In Gesetzen wird vieles geregelt, natürlich auch der Bayerische Biergarten. Angefangen von der bayerischen Biergartenverordnung, die regelt, wie lange ein Biergarten geöffnet haben darf und wie er schließen muss:
- es sind spätestens um 22.00 Uhr Musikdarbietungen zu beenden,
- dann spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden
- und schließlich ist die Betriebszeit so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr bis 23.00 Uhr abgewickelt ist.
Eine weitere Besonderheit von Biergärten ist, dass – anders als zum Beispiel im eigenen Garten – nicht besondere Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach der TA Lärm (= technische Anweisung zum Schutz gegen Lärm) gelten. Wem das jetzt auf Anhieb nichts sagt, kein Problem: an Werktagen zwischen 06.00 – 07.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 06.00 – 09.00 Uhr, 13.00 – 15.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr darf man zwar Geräusche verursachen, aber muss doch leiser sein. Möglicher Weise der Grund warum es zwar lärmgeminderte Rasenmäher, aber keine extra-leisen Bierkrüge gibt.
Die Biergartenverordnung enthält auch eine Definition, was eigentlich als Bier bezeichnet werden darf:
„Unter der Bezeichnung Bier – allein oder in Zusammensetzung – oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.“
In der Bierverordnung finden sich genaue Vorschriften. Für Nichtjuristen gewöhnungsbedürftig (und nicht nur für die) dürfte wahrscheinlich in dem Zusammenhang der Hinweis sein, dass es Regelungsbereiche gibt, deren Notwendigkeit nicht gleich auf den ersten Blick sichtbar wird:
„Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist, gilt ebenfalls als gegoren.“
Aber nicht alles wesentliche im Zusammenhang mit dem Bayersichen Biergarten ist in Gesetzen geregelt; so stellt die Begründung zur bayerischen Biergartenverordnung zwar fest, dass „sich Biergärten in Bayern als traditionelle Einrichtungen allgemein großer Wertschätzung erfreuen und in Folge ihrer über lange Zeit gewachsenen Tradition ein Stück angestammten bayerischen Kulturgutes geworden sind“. Jedoch so die Begründung weiter, sind für den bayerischen Biergarten im Sinne der Verordnung die Merkmale des Gartencharakters und der traditionellen Betriebsform, speziell der Möglichkeit, dort auch die mitgebrachte, eigene Brotzeit unentgeltlich verzehren zu können, das, was ihn von sonstigen Außengaststätten unterscheidet.
Erfreulicher Weise liefert uns die Begründung zur bayerischen Biergartenverordnung auch noch eine genaue Definition des Biergartens:
Der typische bayerische Biergarten ist eine Gaststätte bzw. der im Freien gelegene Teil einer solchen, deren Betrieb im wesentlichen auf Schönwetterperioden während der warmen Jahreszeit beschränkt ist. Das Erfordernis des Gartencharakters verlangt eine Situierung des Betriebs im Grünen, jedenfalls im Freien. Das Idealbild des Biergartens ermöglicht, unter großen Bäumen im Schatten zu sitzen. Insoweit bestehende Defizite können durch kleinere Anpflanzungen innerhalb der Anlage nur beschränkt kompensiert werden. Der Gartencharakter wird entweder durch eine auf dem Betriebsgelände selbst in erheblichem Umfang vorhandene Bepflanzung oder durch eine in der Umgebung in erheblichem Umfang vorhandene Bepflanzung bestimmt.
In einer Gesetzesbegründung das Wort „Idealbild“ zu finden, ist selten, aber zeigt, dass eventuell auch der verantwortliche Jurist durchaus dem bayerischen Biergarten etwas abgewinnen konnte.
Zum 205. Male jährte sich 2017 damit eine der gesetzlichen Grundlagen dieser Tradition, denn der bayerische König Max I. Joseph erlaubte genau am 4. Januar 1812 durch ein allerhöchstes Reskript , dass Brauereien ihr Bier direkt am Ort der Herstellung ausschenken dürfen.
So ist also die Tradition des Biergarten in Gesetz und Gewohnheitsrecht begründet, was die Besucher aber sicherlich weniger interessieren wird, als die ausgeschenkten Biere und die eigene Brotzeit, die eben gerade auf Grund dieser Tradition mitgebracht werden kann.
Veröffentlicht von Rechtsanwalt Kast