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/Christian Kast

About Christian Kast

Rechtsanwalt und Fachanwalt IT Recht, Gründer und Mitglied im Anwaltscontor München, spezialisiert im Bereich IT Recht und Technologie-Recht

Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Am 13.06.2012 ist durch das des Bundesministeriums der Justiz der "Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes" als Referentenentwurf an verschiedene andere Ministerien zur Stellungnahme versandt. Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass "Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden." In dem Entwurf werden folgende Änderungen des Urhebergesetzes vorgeschlagen: "Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Presseverlage können somit auch die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit." Im Rahmen einer ersten Einschätzung ist festzuhalten, dass also das neue Leistungsschutzrecht den Presseverlagen ein eigenes, originäres und vom Autor unabhängiges Nutzungsrecht einräumt, nämlich das Recht über die öffentliche Zugänglichmachung zu bestimmen. Abgeleitet davon kann der Presseverlag, räumt er dieses Recht ganz oder teilweise Dritten ein, eine Gebühr für die Nutzung verlangen. Das Nutzungsrecht ist dabei auf ein Jahr ab dem Tag der Veröffentlichung zeitlich beschränkt. Interessant ist auch, dass der Referentenentwurf eine Definition des Presseerzeugnisses enthält: "Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen." Es ist und wird spannend, wie die beteiligten Kreise den Entwurf aufnehmen werden, denn sicherlich ist der Entwurf ein weiterer Mosaikstein in dem Spannungsfeld von "Freiheit versus Freibier" also Freiheit der Information und wirtschaftlichem Schutz der [...]

By |15. Juni 2012|Fachbeiträge, Urheber- und Verlagsrecht|Kommentare deaktiviert für Leistungsschutzrecht für Presseverlage

E-Books, Downloads, DRM Systeme und Datenschutz

Die Nutzung von E-Books ist in den letzten Jahren – gerade auch in USA – den „Kinderschuhen“ entwachsen. So erwarben in Indien, Australien, Großbritannien und der USA jeweils mehr als 20 Prozent der befragten Konsumenten in den letzten sechs Monaten vor der zugrundeliegenden Bowker-Umfrage E-Books. In Deutschland beträgt dieser Wert aktuell 13 Prozent. Diese weite Verbreitung des E-Books wirft dabei verschiedene juristische Fragen auf, die sich teilweise von den ähnlichen Fragen im Bereich beispielsweise des Software- oder Musikdownloads unterscheiden, teilweise ähnlich sind. Auf dem 63. Deutscher Anwaltstag in München der dem Thema "Kunst und Anwaltschaft im Netz" gewidmet war, wurde das Thema "E-Books, Downloads, DRM Systeme und Datenschutz" am 14. Juni 2012 in einem Vortrag von Rechtsanwalt Christian R. Kast näher beleuchtet. Neben dem Vortrag gibt es auch eine Textzusammenfassung:

By |15. Juni 2012|davit Bayern, Fachbeiträge, Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für E-Books, Downloads, DRM Systeme und Datenschutz

Fussball – Anwalt – Fair Play

Was haben Anwälte und Fussball gemeinsam? Foul ist, wenn der Schiedsrichter pfeift – das gilt zumindest auf dem Platz. Die bösesten Fouls passieren aber außerhalb des Spielfeldes. Hier ist es unsere Aufgabe als Anwältinnen und Anwälte, für Fair Play zu sorgen. Der Deutsche Anwaltverein hat in seiner neuesten Werbekampagne dieses Thema witzig aufgenommen, sehen Sie selbst: httpv://www.youtube.com/watch?v=WdHPhKOxta0

By |9. Juni 2012|davit Bayern|Kommentare deaktiviert für Fussball – Anwalt – Fair Play

Gesetz zu Kostenfallen im Internet

Durch das am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet ergeben sich einige Änderungen im Fernabsatz zum 01.08.2012. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - BMELV - sieht diese Neuregelung in seiner entsprechenden Pressemeldung als "Meilenstein im Kampf gegen Abzocke im Internet". Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Neuregelungen mit Auswirkungen auf die juristische und technische Ausgestaltung von Webseiten im Bereich des Fernabsatzes: Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Pflichtinformationen nach EGBGB unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Der Unternehmer hat dabei die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Werden diese Verpflichtungen nicht oder nicht so eingehalten, kommt kein Vertrag zustande. Es wird empfohlen, alle Webseiten im Bereich des Fernabsatzes entsprechend zu überprüfen.

