10. OSE Symposion München 2015

Escrow und Nachhaltigkeit von IT-Geschäftsmodellen 10 Jahre OSE Symposion - Jubiläumstagung Tagungsleitung: RA Prof. Dr. Jochen Schneider (SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) Freitag, 23. Januar 2015 im Haus der bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München ab 8.30 Uhr Registrierung, Kaffee und Finger-Frühstück 9.00 Uhr Start der Veranstaltung, Begrüßung Stephan Peters, Vorstandsvorsitzender OSE und RA Christian Kast, Vorstand OSE, Gebietsleiter davit 9.15 Uhr Thematische Einführung RA Prof. Dr. Jochen Schneider (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) 9.30 Uhr Key Note: Hat die Privatsphäre doch eine Chance im digitalen Zeitalter? Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Bundesministerin der Justiz a.D., Tutzing) 10.15 Uhr Datenschutz – Alte Wege, neue Lösungen? Moderatorin: RAin Isabell Conrad (SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) Datenpannen – Kommunikation im Ernstfall RA Dr. Andreas Leupold (OSE; LEUPOLD LEGAL, München) Datenübermittlung in die USA – Geht der sichere Hafen baden? Thomas Kranig (Präsident des BayLDA, Ansbach) ICANN – Informationsfreiheit und Netzneutralität Jimmy Schulz (Mitglied des At-Large Advisory Committee der ICANN, Berlin) 11.20 Uhr Kaffee-Pause 11.55 Uhr Escrow 3.0 Moderator: Stephan Peters (OSE; Deposix Software Escrow GmbH, München) Business Continuity in der Cloud RA Dr. Fabian Niemann (Bird&Bird, Frankfurt) Cloud Escrow – Wie geht das? Dipl.-Inf. Dr. Oliver Stiemerling (OSE; IT-Sachverständiger, ecambria systems GmbH, Köln) Prüfung & Sicherung kritischer Infrastrukturen Thomas Haase (T-Systems Multimedia Solutions GmbH, Dresden) 13.00 Uhr Gemeinsame Mittagspause, Buffet 14.00 Uhr Kurze Zusammenfassung des Vormittages RA Prof. Dr. Jochen Schneider (OSE; SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) 14.15 Uhr Schutz von Software durch Technik Moderator: RA Dr. Frank Remmertz (OSE; Remmertz Son Rechtsanwälte, München) Juristische Beurteilung von Sperren im Rahmen der verschiedenen Lizenzmodelle RA Dr. Malte Grützmacher (CMS Hasche Sigle, Hamburg) Technische Möglichkeiten zum Schutz von Software Dr.-Ing. Peter J. Hoppen (IT-Sachverständiger, Streitz Hoppen & Partner, Brühl) Software-Patente – [...]

By |21. Januar 2015|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für 10. OSE Symposion München 2015

E-Commerce und Umsatzsteuer

Es gibt wichtige Neuerungen zu E-Commerce und Umsatzsteuer. Am 1. Januar 2015 tritt eine bereits mit der EU Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 beschlossene Änderung der Regelungen zur Umsatzsteuer im Bereich des E-Commerce in Kraft. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt für Leistungen an Verbraucher, die auf elektronischem Wege erbracht werden, nicht mehr der Umsatzsteuersatz am Sitz des Anbieters, sondern der Wohnsitz des Verbrauchers. Das Thema E-Commerce und Umsatzsteuer ist daher eine neue große Baustelle, denn die Regelung ist zum Beispiel auf die Lieferung von Software oder Musik als Download, Überlassung von E-Books aber auch alle Streaming Angebote. Der Anbieter muss künftig also jeweils bereits beim Angebot den landesspezifischen Bruttopreis angeben, denn gegenüber Verbrauchern ist dies Pflicht. Shops müssen daher jeweils das Land des potentiellen Bestellers und den damit anwendbaren Steuersatz mit berechnen, wenn der Preis für die jeweilige Ware angezeigt wird. Nicht nur gegenüber dem Verbraucher, sondern auch gegenüber den Finanzämtern der jeweiligen Länder besteht eine Registrierungs- und Meldepflicht. Es sind zwar Vereinfachungen des Systems geplant, aber grundsätzlich muss sich jeder Anbieter in allen Ländern steuerrechtlich registrieren, in welchen er die elektronische Lieferung zulässt. Daher sollten sich die Anbieter steuerlich und auch rechtlich baldmöglichst beraten lassen und dann die technische Umsetzung baldmöglichst starten. Soweit die Lieferung über einen App-Store erfolgt, sind die jeweiligen Store Betreiber in der Pflicht, solche Mechanismen umzusetzen. Google hat dies bereits getan und passt die Mehrwertsteuersätze für die meisten EU Staaten automatisch an, so dass der App-Anbieter die Preise nicht einzeln pro Land verwalten muss. Beim App Anbieter bleibt aber die Pflicht zur Steuermeldung in den jeweiligen Ländern. Im Apple Store findet sich derzeit noch kein Hinweis auf die Neuregelung.

