Praxishinweise

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Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG

Grundsatz Nach § 36 des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016) müssen Unternehmer gewisse Informationspflichten im Hinblick auf die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch nach dem VSBG anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen erfüllen. Dabei ist es so, dass grundsätzlich jeder Unternehmer, der eine Webseite betreibt und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die sich (auch) an Verbraucher richten, zu dieser Information verpflichtet ist. Ausnahme Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn der Unternehmer nicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet ist und am 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigt hat. Verpflichtung zur Teilnahme Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren kann sich dabei aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 111b Energiewirtschaftsgesetz, § 57a Luftverkehrsgesetz) oder aus einer Vereinbarung ergeben. Ein typisches Beispiel für eine Vereinbarung ist die pauschale Selbstverpflichtung eines Unternehmens in der Vereinssatzung des Trägervereins einer Schlichtungsstelle. Dies ist zum Beispiel im Bereich der Banken häufig der Fall, wo es verschiedene entsprechende Schlichtungsstellen gibt. Hinweispflichten Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und welche die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Diese Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält und/oder zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Hinweispflichten nach Entstehen einer Streitigkeit Der Verbraucher ist leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu [...]

By |28. März 2017|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG

Schriftform vs. Textform – der neue § 309 Nr. 13 BGB

Textform und AGB: Zum 01.10.2016 findet unter dem Stichwort "Textform AGB" eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB statt, der sich schon bisher mit den zulässigen Formerfordernissen, also der Schriftform in AGB-Verträgen befasst hatte. Der bisherige Wortlaut war: Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam: 13) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden; Vom Titel her zwar etwas unerwartet wurde die Neuerung durch das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" umgesetzt; der neue Wortlaut der Regelung des § 309 Nr. 13 BGB ist ab 01.10.2016 folgender: Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam: eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder c) an besondere Zugangserfordernisse. Verbraucher Durch die Einfügung in die Regelung des § 309 BGB, also in die Liste der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, gilt diese Regelung für alle Verträge, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Insbesondere im Bereich der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern werden daher künftig alle Regelungen in AGB, die nicht die Textform, also insbesondere auch die Kommunikation per E-Mail als ausreichend zulassen, unwirksam sein, denn die Wirkung des § 309 BGB ist insoweit die unmittelbare Unwirksamkeit. Auswirkung dürfte die geänderte Gesetzeslage insbesondere im Bereich der Laufzeitverträge [...]

By |18. August 2016|Allgemein, Arbeitsrecht, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Schriftform vs. Textform – der neue § 309 Nr. 13 BGB

Datengeheimnis nach § 5 BDSG

Häufig werden Unternehmer, die IT Verträge mit Kunden abschließen, einen Hinweis auf § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG lesen, insbesondere dann, wenn solche Verträge zum Beispiel im Rahmen der Wartung Zugriff auf die Daten der Kunden erlauben. Diese Klauseln kommen dabei nicht nur in IT Verträgen vor, sondern in vielen Verträgen, bei denen eine Vertragspartei von der anderen Partei personenbezogene Daten erhält oder diese im Auftrag dieser Partei verarbeitet. Die anwaltliche Erfahrung zeigt aber, dass diese Regelungen entweder einfach überlesen oder - trotz "guter Vorsätze" bei Vertragsabschluss - nicht umgesetzt werden. Gesetzliche Verpflichtung Das ist ein Fehler, denn schon § 5 BDSG gibt zwingend vor, dass bei der Datenverarbeitung beschäftigte Personen, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind. Sie sind also darüber zu belehren, dass es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). § 5 BDSG lautet wie folgt: § 5 BDSG Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Vertrag und Auftragsdatenverarbeitung Daneben kann auch ein Verstoß gegen den Vertrag vorliegen, denn häufig enthalten entsprechende Verträge Klauseln, die eine Zusicherung des Unternehmens z.B. als Auftragnehmer oder Anbieter von Software-Wartung enthalten, dass alle Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Insbesondere wenn neben allgemeinen vertraglichen Vereinbarungen auch eine Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten im Auftrag (Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG = ADV) besteht, [...]

