Lizenz- und Vertriebsrecht

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Das überraschende Ende von Oracle vs UsedSoft

Wie schon im Juli 2013 und Januar 2014 mitgeteilt, hatte der BGH in dem Rechtsstreit Oracle vs UsedSoft am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 - UsedSoft II) eine Entscheidung getroffen, den Rechtsstreit dann aber an das OLG München zurückverwiesen. Das Verfahren vor dem OLG München nahm dann aber eine überraschende Wendung: wie die betreuende Kanzlei am 10.04.2015 berichtet hat, gab UsedSoft in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2014 zunächst bezüglich des markenrechtlichen und des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, woraufhin diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, und nahm nach der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus dem Jahr 2007 zurück. Damit ist das vom Landgericht München I am 15. März 2007 (Az. 7 O 7061/06, MMR 2007, 328) erlassene Urteil rechtskräftig geworden. Damals war es UsedSoft untersagt worden, Dritte zu veranlassen, Oracle Software zu vervielfältigen, indem Dritten durch einen vermeintlichen Erwerb von Lizenzen, insbesondere durch den Hinweis auf den aktuellen Wartungsstand, der Eindruck vermittelt wird, dass sie zur Nutzung und korrespondierenden Vervielfältigungen berechtigt seien, im geschäftlichen Verkehr mit Software das Zeichen ORACLE zu benutzen, insbesondere, unter diesem Zeichen Software oder Softwarelizenzen anzubieten oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Software zu benutzen, sowie für Lizenzen für von Oracle-Software mit den Worten "Oracle Sonderaktion, "Große Oracle Sonderaktion", "Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt" oder  "Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern" zu werben. Nach dem Bericht der betreuuenden Kanzlei hatte das OLG München in der mündlichen Verhandlung wohl die Darlegungs- und Beweislast bei UsedSoft dahingehend gesehen, dass UsedSoft hätte nachweisen müssen, dass "die Klägerin ihre Zustimmung zum Download der beklagtenseits beworbenen Softwarelizenzen gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat (BGH a.a.O. Tz. 58 ff. - UsedSoft II), die Klägerin ihren [...]

By |5. Mai 2015|Fachbeiträge, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für Das überraschende Ende von Oracle vs UsedSoft

Entscheidung des BGH Oracle ./. UsedSoft II (Begründung)

Wie schon mit der kurzen Mitteilung im Juli 2013 mitgeteilt, hatte der BGH in dem Rechtsstreit Oracle ./. UsedSoft am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 - UsedSoft II) eine Entscheidung getroffen, deren Begründung nunmehr vorliegt. Nachstehend finden sie eine Darstellung der Tenorierungen sowie der wesentlichen Entscheidungsgründe: Tenorierung zu 1: Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt,sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach der Entscheidung folgendes voraus: dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen; dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat,die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen; dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind; dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.  Tenorierung zu 2: Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs.1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf,trägt die Darlegungs - und Beweislast [...]

§ 108a InsO-E – Die Stellungnahmen

In der Praxis wird immer wieder die Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen diskutiert und Möglichkeiten erwogen, wie hier Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Ähnlich wie schon der Entwurf 2007 hat auch der Entwurf des § 108a InsO-E 2012 unterschiedliche Reaktionen der betroffenen Kreise ausgelöst. In den verschiedenen Stellungnahmen reicht die Bandbreite von uneingeschränkter Zustimmung bis zu konstruktiver Kritik, wobei bei Auswertung der aktuellen Stellungnahmen zwei "Lager " zu erkennen sind. Einerseits die insolvenzrechtlich geprägten Stellungnahmen, die die Struktur des § 108a InsO-E 2012 begrüssen, da er sich in das System der Insolvenzordnung einpasse und ein gutes Instrument zur Sicherung der Interessen der Masse und der Gläubiger sei. Andererseits die urheberrechtlich geprägten Stellungnahmen, die - übereinstimmend mit Teilen der aktuellen Rechtsprechung - von einem Forbestand der "Lizenz" in der Insolvenz ausgehen und daher das im Entwurf des § 108a InsO-E 2012 vorgesehene Wahlrecht des Involvenzverwalters über den Fortbestand der Lizenz für problematisch halten. Folgende Stellungnahmen sind derzeit (Stand 03.04.2012) im Internet veröffentlicht: Stellungnahme der DGRI, Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. vom 14.03.2012 Stellungnahme der OSE, Organisation pro Software Escrow e.V. vom 15.03.2012 Stellungnahme des BDI, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. vom 16.03.2012 Stellungnahme der GRUR, Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. vom 12.03.2012 Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Stellungnahme des Insolvenzrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereines vom 15.03.2012 Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises zum Entwurf eines Gesetzes zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Insolvenrechtsausschuss zum Referentenentwurf Darüber hinaus führt die CR den Verfahrensstand auf und es ist in ZIP 2012, 545 ein Beitrag von Klaus Wimmer "Neue Reformüberlegungen zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen" erschienen. Eine Analyse der einzelnen Diskussionspunkte wird in einem gesonderten Beitrag erscheinen.    

