Fachbeiträge

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Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Am 13.06.2012 ist durch das des Bundesministeriums der Justiz der "Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes" als Referentenentwurf an verschiedene andere Ministerien zur Stellungnahme versandt. Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass "Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden." In dem Entwurf werden folgende Änderungen des Urhebergesetzes vorgeschlagen: "Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Presseverlage können somit auch die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit." Im Rahmen einer ersten Einschätzung ist festzuhalten, dass also das neue Leistungsschutzrecht den Presseverlagen ein eigenes, originäres und vom Autor unabhängiges Nutzungsrecht einräumt, nämlich das Recht über die öffentliche Zugänglichmachung zu bestimmen. Abgeleitet davon kann der Presseverlag, räumt er dieses Recht ganz oder teilweise Dritten ein, eine Gebühr für die Nutzung verlangen. Das Nutzungsrecht ist dabei auf ein Jahr ab dem Tag der Veröffentlichung zeitlich beschränkt. Interessant ist auch, dass der Referentenentwurf eine Definition des Presseerzeugnisses enthält: "Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen." Es ist und wird spannend, wie die beteiligten Kreise den Entwurf aufnehmen werden, denn sicherlich ist der Entwurf ein weiterer Mosaikstein in dem Spannungsfeld von "Freiheit versus Freibier" also Freiheit der Information und wirtschaftlichem Schutz der [...]

By |15. Juni 2012|Fachbeiträge, Urheber- und Verlagsrecht|Kommentare deaktiviert für Leistungsschutzrecht für Presseverlage

E-Books, Downloads, DRM Systeme und Datenschutz

Die Nutzung von E-Books ist in den letzten Jahren – gerade auch in USA – den „Kinderschuhen“ entwachsen. So erwarben in Indien, Australien, Großbritannien und der USA jeweils mehr als 20 Prozent der befragten Konsumenten in den letzten sechs Monaten vor der zugrundeliegenden Bowker-Umfrage E-Books. In Deutschland beträgt dieser Wert aktuell 13 Prozent. Diese weite Verbreitung des E-Books wirft dabei verschiedene juristische Fragen auf, die sich teilweise von den ähnlichen Fragen im Bereich beispielsweise des Software- oder Musikdownloads unterscheiden, teilweise ähnlich sind. Auf dem 63. Deutscher Anwaltstag in München der dem Thema "Kunst und Anwaltschaft im Netz" gewidmet war, wurde das Thema "E-Books, Downloads, DRM Systeme und Datenschutz" am 14. Juni 2012 in einem Vortrag von Rechtsanwalt Christian R. Kast näher beleuchtet. Neben dem Vortrag gibt es auch eine Textzusammenfassung:

By |15. Juni 2012|davit Bayern, Fachbeiträge, Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für E-Books, Downloads, DRM Systeme und Datenschutz

§ 108a InsO-E – Die Stellungnahmen

In der Praxis wird immer wieder die Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen diskutiert und Möglichkeiten erwogen, wie hier Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Ähnlich wie schon der Entwurf 2007 hat auch der Entwurf des § 108a InsO-E 2012 unterschiedliche Reaktionen der betroffenen Kreise ausgelöst. In den verschiedenen Stellungnahmen reicht die Bandbreite von uneingeschränkter Zustimmung bis zu konstruktiver Kritik, wobei bei Auswertung der aktuellen Stellungnahmen zwei "Lager " zu erkennen sind. Einerseits die insolvenzrechtlich geprägten Stellungnahmen, die die Struktur des § 108a InsO-E 2012 begrüssen, da er sich in das System der Insolvenzordnung einpasse und ein gutes Instrument zur Sicherung der Interessen der Masse und der Gläubiger sei. Andererseits die urheberrechtlich geprägten Stellungnahmen, die - übereinstimmend mit Teilen der aktuellen Rechtsprechung - von einem Forbestand der "Lizenz" in der Insolvenz ausgehen und daher das im Entwurf des § 108a InsO-E 2012 vorgesehene Wahlrecht des Involvenzverwalters über den Fortbestand der Lizenz für problematisch halten. Folgende Stellungnahmen sind derzeit (Stand 03.04.2012) im Internet veröffentlicht: Stellungnahme der DGRI, Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. vom 14.03.2012 Stellungnahme der OSE, Organisation pro Software Escrow e.V. vom 15.03.2012 Stellungnahme des BDI, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. vom 16.03.2012 Stellungnahme der GRUR, Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. vom 12.03.2012 Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Stellungnahme des Insolvenzrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereines vom 15.03.2012 Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises zum Entwurf eines Gesetzes zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Insolvenrechtsausschuss zum Referentenentwurf Darüber hinaus führt die CR den Verfahrensstand auf und es ist in ZIP 2012, 545 ein Beitrag von Klaus Wimmer "Neue Reformüberlegungen zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen" erschienen. Eine Analyse der einzelnen Diskussionspunkte wird in einem gesonderten Beitrag erscheinen.    