By |28. April 2016|Datenschutz, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Datengeheimnis nach § 5 BDSG

Hinweise für die EU Online Streitbeilegung

Nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) gilt folgendes: In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen. Es wird daher dringend empfohlen zu prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt und das jeweilige Impressum sowie eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend prüfen und anpassen zu lassen. Wenden Sie sich dazu gerne an Ihren Ansprechpartner.

By |17. März 2016|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Hinweise für die EU Online Streitbeilegung

E-Commerce und Umsatzsteuer

Es gibt wichtige Neuerungen zu E-Commerce und Umsatzsteuer. Am 1. Januar 2015 tritt eine bereits mit der EU Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 beschlossene Änderung der Regelungen zur Umsatzsteuer im Bereich des E-Commerce in Kraft. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt für Leistungen an Verbraucher, die auf elektronischem Wege erbracht werden, nicht mehr der Umsatzsteuersatz am Sitz des Anbieters, sondern der Wohnsitz des Verbrauchers. Das Thema E-Commerce und Umsatzsteuer ist daher eine neue große Baustelle, denn die Regelung ist zum Beispiel auf die Lieferung von Software oder Musik als Download, Überlassung von E-Books aber auch alle Streaming Angebote. Der Anbieter muss künftig also jeweils bereits beim Angebot den landesspezifischen Bruttopreis angeben, denn gegenüber Verbrauchern ist dies Pflicht. Shops müssen daher jeweils das Land des potentiellen Bestellers und den damit anwendbaren Steuersatz mit berechnen, wenn der Preis für die jeweilige Ware angezeigt wird. Nicht nur gegenüber dem Verbraucher, sondern auch gegenüber den Finanzämtern der jeweiligen Länder besteht eine Registrierungs- und Meldepflicht. Es sind zwar Vereinfachungen des Systems geplant, aber grundsätzlich muss sich jeder Anbieter in allen Ländern steuerrechtlich registrieren, in welchen er die elektronische Lieferung zulässt. Daher sollten sich die Anbieter steuerlich und auch rechtlich baldmöglichst beraten lassen und dann die technische Umsetzung baldmöglichst starten. Soweit die Lieferung über einen App-Store erfolgt, sind die jeweiligen Store Betreiber in der Pflicht, solche Mechanismen umzusetzen. Google hat dies bereits getan und passt die Mehrwertsteuersätze für die meisten EU Staaten automatisch an, so dass der App-Anbieter die Preise nicht einzeln pro Land verwalten muss. Beim App Anbieter bleibt aber die Pflicht zur Steuermeldung in den jeweiligen Ländern. Im Apple Store findet sich derzeit noch kein Hinweis auf die Neuregelung.

By |20. Oktober 2014|Fachbeiträge, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für E-Commerce und Umsatzsteuer

Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht – § 371a Abs. 2 ZPO

Da zunächst keine Änderung von § 371a ZPO im Hinblick auf das DE-Mail Gesetz gab, war die Frage der Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht bisher nicht geklärt. Dementsprechend hat der Bericht der Bundesregierung nach Artikel 5 De-Mail-Gesetz zunächst folgendes festgestellt: Um für eine De-Mail, die von einem De-Mail-Konto einer natürlichen Person versendet wurde, die gleichen Beweiswirkungen zu schaffen, wie für ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument, müsste § 371a ZPO entsprechend erweitert werden. Allerdings könnte immer nur der gesamten De-Mail diese Beweiswirkung beigelegt werden, nicht auch den einzelnen darin enthaltenen Dokumenten. Denn nur anhand der gesamten De-Mail und der ihr beigefügten Metadaten kann der Erklärende identifiziert und festgestellt werden, dass die Erklärung authentisch ist. Entsprechend diesem Bericht der Bundesregierung ist nunmehr mit Gesetz vom 10.10.2013 (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BGBL I 2013/62, 3786) unter anderem eine Änderung des § 371a ZPO mit Inkraftreten zum 1. Juli 2014 dahingehend erfolgt, dass zunächst im Hinblick auf die Beweiskraft bezüglich des Absenders von DE-Mail folgender § 371a Abs. 2 ZPO neu aufgenommen wurde: Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail- Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß §5Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde. Diese Regelung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft Damit hat der Gesetzgeber jedoch nur eine Regelung dazu aufgenommen, in wie weit die DE-Mail bezüglich der Absendereigenschaft formelle Beweiskraft entfaltet, jedoch die übrigen Aspekte ungeregelt gelassen. Denn bezüglich des Inhaltes der [...]

