Entscheidungen nicht eindeutig. Tritt ein solcher Fall ein, ist dies ein großer Faktor der Unsicherheit für den Anbieter. Schon von daher empfiehlt es sich, eine klare Regelung hinsichtlich des Quellcodes bei Softwareerstellungs- und Projektverträgen einzubauen. Bei Softwareüberlassungsverträgen kann eine solche Regelung zur Klarstellung aufgenommen werden. Wichtig ist diese Frage des „Rechts auf den Quellcode“, da der Kunde bei Standardsoftware-Überlassung grundsätzlich nur die in § 69 d UrhG beschriebenen Rechte (zu welchen beispielsweise gerade nicht das Recht gehört, sich Informationen über den Quellcode zu beschaffen) hat. Diese Rechte können durch so genannte Nutzungsbeschränkungen noch weiter eingeschränkt werden, wobei das Maß der Einschränkungsmöglichkeit gering (in allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr gering ) und zudem sehr umstritten ist. Die einzige Möglichkeit, die [...]

By |10. Januar 2012|Fachbeiträge, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für Software Escrow

Standard Software als Sache

Immer noch aktuell und immer wieder diskutiert ist die Frage, ob Standard-Software als Sache im Sinne des § 90 BGB zu sehen ist. Eine der wesentlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dieserFragestellung ist die BGH Entscheidung, Compiler/Interpreter (BGH NJW 1988, 406), in der sich der BGH in seinen Erwägungen, ob Kaufrecht oder ein anderer Vertragstypus anzuwenden ist, mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Computerprogramm als Sache zu sehen ist oder nicht: „Voraussetzung für ein Wandelungsrecht der Beklagten wegen Mängel der gelieferten Software ist, dass die unmittelbar nur für den Sachkauf geltenden Vorschriften der §§ 459 ff BGB (a.F.) im Fall der Veräußerung mangelhafter Software anwendbar sind. Das wird deshalb bezweifelt, weil das Computerprogramm, die Software, zwar auf einem körperlichen Träger festgelegt ist, sein eigentlicher wirtschaftlicher Wert sich aber aus den gespeicherten Informationen und Befehlsfolgen ergibt, die als solche eine geistige Leistung oder doch ein informationelles Gut, jedenfalls ein immaterielles Gut darstellen. Fehlfunktionen von Programmen beruhen regelmäßig nicht auf Mängel des Datenträgers sondern auf inhaltlichen Programmmängeln betreffen also insofern den immateriellen Aspekt der Software.“ Trotz dieser recht offen formulierten Abwägung zwischen der Verkörperung der Software und den immateriellen Aspekten weist der BGH die Annahme eines gesetzlich nicht näher geregelten Vertrags eigener Art für die Softwareüberlassung zurück und entscheidet sich für die Sacheigenschaft der Software: „Kaufgegenstand ist hier ein Datenträger mit dem darin verkörperten Programm, insofern also eine körperliche Sache, die – entsprechend dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch – als Instrument zur Datenverarbeitung dienen soll. Ein Fehler des so verkörperten Programms ähnelt dem Konstruktionsfehler eines (massenhaft hergestellten) technischen Werkzeugs eher als dem Mangel einer Erfindung.“ Auch wenn die Einordnung von Software als bewegliche Sache (Hoeren, Softwareüberlassung als Sachkauf, CR 1988, 908ff.; diskutiert auch bei Kort, Zivil- und handelsrechtliche Überlegungen [...]

By |12. Dezember 2011|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für Standard Software als Sache