By |3. April 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für § 108a InsO-E – Die Stellungnahmen

Frage nach Schwerbehinderung

Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung wurde seit Inkrafttreten des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) die Frage nach einer Schwerbehinderung nur dann als zulässig erachtet, wenn die Frage konkreten Bezug zu dem zu besetzenden Arbeitsplatz aufwies. Wurde zum Beispiel schwere körperliche Arbeit gefordert, so war eine sich auf die spezifische körperliche Belastbarkeit beziehende Frage durchaus zulässig. Darüber hinaus jedoch nicht. Stellt der Arbeitgeber die Frage trotzdem, darf der Arbeitnehmer lügen. Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft ist für den Arbeitgeber jedoch durchaus nicht uninteressant. Zum einen ist der Arbeitgeber gegebenenfalls zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet, zum Anderen ist die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Diese kann auch nicht durch nachträgliche Einholung der Zustimmung geheilt werden. Dabei reicht es aus, wenn der Mitarbeiter nach Zustellung der Kündigung dem Arbeitgeber mitteilt, dass er schwerbehindert ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Hier hat das BAG mit seiner Entscheidung vom 16.2.2012, 6 AZR 553/10 eine Kehrtwende vollzogen. Das BAG gesteht dem Arbeitgeber nunmehr im bestehenden Arbeitsverhältnis, jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten, also nach Erwerb des Sonderkündigungsschutzes gemäß § 85 SGB IX durch den Mitarbeiter, die grundsätzliche Frage nach einer Schwerbehinderung zu. Dies gelte insbesondere im Vorfeld von Kündigungen, so das BAG, um es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob auch im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach einer Schwerbehinderung gefragt werden darf. Es kann daher momentan den Arbeitgebern nur geraten werden, die Frage nach einer Schwerbehinderung nach Ablauf der sechs Monate im bestehenden Arbeitsverhältnis zu stellen.

By |8. März 2012|Arbeitsrecht, Fachbeiträge, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Frage nach Schwerbehinderung

§ 108a InsO-E – Eine unendliche Geschichte?

Die Frage, ob und wenn in welchem Umfang Lizenzen in der Insolvenz Bestand haben oder durch das Insolvenzverfahren beziehungsweise durch Erklärungen des Insolvenzverwalters enden oder beendet werden, ist bereits seit 2007 immer wieder in der Diskussion. Der ursprüngliche Entwurf und die damaligen Stellungnahmen finden Sie in folgendem Dokument zusammengestellt: Historie § 108a InsO-E 2007. Eine Zusammenfassung des Meinungsstandes sowie der Literatur zum Entwurf 2007 finden Sie auch im Beck´schen Mandatshandbuch IT Recht, § 10  Software Escrow, Rz. 119 ff. Das Bundesjustizministerium hat nunmehr am 18.1.2012 einen neuen Diskussionsentwurf zu der Einfügung eines § 108a - Schuldner als Lizenzgeber vorgestellt (Presseerklärung des BMJ vom 23.01.2012). Der Vorschlag ist insgesamt in den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen eingebettet. Einen Auszug aus dem Referentenentwurf, der die im Hinblick auf § 108a InsO-E 2012 relevanten Passagen enthält, finden sie hier: Gesetzesvorschlag und Begründung § 108a InsO-E 2012 Länder und Verbände haben nunmehr Gelegenheit, zu dem Entwurf bis zum 16. März 2012 Stellung zu nehmen. Bei einem Vergleich der beiden Entwürfe fällt zunächst auf, dass der § 108a InsO-E 2007  davon ausging, dass grundsätzlich ein Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum unter Ausschluss des Wahlrechts des Insolvenzverwalters im Sinne von § 103 InsO fortbestehen sollte. Dem lag die Idee zugrunde, dass der Lizenzvertrag - ähnlich den Verträgen, die in § 108 InsO genannt sind - fortbestehen sollte, ohne dass diese dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterliegen. § 108a InsO-E 2012 impliziert von seinem Wortlaut dagegen, dass alle bereits erteilte Lizenzen widerrufen werden können. Der Entwurf unterstellt nach Meinung einiger Kommentare des Entwurfes, dass alle Nutzungsrechte von Lizenznehmern und Sublizenznehmern mit Insolvenzeröffnung wegfielen. Diese unterschiedliche Grundauffassung, wie die [...]

