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Entscheidung des BGH zur Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen
Mit Urteil vom Urteil vom 21. September 2017 (Aktenzeichen I ZR 11/16, Vorschaubilder III ) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zur Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen getroffen. Grundlage der Entscheidung war der Fall, dass Fotografien eines Anbieters, die an sich nur in einem geschützen Bereich bei dem Anbieter durch entsprechend registrierte Nutzer abgerufen werden konnten, im Rahmen einer Bildersuche einer Suchmaschine aufgefunden und abgerufen werden konnten. Die Suchmaschine, die Gegenstand der Entscheidung war, ermittelt im Internet vorhandene Bilddateien, indem sie frei zugängliche Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bilder durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach bestimmten Suchbegriffen indiziert und in verkleinerter Form als Vorschaubildern auf den Servern des Suchmaschinenanbieters gespeichert. Gibt ein Internetnutzer in die Suchmaschine einen, der Indexierung entsprechenden Begriff ein, so wird das entsprechende Vorschaubild abgerufen und auf der Internetseite der Suchmaschine in Ergebnislisten angezeigt. Die Klägerin in dem entschiedenen Verfahren hatte vorgetragen, ihr stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotografien zu, die nur über den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite war wären. Daher müssten an sich berechtigte Kunden dieses Dienstes diese Fotografien heruntergeladen und auf anderen Seiten unerlaubt veröffentlicht worden sein. aufgrund dieses Sachverhaltes hatte die Klägerin in diesem Verfahren bereits in den Vorinstanzen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr im Hinblick auf die Regelung des § 15 Abs. 2 UrhG eine Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in richtlinienkonformer Weise vorgenommen. Demnach stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte [...]
Leistungsschutzrecht im Bundesrat
In der 908. Sitzung des Bundesrates ist nunmehr unter Top 16 die Beschlussfassung über das Leistungsschutzrecht angesetzt. Die Beschlussvorlage sieht nur eine unwesentliche Änderung für den neuen § 87f Absatz 1 Satz 1 vor, der nunmehr - entsprechend dem Vorschlag des Rechtsausschusses - wie folgt lauten soll: Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlichzugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ergänzend gibt es einen Antrag der Länder Hamburg und Baden-Württemberg, der unter anderem folgendes fordert: Der Bundesrat erwartet, dass eine neue Bundesregierung nach dem 22. September dieses Jahres einen Vorschlag zur Novellierung des jetzt vom Deutschen Bundestag beschlossenen und gemessen an den genannten Kriterien unzureichenden Gesetzes vorlegen wird. Der Antrag des Landes Schleswig-Holstein richtet sich dagegen auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Damit ist davon auszugehen, dass der Antrag gemäß der Beschlussvorlage angenommen wird. Erste Pressestimmen titeln - wie hier bei Spiegel Online: Umstrittenes Internetgesetz: Bundesrat winkt Leistungsschutzrecht durch - Die SPD findet das Gesetz schlecht, unternimmt aber lieber nichts dagegen: Der Bundesrat hat zum umstrittenen Leistungsschutzrecht nur eine Stellungnahme beschlossen, das Gesetz wird nun in Kraft treten. Der von den Sozialdemokraten angekündigte Widerstand blieb aus. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung von Spiegel Online, wie aus Sicht der Herausgeber auch künftig der Umgang mit Zitaten gewünscht und erlaubt wird: Der Bundesrat hat am Freitag das bereits beschlossene Leistungsschutzrecht nicht aufgehalten. Der Gesetzestext lässt Fragen offen, die nun für Rechtsunsicherheit unter Bloggern und Website-Betreibern sorgen. Mehrere Publikationen haben bereits klargemacht, wozu sie das Leistungsschutzrecht künftig nicht nutzen wollen, zum Beispiel Heise und Golem. SPIEGEL ONLINE hat sich bereits im Juni 2012 dazu geäußert. Aufgrund der anhaltenden [...]
Leistungsschutzrecht für Presseverlage
Am 13.06.2012 ist durch das des Bundesministeriums der Justiz der "Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes" als Referentenentwurf an verschiedene andere Ministerien zur Stellungnahme versandt. Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass "Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden." In dem Entwurf werden folgende Änderungen des Urhebergesetzes vorgeschlagen: "Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Presseverlage können somit auch die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit." Im Rahmen einer ersten Einschätzung ist festzuhalten, dass also das neue Leistungsschutzrecht den Presseverlagen ein eigenes, originäres und vom Autor unabhängiges Nutzungsrecht einräumt, nämlich das Recht über die öffentliche Zugänglichmachung zu bestimmen. Abgeleitet davon kann der Presseverlag, räumt er dieses Recht ganz oder teilweise Dritten ein, eine Gebühr für die Nutzung verlangen. Das Nutzungsrecht ist dabei auf ein Jahr ab dem Tag der Veröffentlichung zeitlich beschränkt. Interessant ist auch, dass der Referentenentwurf eine Definition des Presseerzeugnisses enthält: "Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen." Es ist und wird spannend, wie die beteiligten Kreise den Entwurf aufnehmen werden, denn sicherlich ist der Entwurf ein weiterer Mosaikstein in dem Spannungsfeld von "Freiheit versus Freibier" also Freiheit der Information und wirtschaftlichem Schutz der [...]