AÜG: Problematik verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und Vorratsgenehmigung

AÜG: Problematik verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und Vorratsgenehmigung Mit Entscheidung vom 13.07.2016 hat das BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 352/15 erneut seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der Problematik „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und Vorratserlaubnis“ bestätigt. In diesem Fall gilt nicht die Fiktion des § 10 AÜG, die ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bei Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Arbeitsvertragsverhältnisses (zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer) fingiert, wenn der Verleiher nicht im Besitz einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist. Das BAG führt hierzu aus: „Zwischen der Beklagten und der Klägerin ist auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, wenn die Klägerin auf der Grundlage eines Scheinwerkvertrags als Leiharbeitnehmerin der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen worden wäre. Maßgeblich ist, dass die Vertragsarbeitgeberin der Klägerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hatte. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat für eine solche nicht offene Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet.“ Auch diesen Umstand möchte die Regierung durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ändern. Inzwischen liegt der 3. Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des AÜG vom 14.04.2016 vor. Die Änderungen sollen voraussichtlich zum 01.01.2017 in Kraft treten. Dritter Referentenentwurf zum Gesetz zur Änderung des AÜG u.A. vom 14.04.2016 Wesentliche Inhalte: Höchstverleihdauer: 18 Monate bei demselben Entleiher (Abweichungen im TV oder aufgrund TV möglich) Zwischen zwei Überlassungsperioden an denselben Entleiher muss mindestens ein Zeitraum von 6 Monaten liegen, sonst werden die Zeiten zusammengerechnet Verdeckte Arbeitserlaubnis und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung werden gleichgesetzt Kein Einsatz von Leiharbeitnehmer als Streikbrecher Gesetzliche Abgrenzung von selbständiger und abhängiger Beschäftigung durch Festlegung des AN Begriffs Anpassung von BGB, [...]

By |14. Juli 2016|Arbeitsrecht|Kommentare deaktiviert für AÜG: Problematik verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und Vorratsgenehmigung

2. OSE Summer Talk

OSE goes Berlin: 2. OSE Summer Talk Neue digitale Zeit - Spielregeln der Daten-Ökonomie Von Escrow und anderen Erfolgsfaktoren Der Winter (und damit das OSE Symposion im Januar) ist hoffentlich bald vorbei, das Frühjahr kommt hoffentlich auch noch und wenn es Sommer wird in Berlin ... lädt die OSE zum Summer Talk nach Berlin ein. Wir würden uns freuen, Sie am Freitag, den 01. Juli 2016 in der Vertretung des Saarlandes beim Bund, In den Minstergärten 4, 10117 Berlin begrüssen zu dürfen, denn wir haben wieder ein spannendes Programm, das in den nächsten Tagen hier online gestellt wird. Der geplante Ablauf wird wie folgt sein: ab 10.00 Uhr Registrierung, Kaffee und Finger-Frühstück 10.30 Uhr Start der Veranstaltung, Begrüßung Stephan Peters, Vorstandsvorsitzender OSE und RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende davit 10.40 Uhr Thematische Einführung RA Dr. Philipp Süss (OSE, Reed Smith LLP, München) und RA Dr. Matthias Terbach (RAe BMT, Berlin) 10.50 Uhr Keynote Big Data - nur wohin? Potentiale und Grenzen der Nutzung datenbasierter Geschäftsmodelle Bernd Schlömer (LOAD e.V. Verein für liberale Netzpolitik (ICANN ALS/At Large Structure), Berlin) 11.20 Uhr 1. Themenblock Neue Strategien im Umgang mit Insolvenzen: Besserer Schutz von Softwarelizenzen und Daten Einführung & Moderation: Christian Kast (OSE, Anwaltscontor, München) Überfällig statt überflüssig: Auf dem Weg zu einer notwendigen Reform der InsO RA Dr. Frank Remmertz (OSE, REMMERTZ LEGAL, München) Insolvenzfestigkeit von Daten und Software-Lizenzen aus Sicht des Insolvenzverwalters RA Prof. Dr. Rolf Rattunde (Kanzlei Leonhard Rattunde, Berlin) Sicht des Lizenznehmers Instrumente zur Rettung von Assets in der Insolvenz von CSP (Cloud Service Providern) RA Dr. Justus Gaden (RAe Büsing, Müffelmann & Theye, Berlin) 12.35 Uhr Gemeinsame Mittagspause, Buffet 13.35 Uhr Kurze Zusammenfassung des Vormittages RA Dr. Philipp Süss (OSE, Reed Smith LLP, [...]

