Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG, Vorbeschäftigung – Ausbildung

Sachgrundlose Befristung nach TzBfG Gemäß § 14 Absatz 2 TzBfG besteht die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis, ohne Sachgrund für die Dauer von bis zu zwei Jahren (und insgesamt von bis zu 4 Arbeitsverträgen) ohne Sachgrund zu befristen mit der Folge das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung nach Ablauf der Befristung auslaufen zu lassen. Dies gilt jedoch nur für Neueinstellungen. Die bisherige Rechtsprechung legte eine Neueinstellung sehr weit aus, was dazu führte, dass auch lange zurückliegende Beschäftigungen berücksichtigt werden mussten, mit der Folge, dass bei Nichtbeachtung, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden wäre. Vorbeschäftigung Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.04.2011, AZ.: 7 AZR 716/09 entschieden, dass sachgrundlos befristete Arbeitsverträge auch mit einem Mitarbeiter abgeschlossen werden können, der schon früher beschäftigt wurde. Das frühere Arbeitsverhältnis muss allerdings mindestens drei Jahre zurück liegen. Arbeitsverhältnisse mit dem Mitarbeiter, die vor dem Drei-Jahres-Zeitraum liegen, bleiben somit bei der Frage der sachgrundlosen Befristung unberücksichtigt. Befristung nach einer Ausbildung Als Ergänzung zu dem zuvor besprochenem Urteil ist auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.09.2011, Az.: 7 AZR 375/10 hinweisen. Hintergrund dieser gerichtlichen Entscheidung war die Frage, ob eine sachgrundlose Befristung auch nach einem Ausbildungsverhältnis möglich ist. Geurteilt musste demnach darüber werden, ob ein Ausbildungsverhältnis mit einem Arbeitsverhältnis hinsichtlich einer sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit vergleichbar ist. Mit Urteil vom 21.09.2011 bestätigte das Bundesarbeitsgericht, dass ein Berufsausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung ist. Daraus folgt, dass bei Übernahme eines Auszubildenden zunächst, bis maximal zwei Jahre, ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund geschlossen werden kann.

By |25. Oktober 2013|Arbeitsrecht|Kommentare deaktiviert für Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG, Vorbeschäftigung – Ausbildung

Pressemeldung Entscheidung des BGH UsedSoft II

In der Sache Oracle vs. UsedSoft hat der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2013 (I ZR 129/08 - UsedSoft II) nunmehr eine Entscheidung getroffen und die Sache an das Berufungsgericht zur Sachaufklärung zurückverwiesen. Aus dem Text der Pressemeldung ergibt sich folgendes: "Aus der Entscheidung des Europäische Gerichtshof geht - so der Bundesgerichtshof weiter - hervor, dass der Erwerber einer "gebrauchten" Softwarelizenz als "rechtmäßiger Erwerber" einer Programmkopie anzusehen ist, der von dem Vervielfältigungsrecht Gebrauch machen darf, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist. Dabei setzt ein Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie nicht voraus, dass die Beklagte ihren Kunden einen Datenträger mit einer "erschöpften" Kopie des Computerprogramms übergibt. Vielmehr kann ein solcher Weiterverkauf auch dann vorliegen, wenn der Kunde die ihm von der Beklagten verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers ist nach der Entscheidung des Europäische Gerichtshof allerdings von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig. Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses nach entsprechendem Vortrag der Parteien prüfen kann, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind." Sobald der Text des Urteils vorliegt, werde ich weiter berichten.

