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About Christian Kast

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT Recht, Gründer und Mitglied im Anwaltscontor München, spezialisiert im Bereich IT Recht und Technologie-Recht

Bundesgerichtshof zur Farbmarke

Bundesgerichtshof zu Farbmarken: Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Farbmarke anhand des Falles des Antrags über die Löschung der Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden. Das Deutsche Patent und Markenamt hatte die Löschung der Marke verfügt und das Bundespatentgericht diese Entscheidung bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke Nr. 305 71 072 „Blau (Pantone 280 C)"gelöscht, §§ 54, 50 Abs. 1, 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung hat sie die Argumente der Antragstellerin aufgegriffen. Ergänzend hat sie zum Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ausgeführt, der Markt für Haut- und Körperpflegeprodukte stelle keinen eng umgrenzten, spezifischen Markt dar. Die Antragsgegnerin könne sich nicht erfolgreich auf eine Verkehrsdurchsetzung berufen. Eine Verwendung des streitgegenständlichen Farbtons auf der Verpackung der Haut- und Körperpflegeprodukte im Rahmen des „NIVEA“-Schriftzugs, als Hintergrundfarbe z. B. für Produktinformationen, für weitere, ihrerseits beschreibende Wortbestandteile oder für den Verschluss von Verpackungen stelle grundsätzlich keine markenmäßige Benutzung der abstrakten Farbmarke dar, zumal eine Kennzeichnung mit „NIVEA“ häufig mit den Farben Blau und Weiß verbunden werde. Selbst dann, wenn man zugunsten der Antragsgegnerin von einer markenmäßigen Benutzung ausgehe, könne nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Farbmarke in Folge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Das vorgelegte demoskopische Gutachten weise mehrere, im Einzelnen näher spezifizierte Kritikpunkte auf, und ein Zuordnungsgrad von ca. 55 % reiche zum Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus. Das Bundespatentgericht (Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 - 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185) hat die Entscheidung [...]

By |9. Juli 2015|Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Bundesgerichtshof zur Farbmarke

Das überraschende Ende von Oracle vs UsedSoft

Wie schon im Juli 2013 und Januar 2014 mitgeteilt, hatte der BGH in dem Rechtsstreit Oracle vs UsedSoft am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 - UsedSoft II) eine Entscheidung getroffen, den Rechtsstreit dann aber an das OLG München zurückverwiesen. Das Verfahren vor dem OLG München nahm dann aber eine überraschende Wendung: wie die betreuende Kanzlei am 10.04.2015 berichtet hat, gab UsedSoft in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2014 zunächst bezüglich des markenrechtlichen und des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, woraufhin diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, und nahm nach der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus dem Jahr 2007 zurück. Damit ist das vom Landgericht München I am 15. März 2007 (Az. 7 O 7061/06, MMR 2007, 328) erlassene Urteil rechtskräftig geworden. Damals war es UsedSoft untersagt worden, Dritte zu veranlassen, Oracle Software zu vervielfältigen, indem Dritten durch einen vermeintlichen Erwerb von Lizenzen, insbesondere durch den Hinweis auf den aktuellen Wartungsstand, der Eindruck vermittelt wird, dass sie zur Nutzung und korrespondierenden Vervielfältigungen berechtigt seien, im geschäftlichen Verkehr mit Software das Zeichen ORACLE zu benutzen, insbesondere, unter diesem Zeichen Software oder Softwarelizenzen anzubieten oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Software zu benutzen, sowie für Lizenzen für von Oracle-Software mit den Worten "Oracle Sonderaktion, "Große Oracle Sonderaktion", "Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt" oder  "Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern" zu werben. Nach dem Bericht der betreuuenden Kanzlei hatte das OLG München in der mündlichen Verhandlung wohl die Darlegungs- und Beweislast bei UsedSoft dahingehend gesehen, dass UsedSoft hätte nachweisen müssen, dass "die Klägerin ihre Zustimmung zum Download der beklagtenseits beworbenen Softwarelizenzen gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat (BGH a.a.O. Tz. 58 ff. - UsedSoft II), die Klägerin ihren [...]