By |3. Februar 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für § 108a InsO-E – Eine unendliche Geschichte?

Beweiskraft von E-Mails im Zivilprozess

E-Mails mit qualifizierter digitaler Signatur Der Gesetzgeber hat bei der Berücksichtigung elektronischer Kommunikationsmittel in der Zivilprozessordnung als urkundsgleiches Beweismittel nur die gemäß § 2 Ziff. 3 SigG mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehene E-Mail gemäß § 371 a ZPO zugelassen. Die Beweisführung erfolgt dabei gemäß § 371 ZPO durch Vorlage des elektronischen Dokumentes. Anhand dieser Datei kann dann ein Sachverständiger die Authentizität der E-Mail überprüfen, soweit diese im Prozessverfahren durch den Beweisgegner angezweifelt würde. Leitlinie einer solchen Prüfung sind dabei die Daten, wie sie sich aus § 17 Abs. 2 SigG ergeben. Der gesetzliche Echtheitsanschein im Sinne des § 371a ZPO umfasst dabei nur die Echtheit der Erklärung, also ihre elektronische Ausprägung und lässt sich dabei nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstlichen Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturinhabers abgegeben worden ist. „einfache“ E-Mails Liegt keine nach Signaturgesetz signierte E-Mail vor, so ist der Anwendungsbereich des § 371a ZPO nicht eröffnet. Mangels vergleichbarer technischer Authentizität der nicht signierten E-Mail, scheidet auch eine analoge Anwendung aus, denn der Gesetzgeber hat eben der „einfachen“ E-Mail gerade nicht den erhöhten Beweiswert einer Privaturkunde eingeräumt. Auch gilt der Ausdruck einer „einfachen“ E-Mail nicht als Privaturkunde im Sinne der ZPO gilt, denn gemäß § 416 ZPO ist für die Einordnung als Privaturkunde die Unterschrift des Ausstellers erforderlich. Weiter lässt die E-Mail-Datei aus Sicht von technischen Sachverständigen nur wenige Rückschlüsse auf Authentizität von Absender, Inhalt und tatsächlichem Empfang der E-Mail zu. Jedoch ist der Ausdruck einer E-Mail auf Papier ist als Urkunde zu werten, da jede Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen Urkunde im Sinne der ZPO ist. Mangels Anwendbarkeit der §§ 415 ff. ZPO erfolgt die Beweiswürdigung einer solchen Urkunde jedoch „nur“ gemäß § 286 ZPO, ohne [...]

By |23. Januar 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Beweiskraft von E-Mails im Zivilprozess

