Da zunächst keine Änderung von § 371a ZPO im Hinblick auf das DE-Mail Gesetz gab, war die Frage der Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht bisher nicht geklärt. Dementsprechend hat der Bericht der Bundesregierung nach Artikel 5 De-Mail-Gesetz zunächst folgendes festgestellt: Um für eine De-Mail, die von einem De-Mail-Konto einer natürlichen Person versendet wurde, die gleichen Beweiswirkungen zu schaffen, wie für ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument, müsste § 371a ZPO entsprechend erweitert werden. Allerdings könnte immer nur der gesamten De-Mail diese Beweiswirkung beigelegt werden, nicht auch den einzelnen darin enthaltenen Dokumenten. Denn nur anhand der gesamten De-Mail und der ihr beigefügten Metadaten kann der Erklärende identifiziert und festgestellt werden, dass die Erklärung authentisch ist.

Entsprechend diesem Bericht der Bundesregierung ist nunmehr mit Gesetz vom 10.10.2013 (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BGBL I 2013/62, 3786) unter anderem eine Änderung des § 371a ZPO mit Inkraftreten zum 1. Juli 2014 dahingehend erfolgt, dass zunächst im Hinblick auf die Beweiskraft bezüglich des Absenders von DE-Mail folgender § 371a Abs. 2 ZPO neu aufgenommen wurde:

square-005Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail- Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß §5Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.

Diese Regelung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft

Damit hat der Gesetzgeber jedoch nur eine Regelung dazu aufgenommen, in wie weit die DE-Mail bezüglich der Absendereigenschaft formelle Beweiskraft entfaltet, jedoch die übrigen Aspekte ungeregelt gelassen. Denn bezüglich des Inhaltes der DE-Mail und deren Ablieferung/Eingang wurde, mit Ausnahme des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über speziell eingerichtete Kommunikationswege, keine REgelung getroffen, die den Beweiswert der DE-Mail anheben würde. Bezüglich des Inhalts und der Ablieferung bleibt es also bei den Grundsätzen, die für „einfache E-Mails“ gelten, obwohl ja das DE-Mail Gesetz durchaus Regelungen zur Absicherung auch der Vertraulichkeit, der Integrität und der  Authentizität der DE-Mail Nachrichten enthält und diese eine Erstreckung des § 371a ZPO auch auf diese Aspekte möglich machen würden.