AÜG: Problematik verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und Vorratsgenehmigung

Mit Entscheidung vom 13.07.2016 hat das BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 352/15 erneut seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Problematik „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und Vorratserlaubnis“ bestätigt.

In diesem Fall gilt nicht die Fiktion des § 10 AÜG, die ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bei Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Arbeitsvertragsverhältnisses (zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer) fingiert, wenn der Verleiher nicht im Besitz einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist.

Das BAG führt hierzu aus: „Zwischen der Beklagten und der Klägerin ist auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, wenn die Klägerin auf der Grundlage eines Scheinwerkvertrags als Leiharbeitnehmerin der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen worden wäre. Maßgeblich ist, dass die Vertragsarbeitgeberin der Klägerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat für eine solche nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.“

Auch diesen Umstand möchte die Regierung durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ändern.

Inzwischen liegt der 3. Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des AÜG vom 14.04.2016 vor. Die Änderungen sollen voraussichtlich zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Dritter Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des AÜG u.A. vom 14.04.2016

Wesentliche Inhalte:

  • Höchstverleihdauer: 18 Monate bei demselben Entleiher (Abweichungen im TV oder aufgrund TV möglich)
  • Zwischen zwei Überlassungsperioden an denselben Entleiher muss mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen, sonst werden die Zeiten zusammengerechnet
  • Verdeckte Arbeitserlaubnis und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung werden gleichgesetzt
  • Kein Einsatz von Leiharbeitnehmer als Streikbrecher
  • Gesetzliche Abgrenzung von selbständiger und abhängiger Beschäftigung durch Festlegung des AN Begriffs
  • Anpassung von BGB, BetrVG und SGB IV und Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Rechtsfolge bei:

  • unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
  • verdeckter Arbeitnehmerüberlassung (z.B im Rahmen von Werkverträgen)
  • Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer an denselben Entleiher:

– Unwirksamkeit der Arbeitsverträge zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer und
– Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiarbeitnehmer

  • Ausnahme: Schriftlicher Erklärung des Leiharbeitnehmers innerhalb einer Monatsfrist, dass er am Arbeitsverhältnis mit der Verleihfirma festhält.

Veröffentlicht von Rechtsanwältin Irene Lederle