Beweiskraft von E-Mails im Zivilprozess
E-Mails mit qualifizierter digitaler Signatur Der Gesetzgeber hat bei der Berücksichtigung elektronischer Kommunikationsmittel in der Zivilprozessordnung als urkundsgleiches Beweismittel nur die gemäß § 2 Ziff. 3 SigG mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehene E-Mail gemäß § 371 a ZPO zugelassen. Die Beweisführung erfolgt dabei gemäß § 371 ZPO durch Vorlage des elektronischen Dokumentes. Anhand dieser … Weiterlesen