By |5. Mai 2015|Fachbeiträge, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für Das überraschende Ende von Oracle vs UsedSoft

OSE Summer Talk 2015

OSE goes Berlin: OSE Summer Talk Der Winter (und damit das OSE Symposion im Januar) ist vorbei, das Frühjahr zeigte seine Pracht und es wird Sommer ... und die OSE lädt zum Summer Talk nach Berlin mit dem Thema "Escrowlösungen und neue Ansätze im Datenschutz und Open Source". Vorstand und Mitglieder der OSE freuen sich, Sie am Freitag, den 19. Juni 2015 in Berlin im BITKOM Tagungszentrum, Albrechtstraße 10, 10117 Berlin begrüssen zu dürfen, denn wir haben ein spannendes Programm : ab 10.00 Uhr Registrierung, Kaffee und Finger-Frühstück 10.30 Uhr Start der Veranstaltung, Begrüßung Stephan Peters, Vorstandsvorsitzender OSE und RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende davit 10.45 Uhr Thematische Einführung RAin Isabell Conrad (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) 11.00 Uhr Wenn Daten zu Werten und User zu Goldgräbern werden Einstieg in die Personal Data Economy, RA Wilfried Reiners (OSE; PRW Rechtsanwälte & PRW Consulting, München) 11.30 Uhr Escrow Moderator: RA Fabian Laucken (Ihde & Partner Rechtsanwälte, Berlin) Leading Edge Software Escrow - wie funktioniert Hinterlegung heute?, Stephan Peters (OSE; Deposix Software Escrow GmbH, München) Escrow von Cloud-Software – Herausforderungen und Lösungen, Dipl.-Inf. Dr. Oliver Stiemerling (OSE; IT-Sachverständiger, ecambria systems GmbH, Köln) Escrow beyond Source Code – Praxisbeispiel für Hinterlegung eines Maschinenparks, Bodo Mroß (OSE; HanseEscrow Management GmbH, Hamburg) 12.45 Uhr Gemeinsame Mittagspause, Buffet 13.45 Uhr Kurze Zusammenfassung des Vormittages RAin Isabell Conrad (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) 14.00 Uhr Datenschutz Moderator: RA Prof. Niko Härting (HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin) Datenschutz Audits, Ronny Frankenstein (HighSolutions AG, Berlin) Änderung des Bundesmeldegesetzes zur Adressverifizierung: Herausforderungen für E-Commerce in Deutschland?, RA Sebastian Schulz (Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V., bevh) Escrow als Geheimwaffe im Datenschutz: Praxisbeispiel angewandte Auftragsdatenverarbeitung in der Telekommunikationsindustrie, RAin Dr. Christiane Bierekoven (Rödl & Partner, Nürnberg) [...]

By |22. April 2015|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für OSE Summer Talk 2015

Usability und Recht – U-Conference 2015

Am Donnerstag, den 26.02.2015 von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr findet in der FOM München die U-Conference 2015 statt, auf dem auch ein Vortrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT Recht Christian R. Kast zum Thema "Usability und Recht" gehalten wird. Usability ist ein Thema, das in der Praxis die Fragen nach den Kernpunkten von gelungener Usability aufwirft und woran vman sie erkennen kann. Die U-Conference unter dem Leitmotiv "Usability insights" beschäftigt sich in praxisnahen Vorträgen mit allen Fragen rund um die Themen Usability, Testing und User Experience.  Zu den Highlights der Konferenz gehört ein Testing Labor in dem mit Hilfe von Eye-Tracking und Stresserkennung die Benutzerfreundlichkeit einer Website oder eines Internetshops messbar wird. Außerdem gibt es zahlreiche Vorträge zu Themen wie Usability-Testing, Recht & Usability oder dem Zusammenhang von Suchmaschinenoptimierung und Usability. Ergänzt wird das Programm von zahlreichen Beispielen aus der Praxis, beispielsweise einem Business Case von Zalando. Er zeigt wie wichtig die Nutzer bei der Produktentwicklung sind und wie sich ein Lean UX-Prozess im Unternehmen etablieren lässt. Der Vortrag Usability und Recht wird am Beispiel der Gestaltung von Preisausschreiben/Gewinnspiel-Bedingungen und dessen Auswirkungen auf die Umsetzung durch den jeweiligen Veranstalter und dessen Agentur behandeln. Neben den Fragen des Urheberrechts von Bildmaterial und Musik wird auch die Frage der Einbindung solcher Bedingungen in die Webseite erörtert.