Leistungsschutzrecht im Bundesrat

In der 908. Sitzung des Bundesrates ist nunmehr unter Top 16 die Beschlussfassung über das Leistungsschutzrecht angesetzt. Die Beschlussvorlage sieht nur eine unwesentliche Änderung für den neuen § 87f Absatz 1 Satz 1 vor, der nunmehr - entsprechend dem Vorschlag des Rechtsausschusses - wie folgt lauten soll: Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlichzugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ergänzend gibt es einen Antrag der Länder Hamburg und Baden-Württemberg, der unter anderem folgendes fordert: Der Bundesrat erwartet, dass eine neue Bundesregierung nach dem 22. September dieses Jahres einen Vorschlag zur Novellierung des jetzt vom Deutschen Bundestag beschlossenen und gemessen an den genannten Kriterien unzureichenden Gesetzes vorlegen wird. Der Antrag des Landes Schleswig-Holstein richtet sich dagegen auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Damit ist davon auszugehen, dass der Antrag gemäß der Beschlussvorlage angenommen wird. Erste Pressestimmen titeln - wie hier bei Spiegel Online: Umstrittenes Internetgesetz: Bundesrat winkt Leistungsschutzrecht durch - Die SPD findet das Gesetz schlecht, unternimmt aber lieber nichts dagegen: Der Bundesrat hat zum umstrittenen Leistungsschutzrecht nur eine Stellungnahme beschlossen, das Gesetz wird nun in Kraft treten. Der von den Sozialdemokraten angekündigte Widerstand blieb aus. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung von Spiegel Online, wie aus Sicht der Herausgeber auch künftig der Umgang mit Zitaten gewünscht und erlaubt wird: Der Bundesrat hat am Freitag das bereits beschlossene Leistungsschutzrecht nicht aufgehalten. Der Gesetzestext lässt Fragen offen, die nun für Rechtsunsicherheit unter Bloggern und Website-Betreibern sorgen. Mehrere Publikationen haben bereits klargemacht, wozu sie das Leistungsschutzrecht künftig nicht nutzen wollen, zum Beispiel Heise und Golem. SPIEGEL ONLINE hat sich bereits im Juni 2012 dazu geäußert. Aufgrund der anhaltenden [...]

By |22. März 2013|News, Urheber- und Verlagsrecht|Kommentare deaktiviert für Leistungsschutzrecht im Bundesrat

DAVIT Bayern Netzwerktreffen November 2012

Netzwerktreffen „Cloud Update“ am 20.11.2012 Das nächste Netzwerktreffen der DAVIT Gebietsgruppe Südost findet am 20. November 2012, 19:00 Uhr im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Das Netzwerktreffen startet mit einem Kurzvortrag „Cloud“, mit dem ich einen kurzen Bericht vom Jahreskongress „Trusted Cloud“ Anfang November in Berlin geben werde. Danach gibt es zur Diskussion wie immer Brezen und Bier :-). Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der DAVIT Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen. Gerne sind die Treffen weiterhin auch für Nichtmitglieder offen, die ein Interesse an der Arbeit der DAVIT haben und auch für die Sachverständigen, deren technisch geprägte Gesprächsbeiträge die Teilnehmer auch in Zukunft nicht missen möchten. Es wird um Anmeldung bis zum 16.11.2012 unter kast@anwaltscontor.de oder mit nachstehendem Kontaktformular gebeten. Bitte geben Sie mir auch kurz Bescheid, falls Sie trotz Anmeldung doch nicht kommen können.

By |4. November 2012|davit Bayern, Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für DAVIT Bayern Netzwerktreffen November 2012

DAVIT Bayern News November 2012

Veranstaltungen in der Region DAVIT Südost: Netzwerktreffen „Cloud Update“ am 20.11.2012 Das nächste Netzwerktreffen der DAVIT Gebietsgruppe Südost findet am 20. November 2012, 19:00 Uhr im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Das Netzwerktreffen startet mit einem Kurzvortrag „Cloud“, mit dem ich einen kurzen Bericht vom Jahreskongress „Trusted Cloud“ Anfang November in Berlin geben werde. Danach gibt es zur Diskussion wie immer Brezen und Bier :-). Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der DAVIT Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen. Es wird um Anmeldung bis zum 16.11.2012 unter kast@anwaltscontor.de gebeten. Gerne sind die Treffen weiterhin auch für Nichtmitglieder offen, die ein Interesse an der Arbeit der DAVIT haben und auch für die Sachverständigen, deren technisch geprägte Gesprächsbeiträge die Teilnehmer auch in Zukunft nicht missen möchten. 8. OSE Symposion am 25.01.2013 Traditionell am letzten Freitag im Januar findet am 25.01.2013, ab 9.00 Uhr das nunmehr 8. OSE Symposion im Haus der bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München statt. Die OSE hat wieder ein spannendes Programm für die Teilnehmer unter dem Thema „Escrow und Softwareüberlassung 2.0“ zusammengestellt: Thematische Einführung – Softwarerechte im Umbruch, RA Prof. Dr. Jochen Schneider (SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) Key Note: Die wichtigsten Impulse aus der EuGH-Entscheidung zum Gebrauchtsoftwarehandel – Auswirkungen auf Urheber- und Vertragsrecht, Prof. Dr. Thomas Hoeren (Universität Münster) Generelle Auswirkung der EuGH-Entscheidung Moderator: RA Jürgen Beckers (Rechtsanwälte BDH, Darmstadt) Auswirkungen im Bereich Videogames, RA Dr. Alexander R. Klett (ReedSmith LLP, München) Software Gebrauchthandel nach EuGH – die Händlerperspektive, Axel Susen (Susen Software GmbH, Herzogenrath) Neue Impulse von BGH und EuGH, Dr. Horst Meyer (Infineon Technologies AG) Lizenzen in der Insolvenz Moderator: RA Dr. Axel Czarnetzki (Görg Partnerschaft von Rechtsanwälten, München) Wettlauf um [...]