By |20. Oktober 2014|Fachbeiträge, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für E-Commerce und Umsatzsteuer

Rechtliche Aspekte des Oktoberfests

Auch eines der größten Volksfeste der Welt, das Oktoberfest in München, kommt nicht ohne rechtliche Grundlagen aus. So gibt es für das Oktoberfest, das von der Landeshauptstadt München ausgerichtet und verwaltet wird, eine eigene Oktoberfestverordnung, nämlich die „Verordnung der Landeshauptstadt München über das Oktoberfest“. Sie ist aufgebaut wie eine klassische Stadtverordnung und regelt unter anderem die Dauer des Oktoberfests in sehr akkuratem Beamtendeutsch: Die Verordnung gilt jeweils ab dem 15. Tag vor dem ersten Sonntag im Oktober, d. h. von dem entsprechenden Samstag im September ab 0.00 Uhr bis einschließlich Montag nach dem ersten Sonntag im Oktober, 6.00 Uhr. Fällt der "Tag der Deutschen Einheit" (3. Oktober) auf den ersten Montag im Oktober, gilt die Verordnung bis einschließlich 6.00 Uhr des folgenden Dienstags. Falls die Zeitdauer des Oktoberfestes durch Stadtratsbeschluss verändert wird, gilt die Verordnung ebenfalls. Von 1.30 Uhr bis 8.00 Uhr ist Unberechtigten der Aufenthalt auf der Festwiese untersagt. Aber auch die Art der zugelassenen Verkehrsmittel ist genau geregelt Auf der Festwiese ist der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art (auch das Radschieben) sowie das Fahren mit rollenden Geräten (z.B. Inline-Skates, Roller, Rollschuhe) und das Reiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Verbot gilt nicht für Krankenfahrstühle. Für Kinderwägen gilt das Verbot an Samstagen ganztägig, an den übrigen Wiesntagen ab 18.00 Uhr. Interessant ist dabei, dass hier schon vom Wort „Oktoberfest“ zur Bezeichnung „Wiesn“ umgeschwenkt wird. Wiesn ist nämlich der in München gebräuchliche Name für das Oktoberfest. Eine Ausnahme davon gilt übrigens für Brauereigespanne; diese dürfen stets auf der Wiesn fahren, müssen aber in der Mitte der Straßen abgestellt werden. Nachstehend ein paar weitere Regelungen die den Ablauf der Wiesn reibungslos machen sollten, sich aber manchmal etwas skurril lesen aber immerhin sogar den Datenschutz [...]