By |22. Januar 2015|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für Usability und Recht – U-Conference 2015

10. OSE Symposion München 2015

Escrow und Nachhaltigkeit von IT-Geschäftsmodellen 10 Jahre OSE Symposion - Jubiläumstagung Tagungsleitung: RA Prof. Dr. Jochen Schneider (SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) Freitag, 23. Januar 2015 im Haus der bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München ab 8.30 Uhr Registrierung, Kaffee und Finger-Frühstück 9.00 Uhr Start der Veranstaltung, Begrüßung Stephan Peters, Vorstandsvorsitzender OSE und RA Christian Kast, Vorstand OSE, Gebietsleiter davit 9.15 Uhr Thematische Einführung RA Prof. Dr. Jochen Schneider (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) 9.30 Uhr Key Note: Hat die Privatsphäre doch eine Chance im digitalen Zeitalter? Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Bundesministerin der Justiz a.D., Tutzing) 10.15 Uhr Datenschutz – Alte Wege, neue Lösungen? Moderatorin: RAin Isabell Conrad (SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) Datenpannen – Kommunikation im Ernstfall RA Dr. Andreas Leupold (OSE; LEUPOLD LEGAL, München) Datenübermittlung in die USA – Geht der sichere Hafen baden? Thomas Kranig (Präsident des BayLDA, Ansbach) ICANN – Informationsfreiheit und Netzneutralität Jimmy Schulz (Mitglied des At-Large Advisory Committee der ICANN, Berlin) 11.20 Uhr Kaffee-Pause 11.55 Uhr Escrow 3.0 Moderator: Stephan Peters (OSE; Deposix Software Escrow GmbH, München) Business Continuity in der Cloud RA Dr. Fabian Niemann (Bird&Bird, Frankfurt) Cloud Escrow – Wie geht das? Dipl.-Inf. Dr. Oliver Stiemerling (OSE; IT-Sachverständiger, ecambria systems GmbH, Köln) Prüfung & Sicherung kritischer Infrastrukturen Thomas Haase (T-Systems Multimedia Solutions GmbH, Dresden) 13.00 Uhr Gemeinsame Mittagspause, Buffet 14.00 Uhr Kurze Zusammenfassung des Vormittages RA Prof. Dr. Jochen Schneider (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) 14.15 Uhr Schutz von Software durch Technik Moderator: RA Dr. Frank Remmertz (OSE; Remmertz Son Rechtsanwälte, München) Juristische Beurteilung von Sperren im Rahmen der verschiedenen Lizenzmodelle RA Dr. Malte Grützmacher (CMS Hasche Sigle, Hamburg) Technische Möglichkeiten zum Schutz von Software Dr.-Ing. Peter J. Hoppen (IT-Sachverständiger, Streitz Hoppen & Partner, Brühl) Software-Patente – [...]

By |21. Januar 2015|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 10. OSE Symposion München 2015

