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/Christian Kast

About Christian Kast

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT Recht, Gründer und Mitglied im Anwaltscontor München, spezialisiert im Bereich IT Recht und Technologie-Recht

Recht der Daten und Datenbanken im Unternehmen

Mitarbeit mit dem Kapitel "Verschlüsselung" in „Recht der Daten und Datenbanken im Unternehmen“ herausgegeben von RA Isabell Conrad und RA Dr. Malte Grützmacher Otto Schmidt Verlag 2014

By |8. April 2014|IT- und Technologie-Recht, Veröffentlichungen|Kommentare deaktiviert für Recht der Daten und Datenbanken im Unternehmen

DAVIT @ CeBIT: Vortrag zu Verschlüsselung am 11.03.2014

Auf der CeBIT vom 10. bis 14.03.2014 ist die DAVIT als Kooperationspartner der T-Systems vertreten. Insbesondere halten verschiedene DAVIT Mitglieder Vorträge im Forum Public Sector Parc in Halle 7. Programmübersicht der davit-Vorträge während der CeBIT: 10.03.14 14:30 Uhr RA Dr. Thomas Lapp, Frankfurt Securityanforderungen in 2014 RA Christian Welkenbach Elektronische Gerichtskommunikation - Update 11.03.14 15:00 Uhr RA Christian Kast, München  Verschlüsselung 12.03.14 12:00 Uhr RA Karsten Bartels, Berlin Cloud 13.03.14 11.00 Uhr RA Paul C. Johannes, LL.M., Kassel Chancen und Risiken von eID und De-Mail im e-Government und elektronischen Rechtsverkehr 14.03.14 12:00 Uhr RA Marcus Beckmann Cloud Computing nach dem NSA-Skandal, Prism & Co. Was Unternehmen aus rechtlicher Sicht beachten müssen. RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff Anwaltschaft und Cloud

By |9. März 2014|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für DAVIT @ CeBIT: Vortrag zu Verschlüsselung am 11.03.2014

Entscheidung des BGH Oracle ./. UsedSoft II (Begründung)

Wie schon mit der kurzen Mitteilung im Juli 2013 mitgeteilt, hatte der BGH in dem Rechtsstreit Oracle ./. UsedSoft am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 - UsedSoft II) eine Entscheidung getroffen, deren Begründung nunmehr vorliegt. Nachstehend finden sie eine Darstellung der Tenorierungen sowie der wesentlichen Entscheidungsgründe: Tenorierung zu 1: Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt,sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach der Entscheidung folgendes voraus: dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen; dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat,die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen; dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind; dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.  Tenorierung zu 2: Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs.1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf,trägt die Darlegungs - und Beweislast [...]

Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht – § 371a Abs. 2 ZPO

Da zunächst keine Änderung von § 371a ZPO im Hinblick auf das DE-Mail Gesetz gab, war die Frage der Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht bisher nicht geklärt. Dementsprechend hat der Bericht der Bundesregierung nach Artikel 5 De-Mail-Gesetz zunächst folgendes festgestellt: Um für eine De-Mail, die von einem De-Mail-Konto einer natürlichen Person versendet wurde, die gleichen Beweiswirkungen zu schaffen, wie für ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument, müsste § 371a ZPO entsprechend erweitert werden. Allerdings könnte immer nur der gesamten De-Mail diese Beweiswirkung beigelegt werden, nicht auch den einzelnen darin enthaltenen Dokumenten. Denn nur anhand der gesamten De-Mail und der ihr beigefügten Metadaten kann der Erklärende identifiziert und festgestellt werden, dass die Erklärung authentisch ist. Entsprechend diesem Bericht der Bundesregierung ist nunmehr mit Gesetz vom 10.10.2013 (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BGBL I 2013/62, 3786) unter anderem eine Änderung des § 371a ZPO mit Inkraftreten zum 1. Juli 2014 dahingehend erfolgt, dass zunächst im Hinblick auf die Beweiskraft bezüglich des Absenders von DE-Mail folgender § 371a Abs. 2 ZPO neu aufgenommen wurde: Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail- Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß §5Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde. Diese Regelung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft Damit hat der Gesetzgeber jedoch nur eine Regelung dazu aufgenommen, in wie weit die DE-Mail bezüglich der Absendereigenschaft formelle Beweiskraft entfaltet, jedoch die übrigen Aspekte ungeregelt gelassen. Denn bezüglich des Inhaltes der [...]

By |25. Oktober 2013|Fachbeiträge, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht – § 371a Abs. 2 ZPO

Pressemeldung Entscheidung des BGH UsedSoft II

In der Sache Oracle vs. UsedSoft hat der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 - UsedSoft II) nunmehr eine Entscheidung getroffen und die Sache an das Berufungsgericht zur Sachaufklärung zurückverwiesen. Aus dem Text der Pressemeldung ergibt sich folgendes: "Aus der Entscheidung des Europäische Gerichtshof geht - so der Bundesgerichtshof weiter - hervor, dass der Erwerber einer "gebrauchten" Softwarelizenz als "rechtmäßiger Erwerber" einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer "erschöpften" Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind." Sobald der Text des Urteils vorliegt, werde ich weiter berichten.

