Luther und das Urheberrecht

Luther und das Urheberrecht Bis kurz vor der Veröffentlichung von Luthers Schriften und Werken war der Buchdruck (und auch das Urheberrecht) noch in seiner Frühphase. Die zwischen der Fertigstellung der Gutenberg-Bibel im Jahr 1454 und dem 31. Dezember 1500 mit beweglichen Lettern gedruckten Bücher und Einblattdrucke waren als so genannte Wiegendrucke noch relativ aufwändig in der Herstellung und das Urheberrecht sowie das Verlagsrecht war zu diesem Zeitpunkt kaum entwickelt. So wurden zum Schutz von Veröffentlichungen durch die jeweiligen Landesherren häufig Druck-Privilege erteilt. Diese stellten den unberechtigten Nachdruck oder sonstige Vervielfältigung unter Strafe, galten jedoch nur im jeweiligen Land. Wer ein solches Privileg nicht erlangen konnte, musste sich mit der häufig verwendeten „Glaubensformel“ behelfen. Ein Beispiel dafür ist die folgende Formulierung: „Allen, die unrecht verfahren und sündigen mit diesem Buch, denen sende ich diesen Fluch und denen, die Falsches hinzu erdichten: Der Aussatz soll sie dann vernichten. Wer solches tut, dem send ich diese Kunde: fahre zu der Hölle Grunde.“ Die früheste Überlieferung einer solchen Formel stammt aus dem Sachsenspiegel des Eike von Repgow * um 1185 † nach 1233. Die (erste heute noch sicher nachweisbare) Veröffentlichung der „Disputatio pro declaratione virtutis indulgentiarum“ Luthers, also der 95 Thesen, deren Jahrestag ihrer Veröffentlichung wir 2017 begehen, erschien bereits 1517 bei Hieronymus Höltzel in Nürnberg, der auch die Anordnung und Gruppierung der Thesen vornahm und den Einblattdruck als Plakatdruck vornahm. Vermutlich noch vor Weihnachten 1517 wurde die erste deutsche Übersetzung vorgenommen. Leider ist weder bekannt, ob diese ersten Veröffentlichungen mit Zustimmung Luthers erfolgten, noch, ob die späteren Vervielfältigungen und Zusammenstellungen (von den Thesen erschienen 1518 nicht weniger als 15 hochdeutsche Ausgaben sowie eine niederdeutsche, in den beiden folgenden Jahren weitere neun) jeweils von Luther beziehungsweise den ursprünglichen Verlegern [...]