E-Mails mit qualifizierter digitaler Signatur
Der Gesetzgeber hat bei der Berücksichtigung elektronischer Kommunikationsmittel in der Zivilprozessordnung als urkundsgleiches Beweismittel nur die gemäß § 2 Ziff. 3 SigG mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehene E-Mail gemäß § 371 a ZPO zugelassen. Die Beweisführung erfolgt dabei gemäß § 371 ZPO durch Vorlage des elektronischen Dokumentes. Anhand dieser Datei kann dann ein Sachverständiger die Authentizität der E-Mail überprüfen, soweit diese im Prozessverfahren durch den Beweisgegner angezweifelt würde. Leitlinie einer solchen Prüfung sind dabei die Daten, wie sie sich aus § 17 Abs. 2 SigG ergeben. Der gesetzliche Echtheitsanschein im Sinne des § 371a ZPO umfasst dabei nur die Echtheit der Erklärung, also ihre elektronische Ausprägung und lässt sich dabei nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstlichen Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturinhabers abgegeben worden ist.
„einfache“ E-Mails
Liegt keine nach Signaturgesetz signierte E-Mail vor, so ist der Anwendungsbereich des § 371a ZPO nicht eröffnet. Mangels vergleichbarer technischer Authentizität der nicht signierten E-Mail, scheidet auch eine analoge Anwendung aus, denn der Gesetzgeber hat eben der „einfachen“ E-Mail gerade nicht den erhöhten Beweiswert einer Privaturkunde eingeräumt. Auch gilt der Ausdruck einer „einfachen“ E-Mail nicht als Privaturkunde im Sinne der ZPO gilt, denn gemäß § 416 ZPO ist für die Einordnung als Privaturkunde die Unterschrift des Ausstellers erforderlich. Weiter lässt die E-Mail-Datei aus Sicht von technischen Sachverständigen nur wenige Rückschlüsse auf Authentizität von Absender, Inhalt und tatsächlichem Empfang der E-Mail zu.
Jedoch ist der Ausdruck einer E-Mail auf Papier ist als Urkunde zu werten, da jede Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen Urkunde im Sinne der ZPO ist. Mangels Anwendbarkeit der §§ 415 ff. ZPO erfolgt die Beweiswürdigung einer solchen Urkunde jedoch „nur“ gemäß § 286 ZPO, ohne dass die gesetzliche Echtheitsvermutung gelten würde. Der elektronischen Datei einer E-Mail fehlt eine solche Urkundseigenschaft, so dass hier Beweis durch Augenschein im Sinne des § 371 ZPO erhoben wird. Auch hier erfolgt über das Ergebnis des Augenscheins die Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Hierbei kann das Gericht auch die Beiziehung eines Sachverständigen anordnen. Sowohl Ausdruck als auch elektronische E-Mail Datei können also zulässige Beweismittel im Sinne der ZPO sein.
Beweiswürdigung, Anscheinsbeweis
In Prozessverfahren, in welchen E-Mails zum Beweis vorgelegt werden, werden üblicher Weise einfache Ausdrucke von E-Mails vorgelegt, die meist nur Absender, Empfänger, Datum, Betreff und den Mailtext (gegebenenfalls nebst Anlagen) erkennen lassen. Würde diesen Inhalte von dem Beweisgegner nicht widersprochen, wäre der Beweis der behaupteten Tatsache als erbracht anzusehen. Unabhängig von der Beweiskraft der E-Mail selbst, gilt nämlich unwidersprochener Sachvortrag einer Partei als unstreitig bzw. wird – soweit in der mündlichen Verhandlung oder zu Protokoll als wahr erklärt – als gerichtliches Geständnis im Sinne von § 288 ZPO gesehen.
Wird jedoch der Inhalt beziehungsweise der Eingang beim Empfänger und somit inzident die Authentizität der E-Mail bestritten, hat der Beweisführer einerseits den Ausdruck aller E-Mail Informationen (einschließlich der technischen Sendeangaben, die üblicher Weise in Mailprogrammen nicht direkt angezeigt werden) vorzulegen und die elektronische Datei dem richterlichen Augenschein und dann gegebenenfalls der Sachverständigenbegutachtung zur Verfügung zu stellen.
Ergibt sich zum Beispiel aus diesen erweiterten Angaben in einer E-Mail, dass die Informationen über die Absender IP Adresse mit dem Mailserver des behaupteten Absenders übereinstimmen, ist sehr wahrscheinlich, dass die Mail einerseits vom Absender stammt und andererseits, dass sie auch tatsächlich versandt wurde. Somit liegt ein typischer Geschehensablauf vor, der auf einen bestimmten, typischen Ablauf hinweist.
Aus diesem typischen Geschehensablauf kann ein Gericht diese Tatsache der Absendereigenschaft und des Versandes im Wege des Anscheinsbeweises als bewiesen ansehen; der Beweisgegner müsste dann Tatsachen darlegen und – im Bestreitensfalle – beweisen, die auf eine ernstliche und nicht nur vage Abweichung von diesem gewöhnlichen Gang des Geschehens schließen lassen. Gelingt dies, ist der Anscheinsbeweis erschüttert und der ursprüngliche Beweisführer muss den vollen Beweis der von ihm behaupteten Tatsachen erbringen.