E-Commerce und Umsatzsteuer

Es gibt wichtige Neuerungen zu E-Commerce und Umsatzsteuer. Am 1. Januar 2015 tritt eine bereits mit der EU Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 beschlossene Änderung der Regelungen zur Umsatzsteuer im Bereich des E-Commerce in Kraft. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt für Leistungen an Verbraucher, die auf elektronischem Wege erbracht werden, nicht mehr der Umsatzsteuersatz am Sitz des Anbieters, sondern der Wohnsitz des Verbrauchers. Das Thema E-Commerce und Umsatzsteuer ist daher eine neue große Baustelle, denn die Regelung ist zum Beispiel auf die Lieferung von Software oder Musik als Download, Überlassung von E-Books aber auch alle Streaming Angebote. Der Anbieter muss künftig also jeweils bereits beim Angebot den landesspezifischen Bruttopreis angeben, denn gegenüber Verbrauchern ist dies Pflicht. Shops müssen daher jeweils das Land des potentiellen Bestellers und den damit anwendbaren Steuersatz mit berechnen, wenn der Preis für die jeweilige Ware angezeigt wird. Nicht nur gegenüber dem Verbraucher, sondern auch gegenüber den Finanzämtern der jeweiligen Länder besteht eine Registrierungs- und Meldepflicht. Es sind zwar Vereinfachungen des Systems geplant, aber grundsätzlich muss sich jeder Anbieter in allen Ländern steuerrechtlich registrieren, in welchen er die elektronische Lieferung zulässt. Daher sollten sich die Anbieter steuerlich und auch rechtlich baldmöglichst beraten lassen und dann die technische Umsetzung baldmöglichst starten. Soweit die Lieferung über einen App-Store erfolgt, sind die jeweiligen Store Betreiber in der Pflicht, solche Mechanismen umzusetzen. Google hat dies bereits getan und passt die Mehrwertsteuersätze für die meisten EU Staaten automatisch an, so dass der App-Anbieter die Preise nicht einzeln pro Land verwalten muss. Beim App Anbieter bleibt aber die Pflicht zur Steuermeldung in den jeweiligen Ländern. Im Apple Store findet sich derzeit noch kein Hinweis auf die Neuregelung.

By |20. Oktober 2014|Fachbeiträge, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für E-Commerce und Umsatzsteuer

Rechtliche Aspekte des Oktoberfests

Auch eines der größten Volksfeste der Welt, das Oktoberfest in München, kommt nicht ohne rechtliche Grundlagen aus. So gibt es für das Oktoberfest, das von der Landeshauptstadt München ausgerichtet und verwaltet wird, eine eigene Oktoberfestverordnung, nämlich die „Verordnung der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest“. Sie ist aufgebaut wie eine klassische Stadtverordnung und regelt unter anderem die Dauer des Oktoberfests in sehr akkuratem Beamtendeutsch: Die Verordnung gilt jeweils ab dem 15. Tag vor dem ersten Sonntag im Oktober, d. h. von dem entsprechenden Samstag im September ab 0.00 Uhr bis einschließlich Montag nach dem ersten Sonntag im Oktober, 6.00 Uhr. Fällt der "Tag der Deutschen Einheit" (3. Oktober) auf den ersten Montag im Oktober, gilt die Verordnung bis einschließlich 6.00 Uhr des folgenden Dienstags. Falls die Zeitdauer des Oktoberfestes durch Stadtratsbeschluss verändert wird, gilt die Verordnung ebenfalls. Von 1.30 Uhr bis 8.00 Uhr ist Unberechtigten der Aufenthalt auf der Festwiese untersagt. Aber auch die Art der zugelassenen Verkehrsmittel ist genau geregelt Auf der Festwiese ist der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art (auch das Radschieben) sowie das Fahren mit rollenden Geräten (z.B. Inline-Skates, Roller, Rollschuhe) und das Reiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle. Für Kinderwägen gilt das Verbot an Samstagen ganztägig, an den übrigen Wiesntagen ab 18.00 Uhr. Interessant ist dabei, dass hier schon vom Wort „Oktoberfest“ zur Bezeichnung „Wiesn“ umgeschwenkt wird. Wiesn ist nämlich der in München gebräuchliche Name für das Oktoberfest. Eine Ausnahme davon gilt übrigens für Brauereigespanne; diese dürfen stets auf der Wiesn fahren, müssen aber in der Mitte der Straßen abgestellt werden. Nachstehend ein paar weitere Regelungen die den Ablauf der Wiesn reibungslos machen sollten, sich aber manchmal etwas skurril lesen aber immerhin sogar den Datenschutz [...]