By |24. September 2014|Recht-Kurios|Kommentare deaktiviert für Rechtliche Aspekte des Oktoberfests

Digitale Agenda Deutschland

Deutschland will eine Vorreiterrolle bei der Durchdringung und Nutzung digitaler Dienste einnehmen. Mit der Digitalen Agenda für Deutschland hat das Bundeskabinett am 20. August 2014 nach eigener Aussage einen wichtigen Baustein der Wirtschafts- und Innovationspolitik beschlossen. Allerdings ist das Echo in der Presse und den Verbänden auf diese "Digitale Agenda Deutschland" nicht ganz ungeteilt: So titelt ein Kommentar von Patrik Beuth in der Zeit: "Lassen wir das Netz die Gesellschaft formen oder drehen wir die Entwicklung um? Die Regierung versteht die Frage, gibt mit der Digitalen Agenda aber die falsche Antwort." Die BITKOM schreibt auf Ihrer Verbandsseite: " Der Hightech-Verband BITKOM begrüßt die heute vom Bundeskabinett verabschiedete Digitale Agenda. „Die Digitale Agenda ist ein Meilenstein in der Digitalpolitik Deutschlands. Sie beleuchtet die enormen Chancen der Digitalisierung für unsere Wirtschaft und unsere gesamte Gesellschaft“" Die FAZ weist im Zusammenhang mit dem Breitbandausbau darauf hin: "Die Mittel für den Breitbandausbau in dünn besiedelten ländlichen Regionen, wo sich der Ausbau für die Wirtschaft nicht lohnt, sollen unter anderem durch die Versteigerung neuer Mobilfunkfrequenzen eingenommen werden. Wie der Ausbau im Detail gefördert werden soll, lässt das knapp 40 Seiten lange Konzept aber offen." Gunnar Sohn schreibt auf Netzpiloten.de: "Die neue Digitale Agenda der Bundesregierung soll Deutschland aus der Netz-Rückständigkeit führen. Doch was von solchen digitalen Naivlingen konzipiert wurde, kann nur scheitern." und weist vorsichtshalber darauf hin: "Dieser Beitrag ist keine S A T I R E!" Positiv sieht den Entwurf dagegen der Bundesverband IT-Mittelstand e.V., sieht aber auch Bedarf für eine Konkretisierung: "Der Bundesverband IT-Mittelstand e.V. (BITMi) unterstützt die Digitale Agenda der Bundesregierung, sieht aber kurzfristigen Handlungsbedarf zur Entwicklung konkreter Maßnahmen." Schließlich schreibt Annett Meiritz im Spiegel unter der Überschrift " Internet-Agenda der Bundesregierung: Drei Minister, eine Enttäuschung" folgendes: [...]

By |21. August 2014|IT- und Technologie-Recht, News|Kommentare deaktiviert für Digitale Agenda Deutschland

DAVIT News Juli 2014

Veranstaltungen in der Region DAVIT Südost 2014/2015: 13. Bayerischer IT-Rechtstag am 23. Oktober 2014 Am 23. Oktober 2014 findet im Akademischen Gesangverein, Ledererstr. 5, 80331 München der 13. Bayerische IT-Rechtstag mit dem Thema „e-commerce – reloaded“ statt. Der Bayerische IT-Rechtstag wird veranstaltet vom Bayerischen Anwaltverband in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein und der Universität Passau, Lehrstuhl für Sicherheitsrecht und Internetrecht. Dieses Jahr befasst sich der Bayerische IT Rechtstag mit folgenden Themen: Begrüßung RA Michael Dudek, Präsident des Bayerischen AnwaltVerbandes, München RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Vors. GfA DAVIT, Vizepräsidentin des DAV, Berlin  09:15 bis 10:00 Uhr | Keynote: Vom e-commerce zum digitalen Business Prof. Dr. Thomas Riehm, Universität Passau, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Privatrecht, Zivilverfahrensrecht und Rechtstheorie, Passau  10:00 bis 10:45 Uhr | Die Verbraucherschutzrichtlinie und ihre Umsetzung in Deutschland RAin Dr. Christiane Bierekoven, Rödl & Partner, Nürnberg  10:45 bis 11:15 Uhr: Kaffeepause  11:15 bis 12:00 Uhr | Apps als Sonderform des mobile commerce (VermarktungsApps, in-App Verkäufe) RAin Dr. Isabell Conrad, SSW, München  12:00 bis 12:45 Uhr | Screen Scraping – ein Januskopf für den e-commerce RAin Mina Kianfar, Noerr LLP, München  12:45 bis 13:45 Uhr: Mittagspause [Catering gesponsert von OSE Organisation pro Software Escrow]  13:45 bis 14:30 Uhr | Datenschutz und e-commerce (Hinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden zur werblichen Nutzung von Daten) Thomas Kranig, Präsident des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht  14:30 bis 15:15 Uhr | Neues zur Datenschutzgrundverordnung Thomas Zerdick LL.M., Bereichsleiter Datenschutzreform, Brüssel Dr. Horst Heberlein, Brüssel beide Europäische Kommission, GD Justiz Referat C.3 Schutz personenbezogener Daten  15:15 bis 15:45 Uhr: Kaffeepause  15:45 bis 16:30 Uhr | Persönlichkeitsrechtliche Verantwortlichkeit von Suchmaschinen Disputation zwischen RA Jörg Wimmers, Taylor Wessing, Hamburg und RAin Tanja Irion, Irion Kanzlei für Medienrecht, Hamburg  16:30 bis 17:15 Uhr [...]

