Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.04.2017

Zusammenfassung der wesentlichen Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.04.2017 Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten 1 Absatz 1b S. 1 und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) neue Fassung ab 01.04.2017: „Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.“ Erforderlich: dreimonatige (+1Tag) Karenzzeit, in der der Arbeitsnehmer nicht in demselben Entleihbetrieb arbeiten darf („…nicht mehr als drei Monate..“) danach ist ein erneuter 18-monatiger Einsatz des Leiarbeitnehmers im Entleihbetrieb möglich Überlassungszeiten vor dem 01.01.2017 liegen werden bei der Berechnung der Höchstüberlassungsdauer nicht berücksichtigt. (§ 19 Abs. 2 AÜG n.F.) 1 Abs.1b Satz 3 bis 6 AÜG n.F. "In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist." abweichende Regelungen durch Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen aufgrund eines TV aus der Einsatzbranche des Entleihbetriebs sind möglich: - längere Einsatzzeiten bei tarifgebundenen Unternehmen im Rahmen des TV (mit verlängerten Höchstüberlassungszeiten) [...]