By |24. September 2014|Recht-Kurios|Kommentare deaktiviert für Rechtliche Aspekte des Oktoberfests

Digitale Agenda Deutschland

Deutschland will eine Vorreiterrolle bei der Durchdringung und Nutzung digitaler Dienste einnehmen. Mit der Digitalen Agenda für Deutschland hat das Bundeskabinett am 20. August 2014 nach eigener Aussage einen wichtigen Baustein der Wirtschafts- und Innovationspolitik beschlossen. Allerdings ist das Echo in der Presse und den Verbänden auf diese "Digitale Agenda Deutschland" nicht ganz ungeteilt: So titelt ein Kommentar von Patrik Beuth in der Zeit: "Lassen wir das Netz die Gesellschaft formen oder drehen wir die Entwicklung um? Die Regierung versteht die Frage, gibt mit der Digitalen Agenda aber die falsche Antwort." Die BITKOM schreibt auf Ihrer Verbandsseite: " Der Hightech-Verband BITKOM begrüßt die heute vom Bundeskabinett verabschiedete Digitale Agenda. „Die Digitale Agenda ist ein Meilenstein in der Digitalpolitik Deutschlands. Sie beleuchtet die enormen Chancen der Digitalisierung für unsere Wirtschaft und unsere gesamte Gesellschaft“" Die FAZ weist im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau darauf hin: "Die Mittel für den Breitbandausbau in dünn besiedelten ländlichen Regionen, wo sich der Ausbau für die Wirtschaft nicht lohnt, sollen unter anderem durch die Versteigerung neuer Mobilfunkfrequenzen eingenommen werden. Wie der Ausbau im Detail gefördert werden soll, lässt das knapp 40 Seiten lange Konzept aber offen." Gunnar Sohn schreibt auf Netzpiloten.de: "Die neue Digitale Agenda der Bundesregierung soll Deutschland aus der Netz-Rückständigkeit führen. Doch was von solchen digitalen Naivlingen konzipiert wurde, kann nur scheitern." und weist vorsichtshalber darauf hin: "Dieser Beitrag ist keine S A T I R E!" Positiv sieht den Entwurf dagegen der Bundesverband IT-Mittelstand e.V., sieht aber auch Bedarf für eine Konkretisierung: "Der Bundesverband IT-Mittelstand e.V. (BITMi) unterstützt die Digitale Agenda der Bundesregierung, sieht aber kurzfristigen Handlungsbedarf zur Entwicklung konkreter Maßnahmen." Schließlich schreibt Annett Meiritz im Spiegel unter der Überschrift " Internet-Agenda der Bundesregierung: Drei Minister, eine Enttäuschung" folgendes: [...]

By |21. August 2014|IT- und Technologie-Recht, News|Kommentare deaktiviert für Digitale Agenda Deutschland