By |3. April 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für § 108a InsO-E – Die Stellungnahmen

§ 108a InsO-E – Eine unendliche Geschichte?

Die Frage, ob und wenn in welchem Umfang Lizenzen in der Insolvenz Bestand haben oder durch das Insolvenzverfahren beziehungsweise durch Erklärungen des Insolvenzverwalters enden oder beendet werden, ist bereits seit 2007 immer wieder in der Diskussion. Der ursprüngliche Entwurf und die damaligen Stellungnahmen finden Sie in folgendem Dokument zusammengestellt: Historie § 108a InsO-E 2007. Eine Zusammenfassung des Meinungsstandes sowie der Literatur zum Entwurf 2007 finden Sie auch im Beck´schen Mandatshandbuch IT Recht, § 10  Software Escrow, Rz. 119 ff. Das Bundesjustizministerium hat nunmehr am 18.1.2012 einen neuen Diskussionsentwurf zu der Einfügung eines § 108a - Schuldner als Lizenzgeber vorgestellt (Presseerklärung des BMJ vom 23.01.2012). Der Vorschlag ist insgesamt in den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen eingebettet. Einen Auszug aus dem Referentenentwurf, der die im Hinblick auf § 108a InsO-E 2012 relevanten Passagen enthält, finden sie hier: Gesetzesvorschlag und Begründung § 108a InsO-E 2012 Länder und Verbände haben nunmehr Gelegenheit, zu dem Entwurf bis zum 16. März 2012 Stellung zu nehmen. Bei einem Vergleich der beiden Entwürfe fällt zunächst auf, dass der § 108a InsO-E 2007  davon ausging, dass grundsätzlich ein Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum unter Ausschluss des Wahlrechts des Insolvenzverwalters im Sinne von § 103 InsO fortbestehen sollte. Dem lag die Idee zugrunde, dass der Lizenzvertrag - ähnlich den Verträgen, die in § 108 InsO genannt sind - fortbestehen sollte, ohne dass diese dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterliegen. § 108a InsO-E 2012 impliziert von seinem Wortlaut dagegen, dass alle bereits erteilte Lizenzen widerrufen werden können. Der Entwurf unterstellt nach Meinung einiger Kommentare des Entwurfes, dass alle Nutzungsrechte von Lizenznehmern und Sublizenznehmern mit Insolvenzeröffnung wegfielen. Diese unterschiedliche Grundauffassung, wie die [...]

By |3. Februar 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für § 108a InsO-E – Eine unendliche Geschichte?