By |18. Mai 2012|IT- und Technologie-Recht, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Gesetz zu Kostenfallen im Internet

DAVIT Bayern News April/Mai 2012

Veranstaltungen in der Region DAVIT Südost: 2. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht – Save the Date Der „Münchner Fachanwaltstag IT-Recht“ wurde in einer der vielen Pausen des 11. Fachanwaltslehrgangs in München geboren. Die Idee war, die entstandenen Kontakte zu pflegen, zu vertiefen und weitere Spezialisten kennenzulernen. Da die in 2011 durchgeführte erste Veranstaltung von den Teilnehmern gut aufgenommen wurde, wird in 2012 der 2. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht am 19. Oktober 2012, von 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr wieder in der Panorama-Lounge München, Prinzregentenstr. 22, 80538 München stattfinden. Programm und nähere Informationen finden Sie unter http://www.it-fachanwaltstage.de Hinweise zur Meldung lokaler Veranstaltungen von DAVIT Mitgliedern Als Regionalbeauftragte sind wir für Hinweise von DAVIT Mitgliedern dankbar, wenn diese selbst Veranstaltungen durchführen oder von Veranstaltungen wissen, die für DAVIT Mitglieder in der Region interessant und zugänglich sind. Melden Sie sich also gerne (und rechtzeitig) beim Regionalbeauftragten, falls Sie eine solche Veranstaltung planen. Wir nehmen dann gerne einen Hinweis im Newsletter auf.   Nachlese Netzwerktreffen DAVIT Südost Februar 2012 Thema des Netzwerktreffens der DAVIT Gebietsgruppe Südost vom 29. Februar 2012 war der vom Bundesjustizministerium der Justiz am 18.1.2012 vorgestellte Diskussionsentwurf zu der Einfügung eines § 108a InsO – Schuldner als Lizenzgeber. Da die Stellungnahmefrist zum Entwurf verstrichen ist, liegen nunmehr verschiedene Stellungnahmen von Verbänden vor. Eine Übersicht über den Entwurf, die Stellungnahmen und das weitere Verfahren finden Sie als Nachlese zum Netzwerktreffen unter http://www.108a-inso.de.

By |16. April 2012|davit Bayern|Kommentare deaktiviert für DAVIT Bayern News April/Mai 2012

§ 108a InsO-E – Die Stellungnahmen

In der Praxis wird immer wieder die Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen diskutiert und Möglichkeiten erwogen, wie hier Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Ähnlich wie schon der Entwurf 2007 hat auch der Entwurf des § 108a InsO-E 2012 unterschiedliche Reaktionen der betroffenen Kreise ausgelöst. In den verschiedenen Stellungnahmen reicht die Bandbreite von uneingeschränkter Zustimmung bis zu konstruktiver Kritik, wobei bei Auswertung der aktuellen Stellungnahmen zwei "Lager " zu erkennen sind. Einerseits die insolvenzrechtlich geprägten Stellungnahmen, die die Struktur des § 108a InsO-E 2012 begrüssen, da er sich in das System der Insolvenzordnung einpasse und ein gutes Instrument zur Sicherung der Interessen der Masse und der Gläubiger sei. Andererseits die urheberrechtlich geprägten Stellungnahmen, die - übereinstimmend mit Teilen der aktuellen Rechtsprechung - von einem Forbestand der "Lizenz" in der Insolvenz ausgehen und daher das im Entwurf des § 108a InsO-E 2012 vorgesehene Wahlrecht des Involvenzverwalters über den Fortbestand der Lizenz für problematisch halten. Folgende Stellungnahmen sind derzeit (Stand 03.04.2012) im Internet veröffentlicht: Stellungnahme der DGRI, Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. vom 14.03.2012 Stellungnahme der OSE, Organisation pro Software Escrow e.V. vom 15.03.2012 Stellungnahme des BDI, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. vom 16.03.2012 Stellungnahme der GRUR, Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. vom 12.03.2012 Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Stellungnahme des Insolvenzrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereines vom 15.03.2012 Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises zum Entwurf eines Gesetzes zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Insolvenrechtsausschuss zum Referentenentwurf Darüber hinaus führt die CR den Verfahrensstand auf und es ist in ZIP 2012, 545 ein Beitrag von Klaus Wimmer "Neue Reformüberlegungen zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen" erschienen. Eine Analyse der einzelnen Diskussionspunkte wird in einem gesonderten Beitrag erscheinen.    

