Mit Urteil vom Urteil vom 21. September 2017 (Aktenzeichen I ZR 11/16, Vorschaubilder III ) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zur Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen getroffen. Grundlage der Entscheidung war der Fall, dass Fotografien eines Anbieters, die an sich nur in einem geschützen Bereich bei dem Anbieter durch entsprechend registrierte Nutzer abgerufen werden konnten, im Rahmen einer Bildersuche einer Suchmaschine aufgefunden und abgerufen werden konnten.
Die Suchmaschine, die Gegenstand der Entscheidung war, ermittelt im Internet vorhandene Bilddateien, indem sie frei zugängliche Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bilder durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach bestimmten Suchbegriffen indiziert und in verkleinerter Form als Vorschaubildern auf den Servern des Suchmaschinenanbieters gespeichert. Gibt ein Internetnutzer in die Suchmaschine einen, der Indexierung entsprechenden Begriff ein, so wird das entsprechende Vorschaubild abgerufen und auf der Internetseite der Suchmaschine in Ergebnislisten angezeigt.
Die Klägerin in dem entschiedenen Verfahren hatte vorgetragen, ihr stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotografien zu, die nur über den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite war wären. Daher müssten an sich berechtigte Kunden dieses Dienstes diese Fotografien heruntergeladen und auf anderen Seiten unerlaubt veröffentlicht worden sein. aufgrund dieses Sachverhaltes hatte die Klägerin in diesem Verfahren bereits in den Vorinstanzen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr im Hinblick auf die Regelung des § 15 Abs. 2 UrhG eine Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in richtlinienkonformer Weise vorgenommen. Demnach stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtsprechung beruht dabei auf der Erwägung, dass das Internet für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und links zum guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Dies gilt dabei nicht nur für eine direkte Verlinkung, sondern auch für Suchmaschinen und Links, die Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.
Eine eigene Prüfungspflicht des Suchmaschinenbetreibers hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung mit Hinweis darauf verneint, dass es eine besondere Bedeutung von Internetsuchdiensten für die Funktionsfähigkeit des Internets gäbe. Von einem Anbieter einer Suchfunktion können nicht erwartet werden, dass er jeweils im einzelnen überprüft, ob die von der Suchmaschine in einem automatisierten Verfahren aufgefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet gestellt worden sind. Er weicht dabei von dem an sich geltenden Grundsatz ab, dass Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt worden sind, erwartet werden könne, dass sich der Verlinkende jeweils vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseiten nicht unbefugt veröffentlicht worden sind.
Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 146/2017 vom 21.09.2017
Veröffentlicht von Rechtsanwalt Kast