Textform und AGB:

Zum 01.10.2016 findet unter dem Stichwort „Textform AGB“ eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB statt, der sich schon bisher mit den zulässigen Formerfordernissen, also der Schriftform in AGB-Verträgen befasst hatte. Der bisherige Wortlaut war:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:
13) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;

Vom Titel her zwar etwas unerwartet wurde die Neuerung durch das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ umgesetzt; der neue Wortlaut der Regelung des § 309 Nr. 13 BGB ist ab 01.10.2016 folgender:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.

Verbraucher

Durch die Einfügung in die Regelung des § 309 BGB, also in die Liste der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, gilt diese Regelung für alle Verträge, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Insbesondere im Bereich der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern werden daher künftig alle Regelungen in AGB, die nicht die Textform, also insbesondere auch die Kommunikation per E-Mail als ausreichend zulassen, unwirksam sein, denn die Wirkung des § 309 BGB ist insoweit die unmittelbare Unwirksamkeit. Auswirkung dürfte die geänderte Gesetzeslage insbesondere im Bereich der Laufzeitverträge mit Verbrauchern sein, da bisher häufig sehr strenge Formerfordernisse z.B. an die Kündigung eines Laufzeitvertrages gestellt wurden, die nunmehr unwirksam sind.

Im kaufmännischen Verkehr ist über § 310 BGB die Regelung des  § 309 BGB unverändert anzuwenden, nach dem § 309 BGB keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen findet, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.

Textform AGB und Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht (jedoch nur außerhalb des Anwendungsbereichs von Tarifverträgen) betrifft diese Regelung vor allem Vereinbarungen der Schriftform in Ausschluss- oder Verfallfristenregelungen, die inzwischen Bestandteil der meisten Arbeitsverträge sind. In den ab 01.10.2016 geschlossenen Arbeitsverträgen darf daher zur Wahrung von Ausschlussfristen nicht mehr „Schriftform“ gefordert werden oder „schriftlich“, sondern „Textform“. Dies beinhaltet auch die fristwahrende Geltendmachung durch Telefax oder E-Mail. Sollte in nach dem 01.10.2016 geschlossenen Arbeitsverträgen weiterhin „Schriftform oder schriftlich“ in Ausschluss- und Verfallsklauseln gefordert sein, ist davon auszugehen, dass diese Klauseln unwirksam sind. Dann gilt lediglich die regemäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Unberührt bleiben davon jedoch Schriftformerfordernisse für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag, da § 623 BGB hier ausdrücklich Schriftform fordert und damit der Regelung des § 309 Nr. 13 BGB vorgeht.

Vor dem 01.10.2016 abgeschlossene Verträge müssen nicht geändert werden, da Artikel 229 § 37 EGBGB ausdrücklich regelt:

§ 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 30. September 2016 entstanden ist.

Veröffentlicht von Rechtsanwältin Lederle und Rechtsanwalt Kast

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