By |3. April 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für § 108a InsO-E – Die Stellungnahmen

Compliance und Mitarbeitermails

Die Aufbewahrung und damit Archivierung der Korrespondenz im Unternehmen ist nicht nur aus steuerlichen sondern auch aus handelsrechtlichen Gesichtspunkten vorgeschrieben. Ist aber die automatische Archivierung aller im Unternehmen anfallenden Daten die Lösung? Nicht, wenn der Unternehmer nicht auf das E-Mail-Verhalten seiner Mitarbeiter achtet, denn hier können unerkannte Probleme schlummern. Die Zeit, in der die Korrespondenz in Unternehmen immer auf Papier vorlag oder gar noch mit Durchschlagpapier die Kopien für das eigene Archiv hergestellt und dann in langen Ordnerreihen abgelegt wurden, sind in vielen Unternehmen zumindest teilweise vorbei. E-Mails und die Nutzung anderer elektronischer Kommunikationsmittel gehören nunmehr bereits seit Jahren zum Arbeitsalltag der Mitarbeiter. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit Beginn des Jahres 2007 durch die Aufnahme der Worte „gleichviel welcher Form“ in das Handelsgesetzbuch (HGB) klargestellt, dass ein Handelsbrief nicht mehr nur ein Brief oder sein Durchschlag auf Papier ist, sondern jede menschenlesbare, schriftliche Form der Unternehmenskommunikation, soweit sie sich auf den Betrieb des Unternehmens bezieht. Dabei gilt nach dem HGB eine gesetzliche Vermutung, dass jede geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens und seiner Mitarbeiter auch auf den Betrieb des Unternehmens bezogen ist. Diese Regelungen sind dabei die Grundlage für die im HGB geregelten Aufbewahrungspflichten für Handelsbriefe. Um diesen Aufbewahrungspflichten nachzukommen, sind viele Unternehmen im Bereich der elektronischen Archivierung dazu übergegangen, jedes elektronische Dokument in Archiven aufzubewahren. Im Bereich der E-Mail geschieht dies häufig – um den gesetzlichen Anforderungen an die Archivierung (Compliant Archiving) zu genügen – durch Anfertigung einer elektronischen Archivkopie, oft bevor die E-Mail ihren Empfänger erreicht. Doch eines wird dabei fast immer vergessen, es werden nicht nur beruflich bedinge E-Mails von Mitarbeitern versandt: Zwar wird die Nutzung elektronischer Kommunikation oft durch die berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters bedingt sein, aber auch die private [...]

By |11. März 2012|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Compliance und Mitarbeitermails

E-Mail Nutzung durch Mitarbeiter

Das Verhalten der Mitarbeiter in Bezug auf die E-Mail Nutzung ist in der Praxis dadurch geprägt, dass E-Mail Nutzung und Internetnutzung zum Arbeitsalltag der Mitarbeiter gehören, ja sogar der Arbeitsalltag ohne diese Medien nicht mehr vorstellbar ist. Dennoch zeigen nicht nur die regelmäßigen Virenwellen, dass das Mitarbeiterverhalten im Hinblick auf die Sicherheit des Unternehmens meist ungenügend ausgeprägt ist; so werden E-Mails auch zweifelhafter Herkunft einfach geöffnet oder Downloads aus dem Internet vorgenommen, ohne auf die Risiken zu achten. Auch stellt sich ein großes Problem, wenn ein Mitarbeiter aus einem Unternehmen ausscheidet, seine E-Mail Adresse vorher aber auch für private Zwecke verwendet hat. Das Unternehmen steckt dann in dem Spannungsfeld zwischen dem Postgeheimnis, das auf private E-Mails Anwendung findet und zunächst das Lesen solcher E-Mails durch das Unternehmen verbietet, und dem berechtigten Interesse des Unternehmens, die beruflichen E-Mails des Mitarbeiters zu empfangen, damit die beruflichen Kontakte und Projekte des ausscheidenden Mitarbeiters durch seinen Nachfolger oder Vorgesetzten weiterhin genutzt und gepflegt werden können. Denn häufig ist es – wird eine E-Mailadresse sowohl für private als auch berufliche Zwecke genutzt – kaum möglich, zwischen beiden Mailarten zu unterscheiden. Eine Möglichkeit ist, E-Mail und Internetnutzung zu untersagen oder stark einzuschränken; aber abgesehen davon, dass solche Regelungen ohne begleitende Maßnahmen kaum zu kontrollieren sind und auch den Arbeitsalltag möglicher Weise einschränken, ist durch solche Maßnahmen allein ein ausreichendes Schutzniveau kaum zu erreichen. Zweckmäßig ist es vielmehr organisatorische und technische Maßnahmen auf der Mitarbeiterebene zu kombinieren. Einerseits sollte eine betriebliche Regulierung der Nutzung von E-Mails, Internet und Programminstallation durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag erfolgen. Andererseits sind technische Maßnahmen wie Zugangskontrolle, Virenschutz, Firewalls, Downloadbeschränkungen sowie weitere technische Einrichtungen zu installieren und zu verwenden. Der Einsatz software-gestützter Lösungen bietet sich dabei insbesondere aus Kostengesichtspunkten [...]