By |19. Mai 2016|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 2. OSE Summer Talk

Datengeheimnis nach § 5 BDSG

Häufig werden Unternehmer, die IT Verträge mit Kunden abschließen, einen Hinweis auf § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG lesen, insbesondere dann, wenn solche Verträge zum Beispiel im Rahmen der Wartung Zugriff auf die Daten der Kunden erlauben. Diese Klauseln kommen dabei nicht nur in IT Verträgen vor, sondern in vielen Verträgen, bei denen eine Vertragspartei von der anderen Partei personenbezogene Daten erhält oder diese im Auftrag dieser Partei verarbeitet. Die anwaltliche Erfahrung zeigt aber, dass diese Regelungen entweder einfach überlesen oder - trotz "guter Vorsätze" bei Vertragsabschluss - nicht umgesetzt werden. Gesetzliche Verpflichtung Das ist ein Fehler, denn schon § 5 BDSG gibt zwingend vor, dass bei der Datenverarbeitung beschäftigte Personen, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind. Sie sind also darüber zu belehren, dass es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). § 5 BDSG lautet wie folgt: § 5 BDSG Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Vertrag und Auftragsdatenverarbeitung Daneben kann auch ein Verstoß gegen den Vertrag vorliegen, denn häufig enthalten entsprechende Verträge Klauseln, die eine Zusicherung des Unternehmens z.B. als Auftragnehmer oder Anbieter von Software-Wartung enthalten, dass alle Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Insbesondere wenn neben allgemeinen vertraglichen Vereinbarungen auch eine Vereinbarung über die Verarbeitung von Daten im Auftrag (Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG = ADV) besteht, [...]

By |28. April 2016|Datenschutz, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Datengeheimnis nach § 5 BDSG

Hinweise für die EU Online Streitbeilegung

Nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 524/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) gilt folgendes: In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen. Es wird daher dringend empfohlen zu prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt und das jeweilige Impressum sowie eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend prüfen und anpassen zu lassen. Wenden Sie sich dazu gerne an Ihren Ansprechpartner.

By |17. März 2016|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Hinweise für die EU Online Streitbeilegung

Beweggründe beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 entschieden, dass der Widerruf von Fernabsatzverträgen nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Beweggründe des Verbrauchers möglich ist. Der entschiedene Fall bezog sich auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch einen Verbraucher, der - da er das Produkt anderweitig günstiger erwerben konnte und der Händler ein "Tiefpreisgarantieversprechen" nicht einlöste - vom Kaufvertrag zurücktrat. Die Pressemeldung  des Bundesgerichtshofes Nr. 057/2016 vom 16.03.2016 führt dazu aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen hat. Dem stand im entschiedenen Fall nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für das von ihm erworbene Produkt zu erzielen. Denn für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung, dass die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag einräumen. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Quelle: Pressemeldung des Bundesgerichtshofes Nr. 057/2016 vom 16.03.2016 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe  

By |16. März 2016|IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Beweggründe beim Widerruf von Fernabsatzverträgen

11. OSE Symposium

Veranstaltung: 11. OSE Symposium zum Thema „Mein oder Dein – Software und Daten. Herausforderungen 2016“ Ausrichter: Organisation pro Software Escrow e.V., München (OSE) Tagungsleitung: RA Prof. Dr. Jochen Schneider Ort, Datum: Freitag, 29. Januar 2016 im Haus der bayerischen Wirtschaft Max-Joseph-Straße 5, D-80333 München ab 8.30 Uhr Registrierung, Kaffee und Finger-Frühstück 9.00 Uhr Start der Veranstaltung, Begrüßung, Stephan Peters (OSE; Deposix Software Escrow GmbH), RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff (VV davit) Thematische Einführung RA Prof. Dr. Jochen Schneider (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) Keynote: Handel mit digitalen Gütern nach UsedSoft III – de lege lata und de lege ferenda Prof. Dr. Gerald Spindler (Georg-August-Universität, Göttingen) Block 1: Usedsoft III – Anwendersicht, Herstellersicht und Dogmatik Moderator: RA Dr. Malte Grützmacher (CMS Hasche Sigle, Hamburg) Wie grundlegend UsedSoft III die Lizenzmodelle der Softwareanbieter verändert RA Jürgen Beckers (OSE; Rechtsanwälte BDH, Darmstadt) Quo-usque tandem UsedSoft? UsedSoft III und die Konsequenzen RAin Dr. Truiken Heydn (TCI Rechtsanwälte, München) Verwertungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters RA Dr. Jochen Lehmann (GÖRG Partnerschaft v. Rechtsanwälten mbB, Köln) UsedSoft III – ein weiterer Schritt hin zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen?! Impulsvortrag mit Vorstellung der OSE-Stellungnahme zur entsprechenden Reform der InsO, ZinsO 2015, 1993 ff RAin Dr. Alin Seegel (OSE; ReedSmith LLP, München) Diskussion mit Podium und Publikum Block 2: Tracking ID / Personal Data Economy Moderator: RA Wilfried Reiners (OSE; PRW Rechtsanwälte Partnerschaft, München) Möglichkeiten und Grenzen der Verwertung von Fahrzeugdaten RA Dr. Philipp Haas (Robert Bosch GmbH, Gerlingen) Datenschutz zwischen Grundrecht und Kommerzialisierung RA Prof. Niko Härting (HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin) Ökonomie vs. Datenschutz – ver Schutz und ökonomisches Potential von Daten RA Dr. Sebastian Kraska (Kanzlei Dr. Kraska, München) Zusammenfassung des Vormittages RA Prof. Dr. Jochen Schneider (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) Block 3: Big [...]

