Sachgrundlose Befristung nach TzBfG

Gemäß § 14 Absatz 2 TzBfG besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis, ohne Sachgrund für die Dauer von bis zu zwei Jahren (und insgesamt von bis zu 4 Arbeitsverträgen) ohne Sachgrund zu befristen mit der Folge das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung nach Ablauf der Befristung auslaufen zu lassen. Dies gilt jedoch nur für Neueinstellungen. Die bisherige Rechtsprechung legte eine Neueinstellung sehr weit aus, was dazu führte, dass auch lange zurückliegende Beschäftigungen berücksichtigt werden mussten, mit der Folge, dass bei Nichtbeachtung, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden wäre.

Vorbeschäftigung

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.04.2011, AZ.: 7 AZR 716/09 entschieden, dass sachgrundlos befristete Arbeitsverträge auch mit einem Mitarbeiter abgeschlossen werden können, der schon früher beschäftigt wurde. Das frühere Arbeitsverhältnis muss allerdings mindestens drei Jahre zurück liegen. Arbeitsverhältnisse mit dem Mitarbeiter, die vor dem Drei-Jahres-Zeitraum liegen, bleiben somit bei der Frage der sachgrundlosen Befristung unberücksichtigt.

Befristung nach einer Ausbildung

Als Ergänzung zu dem zuvor besprochenem Urteil ist auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.09.2011, Az.: 7 AZR 375/10 hinweisen. Hintergrund dieser gerichtlichen Entscheidung war die Frage, ob eine sachgrundlose Befristung auch nach einem Ausbildungsverhältnis möglich ist. Geurteilt musste demnach darüber werden, ob ein Ausbildungsverhältnis mit einem Arbeitsverhältnis hinsichtlich einer sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit vergleichbar ist. Mit Urteil vom 21.09.2011 bestätigte das Bundesarbeitsgericht, dass ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung ist. Daraus folgt, dass bei Übernahme eines Auszubildenden zunächst, bis maximal zwei Jahre, ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund geschlossen werden kann.