Leistungsschutzrecht im Bundesrat

In der 908. Sitzung des Bundesrates ist nunmehr unter Top 16 die Beschlussfassung über das Leistungsschutzrecht angesetzt. Die Beschlussvorlage sieht nur eine unwesentliche Änderung für den neuen § 87f Absatz 1 Satz 1 vor, der nunmehr - entsprechend dem Vorschlag des Rechtsausschusses - wie folgt lauten soll: Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlichzugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ergänzend gibt es einen Antrag der Länder Hamburg und Baden-Württemberg, der unter anderem folgendes fordert: Der Bundesrat erwartet, dass eine neue Bundesregierung nach dem 22. September dieses Jahres einen Vorschlag zur Novellierung des jetzt vom Deutschen Bundestag beschlossenen und gemessen an den genannten Kriterien unzureichenden Gesetzes vorlegen wird. Der Antrag des Landes Schleswig-Holstein richtet sich dagegen auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Damit ist davon auszugehen, dass der Antrag gemäß der Beschlussvorlage angenommen wird. Erste Pressestimmen titeln - wie hier bei Spiegel Online: Umstrittenes Internetgesetz: Bundesrat winkt Leistungsschutzrecht durch - Die SPD findet das Gesetz schlecht, unternimmt aber lieber nichts dagegen: Der Bundesrat hat zum umstrittenen Leistungsschutzrecht nur eine Stellungnahme beschlossen, das Gesetz wird nun in Kraft treten. Der von den Sozialdemokraten angekündigte Widerstand blieb aus. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung von Spiegel Online, wie aus Sicht der Herausgeber auch künftig der Umgang mit Zitaten gewünscht und erlaubt wird: Der Bundesrat hat am Freitag das bereits beschlossene Leistungsschutzrecht nicht aufgehalten. Der Gesetzestext lässt Fragen offen, die nun für Rechtsunsicherheit unter Bloggern und Website-Betreibern sorgen. Mehrere Publikationen haben bereits klargemacht, wozu sie das Leistungsschutzrecht künftig nicht nutzen wollen, zum Beispiel Heise und Golem. SPIEGEL ONLINE hat sich bereits im Juni 2012 dazu geäußert. Aufgrund der anhaltenden [...]

By |22. März 2013|News, Urheber- und Verlagsrecht|Kommentare deaktiviert für Leistungsschutzrecht im Bundesrat

DAVIT Bayern Netzwerktreffen November 2012

Netzwerktreffen „Cloud Update“ am 20.11.2012 Das nächste Netzwerktreffen der DAVIT Gebietsgruppe Südost findet am 20. November 2012, 19:00 Uhr im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Das Netzwerktreffen startet mit einem Kurzvortrag „Cloud“, mit dem ich einen kurzen Bericht vom Jahreskongress „Trusted Cloud“ Anfang November in Berlin geben werde. Danach gibt es zur Diskussion wie immer Brezen und Bier :-). Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der DAVIT Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen. Gerne sind die Treffen weiterhin auch für Nichtmitglieder offen, die ein Interesse an der Arbeit der DAVIT haben und auch für die Sachverständigen, deren technisch geprägte Gesprächsbeiträge die Teilnehmer auch in Zukunft nicht missen möchten. Es wird um Anmeldung bis zum 16.11.2012 unter kast@anwaltscontor.de oder mit nachstehendem Kontaktformular gebeten. Bitte geben Sie mir auch kurz Bescheid, falls Sie trotz Anmeldung doch nicht kommen können.

By |4. November 2012|davit Bayern, Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für DAVIT Bayern Netzwerktreffen November 2012

