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About Christian Kast

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT Recht, Gründer und Mitglied im Anwaltscontor München, spezialisiert im Bereich IT Recht und Technologie-Recht

Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG

Grundsatz Nach § 36 des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016) müssen Unternehmer gewisse Informationspflichten im Hinblick auf die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch nach dem VSBG anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen erfüllen. Dabei ist es so, dass grundsätzlich jeder Unternehmer, der eine Webseite betreibt und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die sich (auch) an Verbraucher richten, zu dieser Information verpflichtet ist. Ausnahme Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn der Unternehmer nicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet ist und am 31.12. des Vorjahres zehn oder weniger Mitarbeiter beschäftigt hat. Verpflichtung zur Teilnahme Eine Verpflichtung zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren kann sich dabei aus gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 111b Energiewirtschaftsgesetz, § 57a Luftverkehrsgesetz) oder aus einer Vereinbarung ergeben. Ein typisches Beispiel für eine Vereinbarung ist die pauschale Selbstverpflichtung eines Unternehmens in der Vereinssatzung des Trägervereins einer Schlichtungsstelle. Dies ist zum Beispiel im Bereich der Banken häufig der Fall, wo es verschiedene entsprechende Schlichtungsstellen gibt. Hinweispflichten Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und welche die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Diese Informationen müssen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält und/oder zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Hinweispflichten nach Entstehen einer Streitigkeit Der Verbraucher ist leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu [...]

By |28. März 2017|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Verbraucherschlichtungsstellen nach dem VSBG

Kurzdarstellung zum Entwurf der ePrivacy-Verordnung

Die EU Kommission hat am 10.01.2017 den Entwurf der „Regulation on Privacy and Electronic Communications” auf Deutsch ePrivacy-Verordnung veröffentlicht. Dieser Entwurf ergänzt die Datenschutzgrundverordnung und hat den Schutz der Grundrechte und der Freiheiten natürlicher und juristischer Personen bei der Bereitstellung und Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere die Achtung des Privatlebens und der Kommunikation sowie den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, zum Ziel. Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung Die ePrivacy-Verordnung wird für folgenden Bereich anwendbar sein: Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste und mit Informationen über Endgeräte des Endverbrauchers durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind elektronische Kommunikationsdienste, die nicht öffentlich zugänglich sind. Die ePrivacy-Verordnung gilt für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für Endnutzer in der Union, unabhängig davon, ob eine Zahlung des Endnutzers erforderlich ist; die Nutzung dieser Dienste; den Schutz von Informationen auf Endgeräten von Endbenutzern in der Union. Da vorstehend definierter Anwendungsbereich auf Nutzer im Gebiet der Europäischen Union beschränkt ist, haben Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes, die nicht in der Union niedergelassen sind, schriftlich einen Vertreter in der Union zu bestimmen. In Artikel 4 der ePrivacy-Verordnung werden dann eine Reihe von Begriffen definiert, die unter anderem die Begriffe „Daten“, „Content“ und „Metadaten“ umfassen. Grundsätze und Ausnahmen Als Grundsatz legt die ePrivacy-Verordnung folgendes fest: Elektronische Kommunikationsdaten sind vertraulich. Jede Interferenz mit elektronischen Kommunikationsdaten, z. B. durch Hören, Abhören, Speichern, Überwachen, Scannen oder andere Arten von Abhören, Überwachen oder Verarbeiten von elektronischen Kommunikationsdaten durch andere Personen als den jeweiligen Endnutzer, ist nicht zulässig, außer diese Verordnung gestattet dies ausdrücklich. Damit wird das Fernmeldegeheimnis technologieneutral auf sämtliche elektronische Kommunikationsmittel erstreckt. Die von der Verordnung vorgesehenen Gestattungen sind dabei zusammengefasst folgende: Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und [...]

By |18. Januar 2017|Datenschutz, Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Kurzdarstellung zum Entwurf der ePrivacy-Verordnung