Embedded Systems

Das Embedded System – was ist das eigentlich? Der Ausdruck eingebettetes System (auch engl. embedded system) bezeichnet eine elektronische Recheneinheit oder Computer (Datenverarbeitungseinheit), der in einen technischen Kontext eingebunden (eingebettet) ist. Dabei hat die Datenverarbeitungseinheit entweder die Aufgabe, das System, in das sie eingebettet ist, zu steuern, zu regeln oder zu überwachen. Oder die Datenverarbeitungseinheit ist für eine Form der Daten- bzw. Signalverarbeitung zuständig, beispielsweise beim Ver- bzw. Entschlüsseln, Codieren bzw. Decodieren oder Filtern. Oft werden eingebettete Systeme speziell an eine Aufgabe angepasst. Aus Kostengründen wird eine optimierte, gemischte Hardware-Software-Implementierung gewählt. Dabei vereinigt eine solche Konstruktion die große Flexibilität von Software mit der Leistungsfähigkeit der Hardware. Die Software dient dabei sowohl zur Steuerung des Systems selbst, als auch ggf. zur Interaktion des Systems mit der Außenwelt über definierte Schnittstellen oder Protokolle (z. B. LIN-Bus, CAN-Bus oder IP über Ethernet). Embedded Systems werden dabei durch verschiedene Softwaretypen gesteuert, wie zum Beispiel geräteimmanente Standard-Software wie BIOS (z.B. AMIBIOS) oder spezielle Betriebssysteme (z.B. Windows XP Embedded, IOS – Cisco Router Betriebssysteme),  Spezialentwicklungen für Branchenlösungen (ProOSEK und RTA-OSEK für den Automotive-Bereich, POS und QNX als Firmenlösungen) sowie „unbekannte“ Software in so genannten  „Black Box“ Lösungen (z.B. Tauchcomputer, RMOS2 Statisches Echtzeit-Betriebssystem der Siemens AG). Aufgrund der sehr direkten Steuerung technischer Geräte kann teilweise sogar eine Patentfähigkeit von Embedded Systems vorliegen. Bei der Prüfung solcher Erfindungen, die Merkmale technischer Natur mit Merkmalen nichttechnischer Art verknüpfen, auf erfinderische Tätigkeit muss der genannte Erfindungs-gegenstand unter Einschluss der etwaigen Rechenregel berücksichtigt werden. Es darf der Erfindungsgegenstand nicht zerlegt und dann nur der Teil der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit, d. h. Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen besteht. Enthält eine Erfindung technische und nichttechnische Merkmale, so ist bei deren Prüfung auf erfinderische Tätigkeit [...]

By |11. Januar 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Embedded Systems

Software Escrow

Software Escrow als Bestandteil eines Softwarevertriebsvertrages Software Escrow ist eine seit einigen Jahren in Deutschland etablierte Dienstleistung, der in aller Regel ein Vertragsverhältnis zwischen Softwarelieferant, Anwender und einem neutralen Dritten, in aller Regel einem Escrow-Agenten zugrunde liegt. Dabei hinterlegt der Softwarelieferant Quellcodes bei dem Escrow-Agenten. Dieser prüft die Sourcen auf Tauglichkeit und verwahrt sie sicher. Unter vorher zwischen den Parteien definierten Umständen gibt der Escrow-Agent die Sourcen an den Anwender heraus. Im Bereich der Überlassung kommerzieller Standardsoftware ist es Standard (abgesehen vom Open-Source-Bereich) dem Kunden den Quellcode nicht mitzuliefern. Ob ein Anspruch auf Mitlieferung des Quellcodes bestehen kann, ist zumindest für Standardsoftware mangels ausdrücklicher Vereinbarung eher zu verneinen. Bei individueller Software-Erstellung verhält sich die Sache anders. Hier ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Im Falle der Softwareerstellung gewährt die Rechtsprechung nicht sicher, aber immerhin bei Vorliegen besonderen Voraussetzungen, einen Anspruch auf die Überlassung des Quellcodes auch ohne jegliche vertragliche Vereinbarung, wenn es der Zweck des Vertrages erfordert. Diese Rechtsprechung ist aber uneinheitlich und die Begründungen der vorliegenden Entscheidungen nicht eindeutig. Tritt ein solcher Fall ein, ist dies ein großer Faktor der Unsicherheit für den Anbieter. Schon von daher empfiehlt es sich, eine klare Regelung hinsichtlich des Quellcodes bei Softwareerstellungs- und Projektverträgen einzubauen. Bei Softwareüberlassungsverträgen kann eine solche Regelung zur Klarstellung aufgenommen werden. Wichtig ist diese Frage des „Rechts auf den Quellcode“, da der Kunde bei Standardsoftware-Überlassung grundsätzlich nur die in § 69 d UrhG beschriebenen Rechte (zu welchen beispielsweise gerade nicht das Recht gehört, sich Informationen über den Quellcode zu beschaffen) hat. Diese Rechte können durch so genannte Nutzungsbeschränkungen noch weiter eingeschränkt werden, wobei das Maß der Einschränkungsmöglichkeit gering (in allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr gering ) und zudem sehr umstritten ist. Die einzige Möglichkeit, die [...]

By |10. Januar 2012|Fachbeiträge, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für Software Escrow

Elektromobilität

Die Elektromobilität als ein Aspekt des Technologierechts berührt viele Bereiche des Rechts. Ausgehend von den Grundlagen des Energiewirtschaftsrecht im EnWG umfasst es nationale und internationale technische Normen und Normierungen, Förderprogramme und auch die klassischen Bereiche des IT-Rechts, insbesondere den Datenschutz. In meinem Vortrag und dem Fachbeitrag anlässlich des 10. Bayerischen IT-Rechtstages (ITRB 2011, S. 240 f.) "E-Mobility auf der Überholspur – Neueste Entwicklungen und Rahmenbedingungen” sind die Entwicklungen der Jahre 2010 und 2011 zusammenfassend dargestellt. Aus der weiteren Entwicklung zeigt sich, dass im Bereich der Elektromobilität weiter die nachstehenden Themen von aktuellem Interesse sind: Es ist unbestritten, dass Elektrofahrzeuge ihre Klimaschutzwirkung erst dann voll entfalten können, wenn deren Betriebs-Strom aus erneuerbaren Energien stammt. Auf die angestrebte eine Million Elektroautos entfallen mit 1,5 TWh dabei gerade mal 0,3 Prozent des gesamten Stromverbrauchs. Der Mehrbedarf ist überschaubar und kann schon mit einer minimalen Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien mehr als abgedeckt werden. Dementsprechend ist die Entwicklung von Verfahren für eine Kopplung der Elektromobilität an Strom aus erneuerbaren Energien notwendig. Elektrofahrzeuge haben dabei eine Bedeutung für die Integration fluktuierender erneuerbarer Energien in das Stromnetz; hierzu sind jedoch rechtliche Rahmenbedingungen für Ladestationen und Ladeverfahren erforderlich, die das Laden der Fahrzeugbatterien in Abhängigkeit vom Angebot an erneuerbaren Energien steuern. In § 12 Abs. 3 Satz 2 EnWG 2011 ist daher als neue Aufgabe der Betreiber von Übertragungsnetzen aufgenommen worden, dass im Rahmen der Versorgungssicherheit der Netze im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen zur Bereitstellung von kurzfristigen Energieleistungen zu nutzen sind, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Dies schließt die Batterien von Elektrofahrzeugen als Zwischenspeicher von Energiespitzen von Strom aus Anlagen der erneuerbaren Energien ein. Die Neuregelungen zum Datenschutz in § 21g EnWG 2011 und die [...]

By |9. Januar 2012|Elektromobilität, Fachbeiträge, Veröffentlichungen|Kommentare deaktiviert für Elektromobilität

Bayerisches Schlichtungsgesetz

Der Bayerische Landtag hat am 13.12.2011 das Gesetz zur unbefristeten Verlängerung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes beschlossen. Begründung laut der Pressemitteilung Nr. 125/11: “Die verpflichtende vorgerichtliche Streitschlichtung ist ein Erfolgsmodell! Sie schützt die Bürger davor, Geld und Nerven in einen vermeidbaren Zivilprozess zu investieren." Damit besteht die seit dem 01.09.2000 in Bayern nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz bestehende Verpflichtung, in den Fällen, die das Gesetz nennt, vor Erhebung einer Klage zum Amtsgericht zwingend ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle durchzuführen (obligatorische Streitschlichtung), weiterhin. Erst wenn die obligatorische Schlichtung erfolglos verlaufen ist, kann geklagt werden. Dem Gericht ist dann die Bescheinigung der Schlichtungsstelle, daß die Schlichtung erfolglos war, vorzulegen. Sofern diese Prozessvoraussetzung fehlt, ist eine Klage bereits unzulässig. In unserer Bürogemeinschaft steht Ihnen Rechtsanwalt Thomas Bergmann als Ansprechpartner in solchen Fällen zu Verfügung. Rechtsanwalt Bergmann ist seit dem 16.08.2002 von der Rechtsanwaltskammer München als Gütestelle nach Art 5 II BaySchlG zugelassen. Nach Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes ist die obligatorische Streitschlichtung mit Ausnahme der in § 15 a Abs. 2 EGZPO genannten Streitigkeiten nach gegenwärtigem Stand für folgende Streitigkeiten vorgeschrieben: in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, Überwuchses nach § 910 BGB, Hinüberfalls nach § 911 BGB, eines Grenzbaums nach § 923 BGB, der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Hierbei handelt es sich um Ansprüche - z.B. auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz - im Zusammenhang mit unzulässigen Benachteiligungen [...]

By |2. Januar 2012|Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Bayerisches Schlichtungsgesetz