By |2. November 2012|davit Bayern|Kommentare deaktiviert für DAVIT Bayern News November 2012

Gebrauchtsoftware – Entscheidung des EuGH in Sachen UsedSoft vs. Oracle

Der Europäische Gerichtshof hat mit Entscheidung der Grossen Kammer in der Rechtssache C‑128/11 am 03.07.2012 in Sachen UsedSoft vs. Oracle folgende Feststellungen getroffen: Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen ist dahin auszulegen, dass das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms erschöpft ist, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat.  Die Art. 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind dahin auszulegen, dass sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie berufen können und somit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen sind, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen, wenn der Weiterverkauf dieser Lizenz mit dem Weiterverkauf einer von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist und die Lizenz dem Ersterwerber ursprünglich vom Rechtsinhaber ohne zeitliche Begrenzung und gegen Zahlung eines Entgelts überlassen wurde, das es diesem ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen. Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier: http://curia.europa.eu Im Wesentlichen stützt der EuGH seine Feststellungen auf folgende Grunderwägungen: Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 sowohl körperliche als auch nichtkörperliche Programmkopien und somit auch Kopien von Computerprogrammen betrifft, die bei [...]

By |3. Juli 2012|IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Gebrauchtsoftware – Entscheidung des EuGH in Sachen UsedSoft vs. Oracle

DAVIT Bayern News Juni/Juli 2012

Veranstaltungen in der Region DAVIT Südost: 11.Bayerischer IT Rechtstag Die Tradition des „ältesten“ IT Rechtstages lebt nicht nur fort, sondern er ist so modern und am Puls der Rechtsentwicklung wie eh und je. So findet der nunmehr 11. Bayerische IT Rechtstag dieses Jahr am Donnerstag, 18. Oktober 2012: 9:00 bis 18:00 Uhr – im Akademischen Gesangverein, Ledererstr. 5 in München, veranstaltet vom Bayerischen Anwaltverband in Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft Informationstechnologie im Deutschen Anwaltverein und der Universität Passau, Lehrstuhl für Sicherheitsrecht und Internetrecht, statt. Die Veranstaltung, für die bis 7 Fortbildungsstunden nach § 15 FAO möglich sind, steht unter dem Titel „Social Commerce“ und umfasst folgende Vorträge: Die neue EU-Datenschutzverordnung (RA Dr. Robert Selk LL.M., S-S-H Rechtsanwälte, München) Rechtliche Rahmenbedingungen für Werbung in sozialen Netzwerken (RA Bernhard von Sonnleithner, LL.M., Noerr LLP, München) Fernabsatz bei Social Media und Internetportalen (RA Philipp Schröder, LL.M., Härting Rechtsanwälte, Berlin) Funktion und Funktionalitäten von sozialen Netzwerken (N.N.) Geschäftsmodelle für Social Commerce-Anbieter (Prof. Dr. Peter Buxmann, Technische Universität Darmstadt, Lehrstuhl für Information Systems / Wirtschaftsinformatik) Stiftung Datenschutz Leipzig (RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Kanzlei Auer, Berlin) Kultur im Sozialen Netz (Prof. Dr. Dirk Heckmann, Universität Passau, Lehrstuhl f. Sicherheits- und Internetrecht) BYOD – aktuelle rechtliche Fragestellungen (RAin Isabell Conrad, SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München) Share This - geteilte oder gemeinsame Verantwortung für Datenschutzkonformität in sozialen Netzwerken? (RA Dr. Flemming Moos, Norton Rose Germany LLP, Hamburg) Der Bayerische IT Rechtstag schließt dann wieder mit einer Podiumsdiskussion unter der bewährten Leitung von RA Prof. Dr. Peter Bräutigam, Noerr LLP, München.   2. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht Der „Münchner Fachanwaltstag IT-Recht“ wurde in einer der vielen Pausen des 11. Fachanwaltslehrgangs in München geboren. Die Idee war, die entstandenen Kontakte zu pflegen, zu vertiefen und weitere Spezialisten [...]