By |25. Oktober 2013|Fachbeiträge, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht – § 371a Abs. 2 ZPO

Gesetz zu Kostenfallen im Internet

Durch das am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet ergeben sich einige Änderungen im Fernabsatz zum 01.08.2012. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - BMELV - sieht diese Neuregelung in seiner entsprechenden Pressemeldung als "Meilenstein im Kampf gegen Abzocke im Internet". Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Neuregelungen mit Auswirkungen auf die juristische und technische Ausgestaltung von Webseiten im Bereich des Fernabsatzes: Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Pflichtinformationen nach EGBGB unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Der Unternehmer hat dabei die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Werden diese Verpflichtungen nicht oder nicht so eingehalten, kommt kein Vertrag zustande. Es wird empfohlen, alle Webseiten im Bereich des Fernabsatzes entsprechend zu überprüfen.

By |18. Mai 2012|IT- und Technologie-Recht, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Gesetz zu Kostenfallen im Internet

Compliance und Mitarbeitermails

Die Aufbewahrung und damit Archivierung der Korrespondenz im Unternehmen ist nicht nur aus steuerlichen sondern auch aus handelsrechtlichen Gesichtspunkten vorgeschrieben. Ist aber die automatische Archivierung aller im Unternehmen anfallenden Daten die Lösung? Nicht, wenn der Unternehmer nicht auf das E-Mail-Verhalten seiner Mitarbeiter achtet, denn hier können unerkannte Probleme schlummern. Die Zeit, in der die Korrespondenz in Unternehmen immer auf Papier vorlag oder gar noch mit Durchschlagpapier die Kopien für das eigene Archiv hergestellt und dann in langen Ordnerreihen abgelegt wurden, sind in vielen Unternehmen zumindest teilweise vorbei. E-Mails und die Nutzung anderer elektronischer Kommunikationsmittel gehören nunmehr bereits seit Jahren zum Arbeitsalltag der Mitarbeiter. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit Beginn des Jahres 2007 durch die Aufnahme der Worte „gleichviel welcher Form“ in das Handelsgesetzbuch (HGB) klargestellt, dass ein Handelsbrief nicht mehr nur ein Brief oder sein Durchschlag auf Papier ist, sondern jede menschenlesbare, schriftliche Form der Unternehmenskommunikation, soweit sie sich auf den Betrieb des Unternehmens bezieht. Dabei gilt nach dem HGB eine gesetzliche Vermutung, dass jede geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens und seiner Mitarbeiter auch auf den Betrieb des Unternehmens bezogen ist. Diese Regelungen sind dabei die Grundlage für die im HGB geregelten Aufbewahrungspflichten für Handelsbriefe. Um diesen Aufbewahrungspflichten nachzukommen, sind viele Unternehmen im Bereich der elektronischen Archivierung dazu übergegangen, jedes elektronische Dokument in Archiven aufzubewahren. Im Bereich der E-Mail geschieht dies häufig – um den gesetzlichen Anforderungen an die Archivierung (Compliant Archiving) zu genügen – durch Anfertigung einer elektronischen Archivkopie, oft bevor die E-Mail ihren Empfänger erreicht. Doch eines wird dabei fast immer vergessen, es werden nicht nur beruflich bedinge E-Mails von Mitarbeitern versandt: Zwar wird die Nutzung elektronischer Kommunikation oft durch die berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters bedingt sein, aber auch die private [...]