12. OSE Symposium

Smart Data, Smart Contracts, Smart Escrow Eigentlich sollte ein solcher Titel für das 12. OSE Symposium mit Smart Law oder sogar noch besser Smart Lawyers beginnen, denn ein smartes Thema braucht auch smarte Juristinnen und Juristen. Die erste Möglichkeit das neue Jahr gleich mit einer spannenden Fortbildung zu beginnen und die Weiterentwicklung des Stichwortes „Daten“ unter den Aspekten Datenökonomie und Datenkontrolle zu beleuchten und über die neuen Technologien der Blockchain & Smart Contracts informiert zu werden und zu diskutieren. Und viele unserer Besucher verbinden den Weg in den Skiurlaub mit unserer interessanten Fortbildung. Oberthema des Symposiums ist 2017 „Smart Data, Smart Contracts, Smart Escrow“. Unter diesem Veranstaltungstitel veranstaltet die OSE, Organisation pro Software Escrow e.V. in Kooperation mit der DAVIT am Freitag, den 27. Januar 2017, ab 09.00 am altbewährten Ort, dem im Haus der bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, das 12. OSE SYMPOSIUM Die Veranstaltung steht unter der Tagungsleitung von RAin Isabell Conrad, die auch die thematische Einführung übernimmt. Folgende Themen werden die drei Stichpunkte des Hauptthemas im einzelnen beleuchten: Rechte an Daten – Brauchen wir ein neues Daten(bank)recht? Referent: Prof. Dr. Herbert Zech, Basel Business to Ting (B2T)-Interaktion, Referent: Prof. Dr. Maximilian Röglinger, Bayreuth Rechte an Daten – Die europäische Strategie für den digitalen Binnenmarkt und Bedeutung der Grundrechte, Referent: Prof. Dr. Andreas Wiebe, Göttingen Plattformen – neue Geschäftsmodelle und ihre Implikationen für Politik und Gesetzgeber, Referent: Dr. Guido Brinkel, Berlin Google, Facebook & Co. Und das neue Kartellrecht, Referent: Prof. Dr. Torsten Körber, Göttingen Privacy by Design – Aktuelle Entwicklungen, Referentin: Chris Newiger, Berlin Die neue Aufsichtsbehörde – neue Aufgaben und Schwerpunkte nach DSGVO, Referent: Thomas Kranig, Ansbach Distributed Ledger Technologie als Grundlage für Bitcoin, Smart Contracts und Co. Referent: Prof. [...]

By |11. Januar 2017|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 12. OSE Symposium

Immer wieder ein Thema: Datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics

Datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics in deutschen Unternehmen Seit April 2012 prüfen die Datenschutzbehörden der Länder regelmäßig, ob in ihrem Zuständigkeitsbereich ein datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics erfolgt. Die Datenschutzbehörden haben dazu ein automatisiertes Programm entwickelt, dass die Grundprüfung automatisiert vornehmen kann. Dabei werden die Texte der Webseite sowie der Seitenquelltext der Leitseite analysiert. Zweiteres kann übrigens jeder, der sich den Quelltext einer Webseite anzeigen lässt und nach dem Begriff "_anonymizeIp" sucht. Damit wird schnell erkennbar, ob Google Analytics eingesetzt wird und ob die Anonymisierungsfunktion aktiviert ist. Daher sind die Fragen, wie Google Analytics datenschutzkonform eingesetzt werden kann, immer wieder Teil der anwaltlichen Beratungsanfragen. Die Prüfung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz hatte bei der ersten Prüfung ergeben, dass „auf den geprüften 13.404 Webseiten bei 10.955 Google Analytics nicht eingesetzt wurde und bei den 2.449 Webseiten bayerischer Anbieter, die Google Analytics nutzen, nur 78 (d.h. 3%) das Tracking-Programm datenschutzkonform eingesetzt haben. Soweit der Einsatz nicht datenschutzkonform erfolgte, hat das BayLDA die übrigen 2.371 Webseitenbetreiber angeschrieben, sie über das Ergebnis der Prüfung informiert und aufgefordert, den Einsatz des Programms gemäß den Vorgaben der Datenschutzbehörden datenschutzkonform zu gestalten. (Quelle: BayLDA)“ In einigen Fällen wurde bei Nicht-Reaktion durch den Angemahnten auch Bußgelder verhängt. Dabei ist der datenschutzkonforme Einsatz von Google Analytics ganz einfach. Folgende Punkte müssen nach der Feststellung des Düsseldorfer Kreises, dem bundesweiten Gremium der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich (Hinweise für eine datenschutzkonforme Ausgestaltung von Analyseverfahren zur Reichweitenmessung bei Internetangeboten geäußert gemäß Beschluss vom 26./27.11.2009) sowie den weiteren Hinweisen beziehungsweise vertraglichen Anforderungen (hier von Google) beachtet werden und zwar bevor mit dem Einsatz der Analysetools, hier Google Analytics begonnen wird. Umzusetzende Maßnahmen Implementierung der Funktion _anonymizeIp, Aufnahme eines Cookie Hinweises auf die Webseite, [...]

