Entscheidung des BGH zur Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

Mit Urteil vom Urteil vom 21. September 2017 (Aktenzeichen I ZR 11/16, Vorschaubilder III ) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zur Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen getroffen. Grundlage der Entscheidung war der Fall, dass Fotografien eines Anbieters, die an sich nur in einem geschützen Bereich bei dem Anbieter durch entsprechend registrierte Nutzer abgerufen werden konnten, im Rahmen einer Bildersuche einer Suchmaschine aufgefunden und abgerufen werden konnten. Die Suchmaschine, die Gegenstand der Entscheidung war, ermittelt im Internet vorhandene Bilddateien, indem sie frei zugängliche Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bilder durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automatisierten Verfahren nach bestimmten Suchbegriffen indiziert und in verkleinerter Form als Vorschaubildern auf den Servern des Suchmaschinenanbieters gespeichert. Gibt ein Internetnutzer in die Suchmaschine  einen, der Indexierung entsprechenden Begriff ein, so wird das entsprechende Vorschaubild abgerufen und auf der Internetseite der Suchmaschine in Ergebnislisten angezeigt. Die Klägerin in dem entschiedenen Verfahren hatte vorgetragen, ihr stünden die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotografien zu, die nur über den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite war wären. Daher müssten an sich berechtigte Kunden dieses Dienstes diese Fotografien heruntergeladen und auf anderen Seiten unerlaubt veröffentlicht worden sein. aufgrund dieses Sachverhaltes hatte die Klägerin in diesem Verfahren bereits in den Vorinstanzen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr im Hinblick auf die Regelung des § 15 Abs. 2 UrhG eine Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in richtlinienkonformer Weise vorgenommen. Demnach stellt das Setzen eines Links auf eine frei zugängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers eingestellt sind, nur dann eine öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte [...]