Definition des Begriffs Standardsoftware

Die Begriffsbestimmung von Standardsoftware - insbesondere in Abgrenzung zur Individualsoftware - muss sowohl den technischen wie auch den wirtschaftlichen Ansatz beachten. Der erste Ansatz für die Betriffsbestimmung von Standardsoftware ist der rein technische Ansatz: Standardsoftware ist eine Software, die vom Nutzer selbst installiert und nur mit kleineren Einstellungen sofort verwendet werden kann. Dieser Ansatz führt dazu, dass alle so genannten „Out of the Box“ Softwareprodukte zutreffend als Standardsoftware definiert werden können. Eine andere Begriffsbestimmung von Standardsoftware erfasst als Grundlage auch weitere technisch-wirtschaftliche Aspekte. Hier steht dabei die Einteilung nach dem Adressaten- bzw. Anwenderkreis im Vordergrund, für den die entsprechende Software entwickelt wurde: „Der Begriff Standardsoftware wird für solche Software verwendet, die für eine große Zahl von Anwendern entwickelt wurde. Die Vorteile von Standardsoftware sind vor allem der Bekanntheitsgrad und der Verbreitungsgrad (auch Einsatzhäufigkeit). Nicht zu vergessen ist die Kompetenz der Anwender und Entwickler, da sich viele Personen mit der Software auseinandersetzen. Weitere Vorteile sind Kostenersparnisse bei der Anschaffung, die Orientierung an „offenen Standards“, die schnellere Verfügbarkeit und die Unabhängigkeit von Individualprogrammierern.“ (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Standardsoftware). Einen ähnlichen Ansatz verfolgt auch die Definition in den EVB-IT Überlassung Typ A „Standardsoftware“: „Software (Programme, Programm-Module, Tools, etc.) die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurde, einschließlich der dazugehörenden Dokumentation“ Ein letzter möglicher Ansatz der Begriffsbestimmung ist, dass die mit der Standardsoftware abgebildeten technischen oder betriebswirtschaftlichen Vorgänge bei der Nutzung durch alle möglichen Nutzer unverändert eingesetzt werden können, also in der Software selbst keine Veränderungen vorgenommen werden müssen, um diese beim Nutzer einsetzen zu können. Wichtige gemeinsame Grundlage aller dieser Begriffsbestimmungen ist dabei, dass der Softwarehersteller dem Erwerber bei Abschluss des Überlassungsvertrages eine bereits vorhandene Software überlassen kann und [...]

By |12. Dezember 2011|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Definition des Begriffs Standardsoftware

DAVIT Netzwerktreffen am 15. November 2011

Am 15. November 2011, um 19:00 Uhr findet ein Netzwerktreffen mit Vortrag der DAVIT Gebietsgruppe Südost im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der DAVIT Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen und ist als Netzwerktreffen, das durch einen Vortrag eingeleitet wird, geplant. Details und Anmeldung auch unter: https://www.xing.com/events/davit-netzwerktreffen-833853 Ich freue mich über Rückmeldungen; Anmeldungen gerne über Xing oder per Mail: kast (at) anwaltscontor.de

By |7. November 2011|davit Bayern, Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für DAVIT Netzwerktreffen am 15. November 2011

1. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht

Am 14. Oktober 2011, 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr (7 Zeitstunden gemäß FAO) findet in der Panorama-Lounge München, Prinzregentenstr. 22, 80538 München, also unmittelbar im Anschluss an den 10. Bayrischen IT-Rechtstag, dessen Besuch wir empfehlen, erstmals der unabhängig organisierte Münchener Fachanwaltstag IT-Recht als Kooperationsveranstaltung mit der davit Bayern statt. Wer beide Veranstaltungen besucht, erhält an zwei Tagen geballtes IT-Know-how und hat seine Fortbildungsverpflichtung für das ganze Jahr gem. § 15 FAO erfüllt. Die Idee zu dem ersten „Münchner Fachanwaltstag IT-Recht“ wurde in einer der vielen Pausen des letzten Fachanwaltslehrgangs in München geboren. Viele der Teilnehmer des Lehrgangs waren schon seit Jahren im IT-Recht tätig. Einige waren bereits anerkannte Spezialisten, die nur den Lehrgang noch nicht hatten. Die vielen Diskussionen unter den Teilnehmern hatten eine tolle besondere Teamstimmung erzeugt. Die Initiatoren wollten die entstandenen Kontakte pflegen, vertiefen und weitere Spezialisten kennenlernen. Es sollte ein Netzwerk von Spezialisten entstehen, die sich gegenseitig ihr Know-how vermitteln, am besten gleich als anerkannte Fortbildung. Das Ergebnis dieser Idee können Sie am 14. Oktober 2011 erleben, mit Unterstützung der davit Bayern. Die erste anerkannte Fortbildung für IT-(Fach)-Anwälte aus dem Fachanwaltslehrgang von Spezialisten für Spezialisten, aus dem Fachanwaltslehrgang für seine Teilnehmer, - aus der Praxis für die Praxis. Veranstalter sind mehrere Teilnehmer des Fachanwaltslehrgangs 11/2010 in München. Nach der Begrüßung durch Danielle Herberth, Mitveranstalterin des Münchner Fachanwaltstages IT-Recht und Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende der davit schließt sich folgendes Programm an: Rechtliche Herausforderungen im Social Media Marketing (Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Kanzlei Auer, Berlin); Embedded Systems, die „vergessene Software“: Risiken, Haftungsfragen und Vertragsgestaltung am Beispiel einer Steuersoftware für Industrieanlagen (Christian R. Kast, Kanzlei Anwaltscontor, München); EVB IT in der Praxis (Udo Steger, Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte, München); Drama Domainpfändung, eine unendliche Geschichte mit vertieftem [...]

By |12. Juli 2011|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 1. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht