Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.04.2017
Zusammenfassung der wesentlichen Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.04.2017 Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten 1 Absatz 1b S. 1 und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) neue Fassung ab 01.04.2017: „Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. … Weiterlesen