Am 13.06.2012 ist durch das des Bundesministeriums der Justiz der

Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

als Referentenentwurf an verschiedene andere Ministerien zur Stellungnahme versandt. Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass „Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden.“

In dem Entwurf werden folgende Änderungen des Urhebergesetzes vorgeschlagen: „Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Presseverlage können somit auch die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit.“

Im Rahmen einer ersten Einschätzung ist festzuhalten, dass also das neue Leistungsschutzrecht den Presseverlagen ein eigenes, originäres und vom Autor unabhängiges Nutzungsrecht einräumt, nämlich das Recht über die öffentliche Zugänglichmachung zu bestimmen. Abgeleitet davon kann der Presseverlag, räumt er dieses Recht ganz oder teilweise Dritten ein, eine Gebühr für die Nutzung verlangen. Das Nutzungsrecht ist dabei auf ein Jahr ab dem Tag der Veröffentlichung zeitlich beschränkt.

Interessant ist auch, dass der Referentenentwurf eine Definition des Presseerzeugnisses enthält: „Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.“

Es ist und wird spannend, wie die beteiligten Kreise den Entwurf aufnehmen werden, denn sicherlich ist der Entwurf ein weiterer Mosaikstein in dem Spannungsfeld von „Freiheit versus Freibier“ also Freiheit der Information und wirtschaftlichem Schutz der „Erzeuger“ der Information.

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