By |11. März 2012|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Compliance und Mitarbeitermails

E-Mail Nutzung durch Mitarbeiter

Das Verhalten der Mitarbeiter in Bezug auf die E-Mail Nutzung ist in der Praxis dadurch geprägt, dass E-Mail Nutzung und Internetnutzung zum Arbeitsalltag der Mitarbeiter gehören, ja sogar der Arbeitsalltag ohne diese Medien nicht mehr vorstellbar ist. Dennoch zeigen nicht nur die regelmäßigen Virenwellen, dass das Mitarbeiterverhalten im Hinblick auf die Sicherheit des Unternehmens meist ungenügend ausgeprägt ist; so werden E-Mails auch zweifelhafter Herkunft einfach geöffnet oder Downloads aus dem Internet vorgenommen, ohne auf die Risiken zu achten. Auch stellt sich ein großes Problem, wenn ein Mitarbeiter aus einem Unternehmen ausscheidet, seine E-Mail Adresse vorher aber auch für private Zwecke verwendet hat. Das Unternehmen steckt dann in dem Spannungsfeld zwischen dem Postgeheimnis, das auf private E-Mails Anwendung findet und zunächst das Lesen solcher E-Mails durch das Unternehmen verbietet, und dem berechtigten Interesse des Unternehmens, die beruflichen E-Mails des Mitarbeiters zu empfangen, damit die beruflichen Kontakte und Projekte des ausscheidenden Mitarbeiters durch seinen Nachfolger oder Vorgesetzten weiterhin genutzt und gepflegt werden können. Denn häufig ist es – wird eine E-Mailadresse sowohl für private als auch berufliche Zwecke genutzt – kaum möglich, zwischen beiden Mailarten zu unterscheiden. Eine Möglichkeit ist, E-Mail und Internetnutzung zu untersagen oder stark einzuschränken; aber abgesehen davon, dass solche Regelungen ohne begleitende Maßnahmen kaum zu kontrollieren sind und auch den Arbeitsalltag möglicher Weise einschränken, ist durch solche Maßnahmen allein ein ausreichendes Schutzniveau kaum zu erreichen. Zweckmäßig ist es vielmehr organisatorische und technische Maßnahmen auf der Mitarbeiterebene zu kombinieren. Einerseits sollte eine betriebliche Regulierung der Nutzung von E-Mails, Internet und Programminstallation durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag erfolgen. Andererseits sind technische Maßnahmen wie Zugangskontrolle, Virenschutz, Firewalls, Downloadbeschränkungen sowie weitere technische Einrichtungen zu installieren und zu verwenden. Der Einsatz software-gestützter Lösungen bietet sich dabei insbesondere aus Kostengesichtspunkten [...]

By |11. März 2012|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für E-Mail Nutzung durch Mitarbeiter

Frage nach Schwerbehinderung

Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung wurde seit Inkrafttreten des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) die Frage nach einer Schwerbehinderung nur dann als zulässig erachtet, wenn die Frage konkreten Bezug zu dem zu besetzenden Arbeitsplatz aufwies. Wurde zum Beispiel schwere körperliche Arbeit gefordert, so war eine sich auf die spezifische körperliche Belastbarkeit beziehende Frage durchaus zulässig. Darüber hinaus jedoch nicht. Stellt der Arbeitgeber die Frage trotzdem, darf der Arbeitnehmer lügen. Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft ist für den Arbeitgeber jedoch durchaus nicht uninteressant. Zum einen ist der Arbeitgeber gegebenenfalls zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet, zum Anderen ist die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Diese kann auch nicht durch nachträgliche Einholung der Zustimmung geheilt werden. Dabei reicht es aus, wenn der Mitarbeiter nach Zustellung der Kündigung dem Arbeitgeber mitteilt, dass er schwerbehindert ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Hier hat das BAG mit seiner Entscheidung vom 16.2.2012, 6 AZR 553/10 eine Kehrtwende vollzogen. Das BAG gesteht dem Arbeitgeber nunmehr im bestehenden Arbeitsverhältnis, jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten, also nach Erwerb des Sonderkündigungsschutzes gemäß § 85 SGB IX durch den Mitarbeiter, die grundsätzliche Frage nach einer Schwerbehinderung zu. Dies gelte insbesondere im Vorfeld von Kündigungen, so das BAG, um es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob auch im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach einer Schwerbehinderung gefragt werden darf. Es kann daher momentan den Arbeitgebern nur geraten werden, die Frage nach einer Schwerbehinderung nach Ablauf der sechs Monate im bestehenden Arbeitsverhältnis zu stellen.

By |8. März 2012|Arbeitsrecht, Fachbeiträge, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Frage nach Schwerbehinderung