By |30. November 2015|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 11. OSE Symposium

Bundesgerichtshof zur Farbmarke

Bundesgerichtshof zu Farbmarken: Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zur Farbmarke anhand des Falles des Antrags über die Löschung der Farbmarke "Blau (Pantone 280 C)" von Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts entschieden. Das Deutsche Patent und Markenamt hatte die Löschung der Marke verfügt und das Bundespatentgericht diese Entscheidung bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Beschluss vom 22. Februar 2010 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke Nr. 305 71 072 „Blau (Pantone 280 C)"gelöscht, §§ 54, 50 Abs. 1, 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung hat sie die Argumente der Antragstellerin aufgegriffen. Ergänzend hat sie zum Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ausgeführt, der Markt für Haut- und Körperpflegeprodukte stelle keinen eng umgrenzten, spezifischen Markt dar. Die Antragsgegnerin könne sich nicht erfolgreich auf eine Verkehrsdurchsetzung berufen. Eine Verwendung des streitgegenständlichen Farbtons auf der Verpackung der Haut- und Körperpflegeprodukte im Rahmen des „NIVEA“-Schriftzugs, als Hintergrundfarbe z. B. für Produktinformationen, für weitere, ihrerseits beschreibende Wortbestandteile oder für den Verschluss von Verpackungen stelle grundsätzlich keine markenmäßige Benutzung der abstrakten Farbmarke dar, zumal eine Kennzeichnung mit „NIVEA“ häufig mit den Farben Blau und Weiß verbunden werde. Selbst dann, wenn man zugunsten der Antragsgegnerin von einer markenmäßigen Benutzung ausgehe, könne nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Farbmarke in Folge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Das vorgelegte demoskopische Gutachten weise mehrere, im Einzelnen näher spezifizierte Kritikpunkte auf, und ein Zuordnungsgrad von ca. 55 % reiche zum Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus. Das Bundespatentgericht (Bundespatentgericht, Beschluss vom 19. März 2013 - 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185) hat die Entscheidung [...]

By |9. Juli 2015|Fachbeiträge|Kommentare deaktiviert für Bundesgerichtshof zur Farbmarke

Das überraschende Ende von Oracle vs UsedSoft

Wie schon im Juli 2013 und Januar 2014 mitgeteilt, hatte der BGH in dem Rechtsstreit Oracle vs UsedSoft am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 - UsedSoft II) eine Entscheidung getroffen, den Rechtsstreit dann aber an das OLG München zurückverwiesen. Das Verfahren vor dem OLG München nahm dann aber eine überraschende Wendung: wie die betreuende Kanzlei am 10.04.2015 berichtet hat, gab UsedSoft in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2014 zunächst bezüglich des markenrechtlichen und des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, woraufhin diese Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt wurden, und nahm nach der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus dem Jahr 2007 zurück. Damit ist das vom Landgericht München I am 15. März 2007 (Az. 7 O 7061/06, MMR 2007, 328) erlassene Urteil rechtskräftig geworden. Damals war es UsedSoft untersagt worden, Dritte zu veranlassen, Oracle Software zu vervielfältigen, indem Dritten durch einen vermeintlichen Erwerb von Lizenzen, insbesondere durch den Hinweis auf den aktuellen Wartungsstand, der Eindruck vermittelt wird, dass sie zur Nutzung und korrespondierenden Vervielfältigungen berechtigt seien, im geschäftlichen Verkehr mit Software das Zeichen ORACLE zu benutzen, insbesondere, unter diesem Zeichen Software oder Softwarelizenzen anzubieten oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Software zu benutzen, sowie für Lizenzen für von Oracle-Software mit den Worten "Oracle Sonderaktion, "Große Oracle Sonderaktion", "Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt" oder  "Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern" zu werben. Nach dem Bericht der betreuuenden Kanzlei hatte das OLG München in der mündlichen Verhandlung wohl die Darlegungs- und Beweislast bei UsedSoft dahingehend gesehen, dass UsedSoft hätte nachweisen müssen, dass "die Klägerin ihre Zustimmung zum Download der beklagtenseits beworbenen Softwarelizenzen gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat (BGH a.a.O. Tz. 58 ff. - UsedSoft II), die Klägerin ihren [...]