By |10. Januar 2017|Datenschutz|Kommentare deaktiviert für Immer wieder ein Thema: Datenschutzkonformer Einsatz von Google Analytics

Schriftform vs. Textform – der neue § 309 Nr. 13 BGB

Textform und AGB: Zum 01.10.2016 findet unter dem Stichwort "Textform AGB" eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB statt, der sich schon bisher mit den zulässigen Formerfordernissen, also der Schriftform in AGB-Verträgen befasst hatte. Der bisherige Wortlaut war: Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam: 13) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden; Vom Titel her zwar etwas unerwartet wurde die Neuerung durch das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" umgesetzt; der neue Wortlaut der Regelung des § 309 Nr. 13 BGB ist ab 01.10.2016 folgender: Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam: eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder c) an besondere Zugangserfordernisse. Verbraucher Durch die Einfügung in die Regelung des § 309 BGB, also in die Liste der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, gilt diese Regelung für alle Verträge, die als allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind. Insbesondere im Bereich der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern werden daher künftig alle Regelungen in AGB, die nicht die Textform, also insbesondere auch die Kommunikation per E-Mail als ausreichend zulassen, unwirksam sein, denn die Wirkung des § 309 BGB ist insoweit die unmittelbare Unwirksamkeit. Auswirkung dürfte die geänderte Gesetzeslage insbesondere im Bereich der Laufzeitverträge [...]

By |18. August 2016|Allgemein, Arbeitsrecht, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Schriftform vs. Textform – der neue § 309 Nr. 13 BGB

2. OSE Summer Talk

OSE goes Berlin: 2. OSE Summer Talk Neue digitale Zeit - Spielregeln der Daten-Ökonomie Von Escrow und anderen Erfolgsfaktoren Der Winter (und damit das OSE Symposion im Januar) ist hoffentlich bald vorbei, das Frühjahr kommt hoffentlich auch noch und wenn es Sommer wird in Berlin ... lädt die OSE zum Summer Talk nach Berlin ein. Wir würden uns freuen, Sie am Freitag, den 01. Juli 2016 in der Vertretung des Saarlandes beim Bund, In den Minstergärten 4, 10117 Berlin begrüssen zu dürfen, denn wir haben wieder ein spannendes Programm, das in den nächsten Tagen hier online gestellt wird. Der geplante Ablauf wird wie folgt sein: ab 10.00 Uhr Registrierung, Kaffee und Finger-Frühstück 10.30 Uhr Start der Veranstaltung, Begrüßung Stephan Peters, Vorstandsvorsitzender OSE und RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende davit 10.40 Uhr Thematische Einführung RA Dr. Philipp Süss (OSE, Reed Smith LLP, München) und RA Dr. Matthias Terbach (RAe BMT, Berlin) 10.50 Uhr Keynote Big Data - nur wohin? Potentiale und Grenzen der Nutzung datenbasierter Geschäftsmodelle Bernd Schlömer (LOAD e.V. Verein für liberale Netzpolitik (ICANN ALS/At Large Structure), Berlin) 11.20 Uhr 1. Themenblock Neue Strategien im Umgang mit Insolvenzen: Besserer Schutz von Softwarelizenzen und Daten Einführung & Moderation: Christian Kast (OSE, Anwaltscontor, München) Überfällig statt überflüssig: Auf dem Weg zu einer notwendigen Reform der InsO RA Dr. Frank Remmertz (OSE, REMMERTZ LEGAL, München) Insolvenzfestigkeit von Daten und Software-Lizenzen aus Sicht des Insolvenzverwalters RA Prof. Dr. Rolf Rattunde (Kanzlei Leonhard Rattunde, Berlin) Sicht des Lizenznehmers Instrumente zur Rettung von Assets in der Insolvenz von CSP (Cloud Service Providern) RA Dr. Justus Gaden (RAe Büsing, Müffelmann & Theye, Berlin) 12.35 Uhr Gemeinsame Mittagspause, Buffet 13.35 Uhr Kurze Zusammenfassung des Vormittages RA Dr. Philipp Süss (OSE, Reed Smith LLP, [...]

By |19. Mai 2016|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 2. OSE Summer Talk

Datengeheimnis nach § 5 BDSG

Häufig werden Unternehmer, die IT Verträge mit Kunden abschließen, einen Hinweis auf § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG lesen, insbesondere dann, wenn solche Verträge zum Beispiel im Rahmen der Wartung Zugriff auf die Daten der Kunden erlauben. Diese Klauseln kommen dabei nicht nur in IT Verträgen vor, sondern in vielen Verträgen, bei denen eine Vertragspartei von der anderen Partei personenbezogene Daten erhält oder diese im Auftrag dieser Partei verarbeitet. Die anwaltliche Erfahrung zeigt aber, dass diese Regelungen entweder einfach überlesen oder - trotz "guter Vorsätze" bei Vertragsabschluss - nicht umgesetzt werden. Gesetzliche Verpflichtung Das ist ein Fehler, denn schon § 5 BDSG gibt zwingend vor, dass bei der Datenverarbeitung beschäftigte Personen, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind. Sie sind also darüber zu belehren, dass es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). § 5 BDSG lautet wie folgt: § 5 BDSG Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Vertrag und Auftragsdatenverarbeitung Daneben kann auch ein Verstoß gegen den Vertrag vorliegen, denn häufig enthalten entsprechende Verträge Klauseln, die eine Zusicherung des Unternehmens z.B. als Auftragnehmer oder Anbieter von Software-Wartung enthalten, dass alle Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Insbesondere wenn neben allgemeinen vertraglichen Vereinbarungen auch eine Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten im Auftrag (Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG = ADV) besteht, [...]