Software Escrow

Software Escrow als Bestandteil eines Softwarevertriebsvertrages Software Escrow ist eine seit einigen Jahren in Deutschland etablierte Dienstleistung, der in aller Regel ein Vertragsverhältnis zwischen Softwarelieferant, Anwender und einem neutralen Dritten, in aller Regel einem Escrow-Agenten zugrunde liegt. Dabei hinterlegt der Softwarelieferant Quellcodes bei dem Escrow-Agenten. Dieser prüft die Sourcen auf Tauglichkeit und verwahrt sie sicher. Unter vorher zwischen den Parteien definierten Umständen gibt der Escrow-Agent die Sourcen an den Anwender heraus. Im Bereich der Überlassung kommerzieller Standardsoftware ist es Standard (abgesehen vom Open-Source-Bereich) dem Kunden den Quellcode nicht mitzuliefern. Ob ein Anspruch auf Mitlieferung des Quellcodes bestehen kann, ist zumindest für Standardsoftware mangels ausdrücklicher Vereinbarung eher zu verneinen. Bei individueller Software-Erstellung verhält sich die Sache anders. Hier ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Im Falle der Softwareerstellung gewährt die Rechtsprechung nicht sicher, aber immerhin bei Vorliegen besonderen Voraussetzungen, einen Anspruch auf die Überlassung des Quellcodes auch ohne jegliche vertragliche Vereinbarung, wenn es der Zweck des Vertrages erfordert. Diese Rechtsprechung ist aber uneinheitlich und die Begründungen der vorliegenden Entscheidungen nicht eindeutig. Tritt ein solcher Fall ein, ist dies ein großer Faktor der Unsicherheit für den Anbieter. Schon von daher empfiehlt es sich, eine klare Regelung hinsichtlich des Quellcodes bei Softwareerstellungs- und Projektverträgen einzubauen. Bei Softwareüberlassungsverträgen kann eine solche Regelung zur Klarstellung aufgenommen werden. Wichtig ist diese Frage des „Rechts auf den Quellcode“, da der Kunde bei Standardsoftware-Überlassung grundsätzlich nur die in § 69 d UrhG beschriebenen Rechte (zu welchen beispielsweise gerade nicht das Recht gehört, sich Informationen über den Quellcode zu beschaffen) hat. Diese Rechte können durch so genannte Nutzungsbeschränkungen noch weiter eingeschränkt werden, wobei das Maß der Einschränkungsmöglichkeit gering (in allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr gering ) und zudem sehr umstritten ist. Die einzige Möglichkeit, die [...]

By |10. Januar 2012|Fachbeiträge, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für Software Escrow

Standard Software als Sache

Immer noch aktuell und immer wieder diskutiert ist die Frage, ob Standard-Software als Sache im Sinne des § 90 BGB zu sehen ist. Eine der wesentlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dieserFragestellung ist die BGH Entscheidung, Compiler/Interpreter (BGH NJW 1988, 406), in der sich der BGH in seinen Erwägungen, ob Kaufrecht oder ein anderer Vertragstypus anzuwenden ist, mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Computerprogramm als Sache zu sehen ist oder nicht: „Voraussetzung für ein Wandelungsrecht der Beklagten wegen Mängel der gelieferten Software ist, dass die unmittelbar nur für den Sachkauf geltenden Vorschriften der §§ 459 ff BGB (a.F.) im Fall der Veräußerung mangelhafter Software anwendbar sind. Das wird deshalb bezweifelt, weil das Computerprogramm, die Software, zwar auf einem körperlichen Träger festgelegt ist, sein eigentlicher wirtschaftlicher Wert sich aber aus den gespeicherten Informationen und Befehlsfolgen ergibt, die als solche eine geistige Leistung oder doch ein informationelles Gut, jedenfalls ein immaterielles Gut darstellen. Fehlfunktionen von Programmen beruhen regelmäßig nicht auf Mängel des Datenträgers sondern auf inhaltlichen Programmmängeln betreffen also insofern den immateriellen Aspekt der Software.“ Trotz dieser recht offen formulierten Abwägung zwischen der Verkörperung der Software und den immateriellen Aspekten weist der BGH die Annahme eines gesetzlich nicht näher geregelten Vertrags eigener Art für die Softwareüberlassung zurück und entscheidet sich für die Sacheigenschaft der Software: „Kaufgegenstand ist hier ein Datenträger mit dem darin verkörperten Programm, insofern also eine körperliche Sache, die – entsprechend dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch – als Instrument zur Datenverarbeitung dienen soll. Ein Fehler des so verkörperten Programms ähnelt dem Konstruktionsfehler eines (massenhaft hergestellten) technischen Werkzeugs eher als dem Mangel einer Erfindung.“ Auch wenn die Einordnung von Software als bewegliche Sache (Hoeren, Softwareüberlassung als Sachkauf, CR 1988, 908ff.; diskutiert auch bei Kort, Zivil- und handelsrechtliche Überlegungen [...]

By |12. Dezember 2011|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für Standard Software als Sache