By |5. Mai 2015|Fachbeiträge, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für Das überraschende Ende von Oracle vs UsedSoft

OSE Summer Talk 2015

OSE goes Berlin: OSE Summer Talk Der Winter (und damit das OSE Symposion im Januar) ist vorbei, das Frühjahr zeigte seine Pracht und es wird Sommer ... und die OSE lädt zum Summer Talk nach Berlin mit dem Thema "Escrowlösungen und neue Ansätze im Datenschutz und Open Source". Vorstand und Mitglieder der OSE freuen sich, Sie am Freitag, den 19. Juni 2015 in Berlin im BITKOM Tagungszentrum, Albrechtstraße 10, 10117 Berlin begrüssen zu dürfen, denn wir haben ein spannendes Programm : ab 10.00 Uhr Registrierung, Kaffee und Finger-Frühstück 10.30 Uhr Start der Veranstaltung, Begrüßung Stephan Peters, Vorstandsvorsitzender OSE und RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vorsitzende davit 10.45 Uhr Thematische Einführung RAin Isabell Conrad (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) 11.00 Uhr Wenn Daten zu Werten und User zu Goldgräbern werden Einstieg in die Personal Data Economy, RA Wilfried Reiners (OSE; PRW Rechtsanwälte & PRW Consulting, München) 11.30 Uhr Escrow Moderator: RA Fabian Laucken (Ihde & Partner Rechtsanwälte, Berlin) Leading Edge Software Escrow - wie funktioniert Hinterlegung heute?, Stephan Peters (OSE; Deposix Software Escrow GmbH, München) Escrow von Cloud-Software – Herausforderungen und Lösungen, Dipl.-Inf. Dr. Oliver Stiemerling (OSE; IT-Sachverständiger, ecambria systems GmbH, Köln) Escrow beyond Source Code – Praxisbeispiel für Hinterlegung eines Maschinenparks, Bodo Mroß (OSE; HanseEscrow Management GmbH, Hamburg) 12.45 Uhr Gemeinsame Mittagspause, Buffet 13.45 Uhr Kurze Zusammenfassung des Vormittages RAin Isabell Conrad (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) 14.00 Uhr Datenschutz Moderator: RA Prof. Niko Härting (HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin) Datenschutz Audits, Ronny Frankenstein (HighSolutions AG, Berlin) Änderung des Bundesmeldegesetzes zur Adressverifizierung: Herausforderungen für E-Commerce in Deutschland?, RA Sebastian Schulz (Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V., bevh) Escrow als Geheimwaffe im Datenschutz: Praxisbeispiel angewandte Auftragsdatenverarbeitung in der Telekommunikationsindustrie, RAin Dr. Christiane Bierekoven (Rödl & Partner, Nürnberg) [...]

By |22. April 2015|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für OSE Summer Talk 2015

Usability und Recht – U-Conference 2015

Am Donnerstag, den 26.02.2015 von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr findet in der FOM München die U-Conference 2015 statt, auf dem auch ein Vortrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT Recht Christian R. Kast zum Thema "Usability und Recht" gehalten wird. Usability ist ein Thema, das in der Praxis die Fragen nach den Kernpunkten von gelungener Usability aufwirft und woran vman sie erkennen kann. Die U-Conference unter dem Leitmotiv "Usability insights" beschäftigt sich in praxisnahen Vorträgen mit allen Fragen rund um die Themen Usability, Testing und User Experience.  Zu den Highlights der Konferenz gehört ein Testing Labor in dem mit Hilfe von Eye-Tracking und Stresserkennung die Benutzerfreundlichkeit einer Website oder eines Internetshops messbar wird. Außerdem gibt es zahlreiche Vorträge zu Themen wie Usability-Testing, Recht & Usability oder dem Zusammenhang von Suchmaschinenoptimierung und Usability. Ergänzt wird das Programm von zahlreichen Beispielen aus der Praxis, beispielsweise einem Business Case von Zalando. Er zeigt wie wichtig die Nutzer bei der Produktentwicklung sind und wie sich ein Lean UX-Prozess im Unternehmen etablieren lässt. Der Vortrag Usability und Recht wird am Beispiel der Gestaltung von Preisausschreiben/Gewinnspiel-Bedingungen und dessen Auswirkungen auf die Umsetzung durch den jeweiligen Veranstalter und dessen Agentur behandeln. Neben den Fragen des Urheberrechts von Bildmaterial und Musik wird auch die Frage der Einbindung solcher Bedingungen in die Webseite erörtert.

By |22. Januar 2015|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für Usability und Recht – U-Conference 2015