DAVIT Bayern News November 2012

Veranstaltungen in der Region DAVIT Südost: Netzwerktreffen „Cloud Update“ am 20.11.2012 Das nächste Netzwerktreffen der DAVIT Gebietsgruppe Südost findet am 20. November 2012, 19:00 Uhr im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Das Netzwerktreffen startet mit einem Kurzvortrag „Cloud“, mit dem ich einen kurzen Bericht vom Jahreskongress „Trusted Cloud“ Anfang November in Berlin geben werde. Danach gibt es zur Diskussion wie immer Brezen und Bier :-). Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der DAVIT Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen. Es wird um Anmeldung bis zum 16.11.2012 unter kast@anwaltscontor.de gebeten. Gerne sind die Treffen weiterhin auch für Nichtmitglieder offen, die ein Interesse an der Arbeit der DAVIT haben und auch für die Sachverständigen, deren technisch geprägte Gesprächsbeiträge die Teilnehmer auch in Zukunft nicht missen möchten. 8. OSE Symposion am 25.01.2013 Traditionell am letzten Freitag im Januar findet am 25.01.2013, ab 9.00 Uhr das nunmehr 8. OSE Symposion im Haus der bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München statt. Die OSE hat wieder ein spannendes Programm für die Teilnehmer unter dem Thema „Escrow und Softwareüberlassung 2.0“ zusammengestellt: Thematische Einführung – Softwarerechte im Umbruch, RA Prof. Dr. Jochen Schneider (SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) Key Note: Die wichtigsten Impulse aus der EuGH-Entscheidung zum Gebrauchtsoftwarehandel – Auswirkungen auf Urheber- und Vertragsrecht, Prof. Dr. Thomas Hoeren (Universität Münster) Generelle Auswirkung der EuGH-Entscheidung Moderator: RA Jürgen Beckers (Rechtsanwälte BDH, Darmstadt) Auswirkungen im Bereich Videogames, RA Dr. Alexander R. Klett (ReedSmith LLP, München) Software Gebrauchthandel nach EuGH – die Händlerperspektive, Axel Susen (Susen Software GmbH, Herzogenrath) Neue Impulse von BGH und EuGH, Dr. Horst Meyer (Infineon Technologies AG) Lizenzen in der Insolvenz Moderator: RA Dr. Axel Czarnetzki (Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten, München) Wettlauf um [...]

By |2. November 2012|davit Bayern|Kommentare deaktiviert für DAVIT Bayern News November 2012

Gebrauchtsoftware – Entscheidung des EuGH in Sachen UsedSoft vs. Oracle

Der Europäische Gerichtshof hat mit Entscheidung der Grossen Kammer in der Rechtssache C‑128/11 am 03.07.2012 in Sachen UsedSoft vs. Oracle folgende Feststellungen getroffen: Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.  Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier: http://curia.europa.eu Im Wesentlichen stützt der EuGH seine Feststellungen auf folgende Grunderwägungen: Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 sowohl körperliche als auch nichtkörperliche Programmkopien und somit auch Kopien von Computerprogrammen betrifft, die bei [...]

By |3. Juli 2012|IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Gebrauchtsoftware – Entscheidung des EuGH in Sachen UsedSoft vs. Oracle

DAVIT Bayern News Juni/Juli 2012

Veranstaltungen in der Region DAVIT Südost: 11.Bayerischer IT Rechtstag Die Tradition des „ältesten“ IT Rechtstages lebt nicht nur fort, sondern er ist so modern und am Puls der Rechtsentwicklung wie eh und je. So findet der nunmehr 11. Bayerische IT Rechtstag dieses Jahr am Donnerstag, 18. Oktober 2012: 9:00 bis 18:00 Uhr – im Akademischen Gesangverein, Ledererstr. 5 in München, veranstaltet vom Bayerischen Anwaltverband in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein und der Universität Passau, Lehrstuhl für Sicherheitsrecht und Internetrecht, statt. Die Veranstaltung, für die bis 7 Fortbildungsstunden nach § 15 FAO möglich sind, steht unter dem Titel „Social Commerce“ und umfasst folgende Vorträge: Die neue EU-Datenschutzverordnung (RA Dr. Robert Selk LL.M., S-S-H Rechtsanwälte, München) Rechtliche Rahmenbedingungen für Werbung in sozialen Netzwerken (RA Bernhard von Sonnleithner, LL.M., Noerr LLP, München) Fernabsatz bei Social Media und Internetportalen (RA Philipp Schröder, LL.M., Härting Rechtsanwälte, Berlin) Funktion und Funktionalitäten von sozialen Netzwerken (N.N.) Geschäftsmodelle für Social Commerce-Anbieter (Prof. Dr. Peter Buxmann, Technische Universität Darmstadt, Lehrstuhl für Information Systems / Wirtschaftsinformatik) Stiftung Datenschutz Leipzig (RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Kanzlei Auer, Berlin) Kultur im Sozialen Netz (Prof. Dr. Dirk Heckmann, Universität Passau, Lehrstuhl f. Sicherheits- und Internetrecht) BYOD – aktuelle rechtliche Fragestellungen (RAin Isabell Conrad, SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) Share This - geteilte oder gemeinsame Verantwortung für Datenschutzkonformität in sozialen Netzwerken? (RA Dr. Flemming Moos, Norton Rose Germany LLP, Hamburg) Der Bayerische IT Rechtstag schließt dann wieder mit einer Podiumsdiskussion unter der bewährten Leitung von RA Prof. Dr. Peter Bräutigam, Noerr LLP, München.   2. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht Der „Münchner Fachanwaltstag IT-Recht“ wurde in einer der vielen Pausen des 11. Fachanwaltslehrgangs in München geboren. Die Idee war, die entstandenen Kontakte zu pflegen, zu vertiefen und weitere Spezialisten [...]

By |22. Juni 2012|davit Bayern|Kommentare deaktiviert für DAVIT Bayern News Juni/Juli 2012