By |22. Juni 2012|davit Bayern|Kommentare deaktiviert für DAVIT Bayern News Juni/Juli 2012

Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Am 13.06.2012 ist durch das des Bundesministeriums der Justiz der "Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes" als Referentenentwurf an verschiedene andere Ministerien zur Stellungnahme versandt. Durch den Gesetzentwurf soll sichergestellt werden, dass "Presseverlage im Online-Bereich nicht schlechtergestellt sind als andere Werkvermittler. Um den Schutz von Presseerzeugnissen im Internet zu verbessern, soll ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage eingeführt werden." In dem Entwurf werden folgende Änderungen des Urhebergesetzes vorgeschlagen: "Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Presseverlage können somit auch die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und gewerbliche Nutzer müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit." Im Rahmen einer ersten Einschätzung ist festzuhalten, dass also das neue Leistungsschutzrecht den Presseverlagen ein eigenes, originäres und vom Autor unabhängiges Nutzungsrecht einräumt, nämlich das Recht über die öffentliche Zugänglichmachung zu bestimmen. Abgeleitet davon kann der Presseverlag, räumt er dieses Recht ganz oder teilweise Dritten ein, eine Gebühr für die Nutzung verlangen. Das Nutzungsrecht ist dabei auf ein Jahr ab dem Tag der Veröffentlichung zeitlich beschränkt. Interessant ist auch, dass der Referentenentwurf eine Definition des Presseerzeugnisses enthält: "Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen." Es ist und wird spannend, wie die beteiligten Kreise den Entwurf aufnehmen werden, denn sicherlich ist der Entwurf ein weiterer Mosaikstein in dem Spannungsfeld von "Freiheit versus Freibier" also Freiheit der Information und wirtschaftlichem Schutz der [...]

By |15. Juni 2012|Fachbeiträge, Urheber- und Verlagsrecht|Kommentare deaktiviert für Leistungsschutzrecht für Presseverlage

E-Books, Downloads, DRM Systeme und Datenschutz

Die Nutzung von E-Books ist in den letzten Jahren – gerade auch in USA – den „Kinderschuhen“ entwachsen. So erwarben in Indien, Australien, Großbritannien und der USA jeweils mehr als 20 Prozent der befragten Konsumenten in den letzten sechs Monaten vor der zugrundeliegenden Bowker-Umfrage E-Books. In Deutschland beträgt dieser Wert aktuell 13 Prozent. Diese weite Verbreitung des E-Books wirft dabei verschiedene juristische Fragen auf, die sich teilweise von den ähnlichen Fragen im Bereich beispielsweise des Software- oder Musikdownloads unterscheiden, teilweise ähnlich sind. Auf dem 63. Deutscher Anwaltstag in München der dem Thema "Kunst und Anwaltschaft im Netz" gewidmet war, wurde das Thema "E-Books, Downloads, DRM Systeme und Datenschutz" am 14. Juni 2012 in einem Vortrag von Rechtsanwalt Christian R. Kast näher beleuchtet. Neben dem Vortrag gibt es auch eine Textzusammenfassung:

By |15. Juni 2012|davit Bayern, Fachbeiträge, Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für E-Books, Downloads, DRM Systeme und Datenschutz

Fussball – Anwalt – Fair Play

Was haben Anwälte und Fussball gemeinsam? Foul ist, wenn der Schiedsrichter pfeift – das gilt zumindest auf dem Platz. Die bösesten Fouls passieren aber außerhalb des Spielfeldes. Hier ist es unsere Aufgabe als Anwältinnen und Anwälte, für Fair Play zu sorgen. Der Deutsche Anwaltverein hat in seiner neuesten Werbekampagne dieses Thema witzig aufgenommen, sehen Sie selbst: httpv://www.youtube.com/watch?v=WdHPhKOxta0

By |9. Juni 2012|davit Bayern|Kommentare deaktiviert für Fussball – Anwalt – Fair Play