By |28. April 2016|Datenschutz, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Datengeheimnis nach § 5 BDSG

Hinweise für die EU Online Streitbeilegung

Nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) gilt folgendes: In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen. Es wird daher dringend empfohlen zu prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt und das jeweilige Impressum sowie eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend prüfen und anpassen zu lassen. Wenden Sie sich dazu gerne an Ihren Ansprechpartner.

By |17. März 2016|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Hinweise für die EU Online Streitbeilegung

Beweggründe beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 entschieden, dass der Widerruf von Fernabsatzverträgen nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich ist. Der entschiedene Fall bezog sich auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher, der - da er das Produkt anderweitig günstiger erwerben konnte und der Händler ein "Tiefpreisgarantieversprechen" nicht einlöste - vom Kaufvertrag zurücktrat. Die Pressemeldung  des Bundesgerichtshofes Nr. 057/2016 vom 16.03.2016 führt dazu aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem stand im entschiedenen Fall nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für das von ihm erworbene Produkt zu erzielen. Denn für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung, dass die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag einräumen. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Quelle: Pressemeldung des Bundesgerichtshofes Nr. 057/2016 vom 16.03.2016 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe  

By |16. März 2016|IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Beweggründe beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

11. OSE Symposium

Veranstaltung: 11. OSE Symposium zum Thema „Mein oder Dein – Software und Daten. Herausforderungen 2016“ Ausrichter: Organisation pro Software Escrow e.V., München (OSE) Tagungsleitung: RA Prof. Dr. Jochen Schneider Ort, Datum: Freitag, 29. Januar 2016 im Haus der bayerischen Wirtschaft Max-Joseph-Straße 5, D-80333 München ab 8.30 Uhr Registrierung, Kaffee und Finger-Frühstück 9.00 Uhr Start der Veranstaltung, Begrüßung, Stephan Peters (OSE; Deposix Software Escrow GmbH), RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff (VV davit) Thematische Einführung RA Prof. Dr. Jochen Schneider (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) Keynote: Handel mit digitalen Gütern nach UsedSoft III – de lege lata und de lege ferenda Prof. Dr. Gerald Spindler (Georg-August-Universität, Göttingen) Block 1: Usedsoft III – Anwendersicht, Herstellersicht und Dogmatik Moderator: RA Dr. Malte Grützmacher (CMS Hasche Sigle, Hamburg) Wie grundlegend UsedSoft III die Lizenzmodelle der Softwareanbieter verändert RA Jürgen Beckers (OSE; Rechtsanwälte BDH, Darmstadt) Quo-usque tandem UsedSoft? UsedSoft III und die Konsequenzen RAin Dr. Truiken Heydn (TCI Rechtsanwälte, München) Verwertungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters RA Dr. Jochen Lehmann (GÖRG Partnerschaft v. Rechtsanwälten mbB, Köln) UsedSoft III – ein weiterer Schritt hin zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen?! Impulsvortrag mit Vorstellung der OSE-Stellungnahme zur entsprechenden Reform der InsO, ZinsO 2015, 1993 ff RAin Dr. Alin Seegel (OSE; ReedSmith LLP, München) Diskussion mit Podium und Publikum Block 2: Tracking ID / Personal Data Economy Moderator: RA Wilfried Reiners (OSE; PRW Rechtsanwälte Partnerschaft, München) Möglichkeiten und Grenzen der Verwertung von Fahrzeugdaten RA Dr. Philipp Haas (Robert Bosch GmbH, Gerlingen) Datenschutz zwischen Grundrecht und Kommerzialisierung RA Prof. Niko Härting (HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin) Ökonomie vs. Datenschutz – ver Schutz und ökonomisches Potential von Daten RA Dr. Sebastian Kraska (Kanzlei Dr. Kraska, München) Zusammenfassung des Vormittages RA Prof. Dr. Jochen Schneider (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) Block 3: Big [...]

By |30. November 2015|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 11. OSE Symposium