Monthly Archives: Juni 2018

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DSGVO und Kunsturhebergesetz – eine erste Entscheidung

Eines der meistdiskutierten Themen rund um die DSGVO ist ihr Verhältnis zum Kunsturhebergesetz. Es war schon die Rede vom "Fotografieverbot", wie es die Süddeutsche Zeitung in ihrem Beitrag "Das hat sich beim Datenschutz geändert" erst kürzlich sehr interessant und übersichtlich darstellte. Passend in diesen Kontext hat das Oberlandesgericht Köln nunmehr mit Beschluss vom 18.06.2018, AZ: 15 W 27/18, eine der ersten Entscheidungen zum Verhältnis zwischen der am 25.05.2018 wirksam gewordenen Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Kunsturhebergesetz (KUG) im Bereich der öffentlichen Berichterstattung getroffen. Im entschiedenen Fall ging es um einen Fernsehbericht, in dem auch der Antragsteller gezeigt wurde; dagegen richtete sich der Verfügungsantrag. Inhaltlich hat das OLG Köln entschieden, dass dem Antragsteller kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG zusteht, da es sich im entschiedenen Fall um Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG handele. Interessant ist an der Entscheidung aber insbesondere, dass der Antragsteller seinen Unterlassungsanspruch wohl insbesondere auch auf die Vorschriften der DSGVO gestützt hatte. Dazu führt das OLG aus: Soweit der Antragsteller sich mit der Beschwerdebegründung auf die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) beruft, geht dies fehl. Artikel 85 DS-GVO erlaubt wie die Vorgängerregelung in Art 9 der Richtlinie RL 95/46/EG nationale Gesetze mit Abweichungen von der DS-GVO zugunsten der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken. Er enthält damit eine Öffnungsklausel, die nicht nur neue Gesetze erlaubt, sondern auch bestehende Regelungen – soweit sie sich einfügen – erfassen kann. Aus Sicht des Senates mache Art 85 Abs. 2 DS-GVO im Kern keine materiell-rechtlichen Vorgaben (Auernhammer/von Lewinski, DS-GVO, 5. Aufl. 2017, Art. 85 Rn. 13; Gierschmann u.a/Schulz/Heilmann, DSGVO, Art. 85 Rn. 3, 34, 67, 72 ff.), sondern stellt nur auf die Erforderlichkeit zur [...]

By |26. Juni 2018|Datenschutz|Kommentare deaktiviert für DSGVO und Kunsturhebergesetz – eine erste Entscheidung

4. OSE Summer Talk

OSE goes Berlin: 4. OSE Summer Talk Escrow goes Digital: Neue Wege zum Schutz digitaler Wirtschaftsgüter Wenn es Sommer wird in Berlin … lädt die OSE zum Summer Talk ein, dieses Jahr bereits zum vierten Mal. Wir würden uns freuen, Sie am Mittwoch, 27. Juni 2018 ab 13 Uhr in der Vertretung des Saarlandes beim Bund, In den Ministergärten 4, 10117 Berlin begrüßen zu dürfen. Dieses Jahr haben wir erneut spannende Vorträge und ein neues Format: die Talk Sessions finden im Fishbowl-Format statt: ein Teilnehmer im Auditorium kann jederzeit auf einem Gast-Stuhl Platz nehmen und mitdiskutieren, bis er alles gesagt hat oder ein weiterer Diskutant auf dem Stuhl Platz nehmen will. Es sind noch Plätze frei, die Anmeldung finden Sie auf der OSE Webseite. Es erwarten Sie wieder spannende Themen: Daten sind zwar die Atome der Wissensgesellschaft, aber gibt es deshalb auch Rechte an ihnen? Referent: RA Prof. Dr. Christian Czychowski, Berlin Treuhändermodell für Unfalldaten aus Sicht der Versicherer Referent: Dr. Martin Stadler, München Wem gehören die Daten beim Gebrauchtwagenverkauf? Referenten: Lars Häger, Hamburg und RA Florian König, Hamburg Impulsvortrag Referentin: Anna Kobus, Bonn EU Update: Überlegungen zum Data producer’s right Referent: RA Dr. Philipp Süss Investitionsschutz trotz Insolvenz – Geht da noch was? Plädoyer für eine überfällige Reform der InsO zum Schutz von Lizenznehmern Referent: RA Dr. Frank Remmertz   Moderne Software gegen altes Insolvenzrecht: Was ist vom kommenden EU- Restrukturierungsverfahren für Startups zu erwarten? Referent: Prof. Dr. Christoph Paulus, Berlin Kurzreferat zu rechtspolitischen Entwicklungen im Bereich Insolvenz / Sanierung Referent: Prof. Dr. Heribert Hirte, Hamburg Moderationen:             Stephan Peters, München; RA Dr. Matthias Terbach, Berlin; RA Tom Braegelmann, Berlin.

By |17. Juni 2018|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 4. OSE Summer Talk

Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeitbefristungsgesetz)

Die Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots bei sachgrundlosen Befristungen auf 3 Jahre ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 verfassungswidrig! Wie bereits im Beitrag vom 07.12.2017 angekündigt, bewegt sich viel im Befristungsrecht. Die seit Jahren gängige Rechtssprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts, das Verbot von Vorbeschäftigungen bei sachgrundlosen Befristungen auf 3 Jahre zu beschränken, überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und ist daher verfassungswidrig. Aufgrund mehrerer Entfristungsklagen hatte das Arbeitsgericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrechte) und Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsrechte) vereinbar sei. Der hierauf ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvL 1375/14 – Pressemitteilung des BVerfG vom 13.06.2018 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-047.html besagt, dass die Auslegung des § 14 Abs. 2 TzBfG, die „eine wiederholte sachgrundlose Befristung immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist.“. Das Bundesverfassungsgericht rügt in seinem Beschluss vom 06.06.2018, dass die Fachgerichte (hier insbesondere das BAG) die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten hätten. Der Gesetzgeber habe durch die Formulierung des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG „Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“ seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht. Der Gesetzgeber habe sich dadurch klar gegen eine Befristung des Vorbeschäftigungsverbots entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter entschieden, dass ein generelles Verbot der Vorbeschäftigung lediglich dort nicht gilt, wo die Gefahr von Kettenarbeitsverträgen nicht besteht. Wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von kurzer Dauer war (wie z.B. geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit sein, die [...]

By |14. Juni 2018|Arbeitsrecht|Kommentare deaktiviert für Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen § 14 Abs. 2 TzBfG (Teilzeitbefristungsgesetz)