By |17. Juli 2014|davit Bayern, Veröffentlichungen|Kommentare deaktiviert für DAVIT News Juli 2014

Vortrag: Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation

Freiheit gestalten: Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation Vortrag von RA Kast zum DAT 2014 in Stuttgart   Der Vortrag "Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation" stellt zunächst die „Risiken“ für die Sicherheit von Kommunikation dar. Aufgrund dieser Risiken ist die Freiheit sicher zu kommunizieren kein Automatismus, sondern eine Aufgabe, die jeder individuell angehen und lösen muss. Geeignetes Instrument für die Freiheit, sicher zu kommunizieren, sind derzeit Verschlüsselungsmechanismen, die immer noch die einfachste Möglichkeit darstellen, sichere Kommunikation zu erreichen. Allerdings ist es so, dass über das Thema Verschlüsselung nur oberflächlich, vereinfacht oder schematisiert berichtet und diskutiert wird, ohne die Grundlagen von Verschlüsselung zu verstehen und daher auch ohne die Risiken zu verstehen, die auch eine technisch gute Verschlüsselung birgt[1]. Denn Technik und Schlüssellängen sind nicht alles. Daher stellt der Vortrag dann die technischen Grundlagen von Verschlüsselung umfassend dar und geht dabei auch auf die wesentlichen Grundprinzipien der Verschlüsselung ein, die maßgeblich für die Frage der Sicherheit der gewählten Verschlüsselung sind. Interessant ist dabei, dass die Grundlagen moderner Verschlüsselungstechnologien relativ alt sind und bis heute – wenn auch in modernisierter Form – Gültigkeit haben. Beispiele der Methoden und Anwendung von Verschlüsselung (Stromverschlüsselung, Blockverschlüsselung, Asymmetrische Verschlüsselung und Homomorphe Verschlüsselungsverfahren) geben dann eine Übersicht über die Anwendungsbereiche sowie die Besonderheiten der jeweiligen Art der Verschlüsselungsmethode. Der Vortrag schließt dann mit dem Stichwort „Verschlüsselung als Freiheit“, das an folgenden Beispielen dargestellt wird. o      Der Anwalt, das „Netz“ und § 203 StGB o      Verschlüsselung als Datenschutz? An diesen beiden Beispielen wird deutlich, dass – gerade im Hinblick auf die Einbindung moderner Technologien der Kommunikation in die Anwaltskanzlei – Verschlüsselung ein Baustein sein kann, der dem Anwalt eine moderne, zeitgerechte und mandantenorientierte Kommunikation ermöglicht. [1] Eine vertiefte Darstellung der Grundlagen von [...]

