Grundsatz

Nach § 36 des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016) müssen Unternehmer gewisse Informationspflichten im Hinblick auf die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch nach dem VSBG anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen erfüllen. Dabei ist es so, dass grundsätzlich jeder Unternehmer, der eine Webseite betreibt und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die sich (auch) an Verbraucher richten, zu dieser Information verpflichtet ist.

Ausnahme

Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn der Unternehmer nicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet ist und am 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigt hat.

Verpflichtung zur Teilnahme

Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren kann sich dabei aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 111b Energiewirtschaftsgesetz, § 57a Luftverkehrsgesetz) oder aus einer Vereinbarung ergeben. Ein typisches Beispiel für eine Vereinbarung ist die pauschale Selbstverpflichtung eines Unternehmens in der Vereinssatzung des Trägervereins einer Schlichtungsstelle. Dies ist zum Beispiel im Bereich der Banken häufig der Fall, wo es verschiedene entsprechende Schlichtungsstellen gibt.

Hinweispflichten

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen,

  • inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  • welche die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.

Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Diese Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält und/oder zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Hinweispflichten nach Entstehen einer Streitigkeit

Der Verbraucher ist leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit der Unternehmer bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Diese Hinweise müssen dem Verbraucher in Textform übermittelt werden.

Verbraucherschlichtungsstellen

Eine Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen wird beim Bundesamt für Justiz geführt und laufend aktualisiert. Eine Broschüre für Unternehmen stellt das Bundesministerium für Justiz bereit.

Beratung

Für Ihren individuellen Beratungsbedarf, sprechen Sie gerne unser Team an. Wir erstellen gerne die notwendigen Hinweise für Ihre Webseite und Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und beraten Sie auch bei der Erstellung eines Konzeptes im Zusammenhang mit Schlichtungen bei Streitigkeiten mit Verbrauchern in Ihrem Unternehmen (bei freiwilliger und bei verpflichtender Teilnahme an Verbraucherschlichtungen).