DSGVO und Kunsturhebergesetz – eine erste Entscheidung
Eines der meistdiskutierten Themen rund um die DSGVO ist ihr Verhältnis zum Kunsturhebergesetz. Es war schon die Rede vom "Fotografieverbot", wie es die Süddeutsche Zeitung in ihrem Beitrag "Das hat sich beim Datenschutz geändert" erst kürzlich sehr interessant und übersichtlich darstellte. Passend in diesen Kontext hat das Oberlandesgericht Köln nunmehr mit Beschluss vom 18.06.2018, AZ: 15 W 27/18, eine der ersten Entscheidungen zum Verhältnis zwischen der am 25.05.2018 wirksam gewordenen Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Kunsturhebergesetz (KUG) im Bereich der öffentlichen Berichterstattung getroffen. Im entschiedenen Fall ging es um einen Fernsehbericht, in dem auch der Antragsteller gezeigt wurde; dagegen richtete sich der Verfügungsantrag. Inhaltlich hat das OLG Köln entschieden, dass dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG zusteht, da es sich im entschiedenen Fall um Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG handele. Interessant ist an der Entscheidung aber insbesondere, dass der Antragsteller seinen Unterlassungsanspruch wohl insbesondere auch auf die Vorschriften der DSGVO gestützt hatte. Dazu führt das OLG aus: Soweit der Antragsteller sich mit der Beschwerdebegründung auf die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) beruft, geht dies fehl. Artikel 85 DS-GVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen kann. Aus Sicht des Senates mache Art 85 Abs. 2 DS-GVO im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 3, 34, 67, 72 ff.), sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur [...]