By |14. Juli 2014|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Vortrag: Verschlüsselung als Freiheit in der Kommunikation

Recht der Daten und Datenbanken im Unternehmen

Mitarbeit mit dem Kapitel "Verschlüsselung" in „Recht der Daten und Datenbanken im Unternehmen“ herausgegeben von RA Isabell Conrad und RA Dr. Malte Grützmacher Otto Schmidt Verlag 2014

By |8. April 2014|IT- und Technologie-Recht, Veröffentlichungen|Kommentare deaktiviert für Recht der Daten und Datenbanken im Unternehmen

DAVIT @ CeBIT: Vortrag zu Verschlüsselung am 11.03.2014

Auf der CeBIT vom 10. bis 14.03.2014 ist die DAVIT als Kooperationspartner der T-Systems vertreten. Insbesondere halten verschiedene DAVIT Mitglieder Vorträge im Forum Public Sector Parc in Halle 7. Programmübersicht der davit-Vorträge während der CeBIT: 10.03.14 14:30 Uhr RA Dr. Thomas Lapp, Frankfurt Securityanforderungen in 2014 RA Christian Welkenbach Elektronische Gerichtskommunikation - Update 11.03.14 15:00 Uhr RA Christian Kast, München  Verschlüsselung 12.03.14 12:00 Uhr RA Karsten Bartels, Berlin Cloud 13.03.14 11.00 Uhr RA Paul C. Johannes, LL.M., Kassel Chancen und Risiken von eID und De-Mail im e-Government und elektronischen Rechtsverkehr 14.03.14 12:00 Uhr RA Marcus Beckmann Cloud Computing nach dem NSA-Skandal, Prism & Co. Was Unternehmen aus rechtlicher Sicht beachten müssen. RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff Anwaltschaft und Cloud

By |9. März 2014|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für DAVIT @ CeBIT: Vortrag zu Verschlüsselung am 11.03.2014

Entscheidung des BGH Oracle ./. UsedSoft II (Begründung)

Wie schon mit der kurzen Mitteilung im Juli 2013 mitgeteilt, hatte der BGH in dem Rechtsstreit Oracle ./. UsedSoft am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 - UsedSoft II) eine Entscheidung getroffen, deren Begründung nunmehr vorliegt. Nachstehend finden sie eine Darstellung der Tenorierungen sowie der wesentlichen Entscheidungsgründe: Tenorierung zu 1: Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt,sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach der Entscheidung folgendes voraus: dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen; dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat,die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen; dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind; dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.  Tenorierung zu 2: Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs.1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf,trägt die Darlegungs - und Beweislast [...]

Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht – § 371a Abs. 2 ZPO

Da zunächst keine Änderung von § 371a ZPO im Hinblick auf das DE-Mail Gesetz gab, war die Frage der Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht bisher nicht geklärt. Dementsprechend hat der Bericht der Bundesregierung nach Artikel 5 De-Mail-Gesetz zunächst folgendes festgestellt: Um für eine De-Mail, die von einem De-Mail-Konto einer natürlichen Person versendet wurde, die gleichen Beweiswirkungen zu schaffen, wie für ein qualifiziert elektronisch signiertes Dokument, müsste § 371a ZPO entsprechend erweitert werden. Allerdings könnte immer nur der gesamten De-Mail diese Beweiswirkung beigelegt werden, nicht auch den einzelnen darin enthaltenen Dokumenten. Denn nur anhand der gesamten De-Mail und der ihr beigefügten Metadaten kann der Erklärende identifiziert und festgestellt werden, dass die Erklärung authentisch ist. Entsprechend diesem Bericht der Bundesregierung ist nunmehr mit Gesetz vom 10.10.2013 (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BGBL I 2013/62, 3786) unter anderem eine Änderung des § 371a ZPO mit Inkraftreten zum 1. Juli 2014 dahingehend erfolgt, dass zunächst im Hinblick auf die Beweiskraft bezüglich des Absenders von DE-Mail folgender § 371a Abs. 2 ZPO neu aufgenommen wurde: Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail- Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß §5Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde. Diese Regelung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft Damit hat der Gesetzgeber jedoch nur eine Regelung dazu aufgenommen, in wie weit die DE-Mail bezüglich der Absendereigenschaft formelle Beweiskraft entfaltet, jedoch die übrigen Aspekte ungeregelt gelassen. Denn bezüglich des Inhaltes der [...]

By |25. Oktober 2013|Fachbeiträge, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Beweiskraft von DE-Mail vor Gericht – § 371a Abs. 2 ZPO