By |11. März 2012|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für E-Mail Nutzung durch Mitarbeiter

DAVIT Netzwerktreffen 29.Februar 2012

Das nächste Netzwerktreffen der DAVIT Gebietsgruppe Bayern findet am 29. Februar 2012, 19:00 Uhr im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der davit Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen und ist wieder als Netzwerktreffen, das durch einen Vortrag eingeleitet wird, geplant. Es wird um Anmeldung bis zum 24.02.2012 unter kast@anwaltscontor.de gebeten. Gerne sind die Treffen weiterhin auch für Nichtmitglieder offen, die ein Interesse an der Arbeit der davit haben und auch für die Sachverständigen, deren technisch geprägte Gesprächsbeiträge die Teilnehmer auch in Zukunft nicht missen möchten. Die nächsten Termine werden auf der DAVIT Webseite bzw. der DAVIT Regionalseite und im DAVIT Newsletter jeweils vorab bekannt gegeben.

By |10. Februar 2012|davit Bayern, Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für DAVIT Netzwerktreffen 29.Februar 2012

§ 108a InsO-E – Eine unendliche Geschichte?

Die Frage, ob und wenn in welchem Umfang Lizenzen in der Insolvenz Bestand haben oder durch das Insolvenzverfahren beziehungsweise durch Erklärungen des Insolvenzverwalters enden oder beendet werden, ist bereits seit 2007 immer wieder in der Diskussion. Der ursprüngliche Entwurf und die damaligen Stellungnahmen finden Sie in folgendem Dokument zusammengestellt: Historie § 108a InsO-E 2007. Eine Zusammenfassung des Meinungsstandes sowie der Literatur zum Entwurf 2007 finden Sie auch im Beck´schen Mandatshandbuch IT Recht, § 10  Software Escrow, Rz. 119 ff. Das Bundesjustizministerium hat nunmehr am 18.1.2012 einen neuen Diskussionsentwurf zu der Einfügung eines § 108a - Schuldner als Lizenzgeber vorgestellt (Presseerklärung des BMJ vom 23.01.2012). Der Vorschlag ist insgesamt in den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen eingebettet. Einen Auszug aus dem Referentenentwurf, der die im Hinblick auf § 108a InsO-E 2012 relevanten Passagen enthält, finden sie hier: Gesetzesvorschlag und Begründung § 108a InsO-E 2012 Länder und Verbände haben nunmehr Gelegenheit, zu dem Entwurf bis zum 16. März 2012 Stellung zu nehmen. Bei einem Vergleich der beiden Entwürfe fällt zunächst auf, dass der § 108a InsO-E 2007  davon ausging, dass grundsätzlich ein Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum unter Ausschluss des Wahlrechts des Insolvenzverwalters im Sinne von § 103 InsO fortbestehen sollte. Dem lag die Idee zugrunde, dass der Lizenzvertrag - ähnlich den Verträgen, die in § 108 InsO genannt sind - fortbestehen sollte, ohne dass diese dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterliegen. § 108a InsO-E 2012 impliziert von seinem Wortlaut dagegen, dass alle bereits erteilte Lizenzen widerrufen werden können. Der Entwurf unterstellt nach Meinung einiger Kommentare des Entwurfes, dass alle Nutzungsrechte von Lizenznehmern und Sublizenznehmern mit Insolvenzeröffnung wegfielen. Diese unterschiedliche Grundauffassung, wie die [...]

By |3. Februar 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für § 108a InsO-E – Eine unendliche Geschichte?