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Auch eines der größten Volksfeste der Welt, das Oktoberfest in München, kommt nicht ohne rechtliche Grundlagen aus. So gibt es für das Oktoberfest, das von der Landeshauptstadt München ausgerichtet und verwaltet wird, eine eigene Oktoberfestverordnung, nämlich die „Verordnung der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest“.

Sie ist aufgebaut wie eine klassische Stadtverordnung und regelt unter anderem die Dauer des Oktoberfests in sehr akkuratem Beamtendeutsch:

Die Verordnung gilt jeweils ab dem 15. Tag vor dem ersten Sonntag im Oktober, d. h. von dem entsprechenden Samstag im September ab 0.00 Uhr bis einschließlich Montag nach dem ersten Sonntag im Oktober, 6.00 Uhr. Fällt der „Tag der Deutschen Einheit“ (3. Oktober) auf den ersten Montag im Oktober, gilt die Verordnung bis einschließlich 6.00 Uhr des folgenden Dienstags. Falls die Zeitdauer des Oktoberfestes durch Stadtratsbeschluss verändert wird, gilt die Verordnung ebenfalls. Von 1.30 Uhr bis 8.00 Uhr ist Unberechtigten der Aufenthalt auf der Festwiese untersagt.

Aber auch die Art der zugelassenen Verkehrsmittel ist genau geregelt

Auf der Festwiese ist der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art (auch das Radschieben) sowie das Fahren mit rollenden Geräten (z.B. Inline-Skates, Roller, Rollschuhe) und das Reiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle. Für Kinderwägen gilt das Verbot an Samstagen ganztägig, an den übrigen Wiesntagen ab 18.00 Uhr.

Interessant ist dabei, dass hier schon vom Wort „Oktoberfest“ zur Bezeichnung „Wiesn“ umgeschwenkt wird. Wiesn ist nämlich der in München gebräuchliche Name für das Oktoberfest. Eine Ausnahme davon gilt übrigens für Brauereigespanne; diese dürfen stets auf der Wiesn fahren, müssen aber in der Mitte der Straßen abgestellt werden. Nachstehend ein paar weitere Regelungen die den Ablauf der Wiesn reibungslos machen sollten, sich aber manchmal etwas skurril lesen aber immerhin sogar den Datenschutz regeln; als gebürtiger Münchner habe ich mir ein paar kleine Anmerkungen zur Realität nicht verkneifen können:

  • Die Verteilung von Fähnchen und Juxmützen sowie der der Einsatz von Lautsprecherwagen und ähnliches sind ausgeschlossen.

Offensichtlich fallen pseudobayrische Kopfbedeckungen mit innenbeleuchteten Kunststoffgamsbärten nicht unter den Begriff „Juxmütze“.

  • Die für das Steigenlassen von Ballonen erforderliche Erlaubnis der Deutschen Flugsicherung GmbH – DFS – ist einzuholen.

Interessant ob für jeden Helium-Ballon, der von einem Kind verloren wird, eine Erlaubnis eingeholt werden muss; wohl nicht, denn die Ein- und Abflugrouten für Flugzeuge sind während der Wiesn so geändert, dass diese das Stadtgebiet nicht erfassen.

  • Alle Grabungen sind dem Baureferat Ingenieurbau mit vorgesehener Grabungstiefe in einem Lageplan dargestellt anzuzeigen.

Mir sind nicht wirklich Beispiele dafür eingefallen, welche Grabungen wohl auf der Wiesn durchgeführt wrden.

  • Für Autostunts dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die vorab ordnungsgemäß durch einen hierfür anerkannten Betrieb im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) vollständig von allen wassergefährdenden Flüssigkeiten befreit wurden.

Die Zahl der verwendeten Autos scheint eine solche Regelung notwendig zu machen, vielleicht sollte man sich die Autostunts mal ansehen.

  • Die personenbezogenen Daten der Festbezieher werden – soweit geschäftsnotwendig und gesetzlich zulässig – elektronisch gespeichert, verarbeitet und an interessierte Dritte in Form einer Bezieherliste weitergegeben.

Unklar bleibt aber, wie die unklaren Rechtsbegriffe „geschäftsnotwendig“ und „gesetzlich zulässig“ genau ausgelegt werden.

  • Verbilligte Verkaufs-, Eintritts- und Fahrpreise müssen mindestens für Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres oder für Kinder bis zu einer Körpergröße von 1,40 m gelten.

Das Thema Körpergröße ist immer wieder streitig, wenn entweder Kinder unter 11. Jahren sehr großgewachsen sind oder ältere Kinder noch kleiner sind.

  • Die Festbezieher sind verpflichtet, Fundgegenstände täglich abzuliefern. Bekleidung und Sonstiges in sauberem, trockenem Zustand!

Fundgegenstände gibt es ja auf der Wiesn genug, aber ob Bekleidung, die verloren geht, auch immer noch im sauberen und trockenen Zustand ist, ist sehr fraglich.

  • Nicht gestattet ist der Verkauf von Scherzartikeln, soweit diese bei ihrer Anwendung auf dem Oktoberfest dazu geeignet sind, andere Festbesucher über Gebühr zu belästigen.

Hier bleibt unklar, welcher Art der Belästigung sein muss, damit sie „über Gebühr“ ist, denn manche der verkauften Scherzartikel wie z.B. Hüte in Maßkrugform oder aufblasbare Kühe belästigen schon durch ihre Existenz.

  • Dem/Der Festbezieher/in ist es erlaubt, auch vor 18.00 Uhr die Lautstärke in seinem/ihrem Festbetrieb so einzustellen, dass ein Mittelungspegel von 90 dB(A) nicht über schritten wird, wenn ausschließlich traditionelle Blasmusik gespielt wird.

Offensichtlich sind die Verordnungsverfasser der Auffassung, dass traditionelle Blasmusik weniger „schädlich“ für die Wiesnbesucher ist, als die alljährlichen Wiesnhits oder weniger stimmungsfördernd.

Eine Vorschrift, nämlich das Verbot „außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten“ wird leider nicht wirklich beachtet. Wen das genauer interessiert, einfach „Kotzhügel“ in die Suchmaschine Ihrer Wahl eingeben :-)