DAVIT News Juli 2014

Veranstaltungen in der Region DAVIT Südost 2014/2015: 13. Bayerischer IT-Rechtstag am 23. Oktober 2014 Am 23. Oktober 2014 findet im Akademischen Gesangverein, Ledererstr. 5, 80331 München der 13. Bayerische IT-Rechtstag mit dem Thema „e-commerce – reloaded“ statt. Der Bayerische IT-Rechtstag wird veranstaltet vom Bayerischen Anwaltverband in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein und der Universität Passau, Lehrstuhl für Sicherheitsrecht und Internetrecht. Dieses Jahr befasst sich der Bayerische IT Rechtstag mit folgenden Themen: Begrüßung RA Michael Dudek, Präsident des Bayerischen AnwaltVerbandes, München RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vors. GfA DAVIT, Vizepräsidentin des DAV, Berlin  09:15 bis 10:00 Uhr | Keynote: Vom e-commerce zum digitalen Business Prof. Dr. Thomas Riehm, Universität Passau, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Privatrecht, Zivilverfahrensrecht und Rechtstheorie, Passau  10:00 bis 10:45 Uhr | Die Verbraucherschutzrichtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland RAin Dr. Christiane Bierekoven, Rödl & Partner, Nürnberg  10:45 bis 11:15 Uhr: Kaffeepause  11:15 bis 12:00 Uhr | Apps als Sonderform des mobile commerce (VermarktungsApps, in-App Verkäufe) RAin Dr. Isabell Conrad, SSW, München  12:00 bis 12:45 Uhr | Screen Scraping – ein Januskopf für den e-commerce RAin Mina Kianfar, Noerr LLP, München  12:45 bis 13:45 Uhr: Mittagspause [Catering gesponsert von OSE Organisation pro Software Escrow]  13:45 bis 14:30 Uhr | Datenschutz und e-commerce (Hinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden zur werblichen Nutzung von Daten) Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht  14:30 bis 15:15 Uhr | Neues zur Datenschutzgrundverordnung Thomas Zerdick LL.M., Bereichsleiter Datenschutzreform, Brüssel Dr. Horst Heberlein, Brüssel beide Europäische Kommission, GD Justiz Referat C.3 Schutz personenbezogener Daten  15:15 bis 15:45 Uhr: Kaffeepause  15:45 bis 16:30 Uhr | Persönlichkeitsrechtliche Verantwortlichkeit von Suchmaschinen Disputation zwischen RA Jörg Wimmers, Taylor Wessing, Hamburg und RAin Tanja Irion, Irion Kanzlei für Medienrecht, Hamburg  16:30 bis 17:15 Uhr [...]

By |17. Juli 2014|davit Bayern, Veröffentlichungen|Kommentare deaktiviert für DAVIT News Juli 2014

Vortrag: Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation

Freiheit gestalten: Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation Vortrag von RA Kast zum DAT 2014 in Stuttgart   Der Vortrag "Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation" stellt zunächst die „Risiken“ für die Sicherheit von Kommunikation dar. Aufgrund dieser Risiken ist die Freiheit sicher zu kommunizieren kein Automatismus, sondern eine Aufgabe, die jeder individuell angehen und lösen muss. Geeignetes Instrument für die Freiheit, sicher zu kommunizieren, sind derzeit Verschlüsselungsmechanismen, die immer noch die einfachste Möglichkeit darstellen, sichere Kommunikation zu erreichen. Allerdings ist es so, dass über das Thema Verschlüsselung nur oberflächlich, vereinfacht oder schematisiert berichtet und diskutiert wird, ohne die Grundlagen von Verschlüsselung zu verstehen und daher auch ohne die Risiken zu verstehen, die auch eine technisch gute Verschlüsselung birgt[1]. Denn Technik und Schlüssellängen sind nicht alles. Daher stellt der Vortrag dann die technischen Grundlagen von Verschlüsselung umfassend dar und geht dabei auch auf die wesentlichen Grundprinzipien der Verschlüsselung ein, die maßgeblich für die Frage der Sicherheit der gewählten Verschlüsselung sind. Interessant ist dabei, dass die Grundlagen moderner Verschlüsselungstechnologien relativ alt sind und bis heute – wenn auch in modernisierter Form – Gültigkeit haben. Beispiele der Methoden und Anwendung von Verschlüsselung (Stromverschlüsselung, Blockverschlüsselung, Asymmetrische Verschlüsselung und Homomorphe Verschlüsselungsverfahren) geben dann eine Übersicht über die Anwendungsbereiche sowie die Besonderheiten der jeweiligen Art der Verschlüsselungsmethode. Der Vortrag schließt dann mit dem Stichwort „Verschlüsselung als Freiheit“, das an folgenden Beispielen dargestellt wird. o      Der Anwalt, das „Netz“ und § 203 StGB o      Verschlüsselung als Datenschutz? An diesen beiden Beispielen wird deutlich, dass – gerade im Hinblick auf die Einbindung moderner Technologien der Kommunikation in die Anwaltskanzlei – Verschlüsselung ein Baustein sein kann, der dem Anwalt eine moderne, zeitgerechte und mandantenorientierte Kommunikation ermöglicht. [1] Eine vertiefte Darstellung der Grundlagen von [...]

By |14. Juli 2014|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Vortrag: Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation