Gesetz zu Kostenfallen im Internet

Durch das am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet ergeben sich einige Änderungen im Fernabsatz zum 01.08.2012. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - BMELV - sieht diese Neuregelung in seiner entsprechenden Pressemeldung als "Meilenstein im Kampf gegen Abzocke im Internet". Im Wesentlichen enthält das Gesetz folgende Neuregelungen mit Auswirkungen auf die juristische und technische Ausgestaltung von Webseiten im Bereich des Fernabsatzes: Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Pflichtinformationen nach EGBGB unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Der Unternehmer hat dabei die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Werden diese Verpflichtungen nicht oder nicht so eingehalten, kommt kein Vertrag zustande. Es wird empfohlen, alle Webseiten im Bereich des Fernabsatzes entsprechend zu überprüfen.

By |18. Mai 2012|IT- und Technologie-Recht, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Gesetz zu Kostenfallen im Internet

DAVIT Bayern News April/Mai 2012

Veranstaltungen in der Region DAVIT Südost: 2. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht – Save the Date Der „Münchner Fachanwaltstag IT-Recht“ wurde in einer der vielen Pausen des 11. Fachanwaltslehrgangs in München geboren. Die Idee war, die entstandenen Kontakte zu pflegen, zu vertiefen und weitere Spezialisten kennenzulernen. Da die in 2011 durchgeführte erste Veranstaltung von den Teilnehmern gut aufgenommen wurde, wird in 2012 der 2. Münchner Fachanwaltstag IT-Recht am 19. Oktober 2012, von 09:30 Uhr bis 18:30 Uhr wieder in der Panorama-Lounge München, Prinzregentenstr. 22, 80538 München stattfinden. Programm und nähere Informationen finden Sie unter http://www.it-fachanwaltstage.de Hinweise zur Meldung lokaler Veranstaltungen von DAVIT Mitgliedern Als Regionalbeauftragte sind wir für Hinweise von DAVIT Mitgliedern dankbar, wenn diese selbst Veranstaltungen durchführen oder von Veranstaltungen wissen, die für DAVIT Mitglieder in der Region interessant und zugänglich sind. Melden Sie sich also gerne (und rechtzeitig) beim Regionalbeauftragten, falls Sie eine solche Veranstaltung planen. Wir nehmen dann gerne einen Hinweis im Newsletter auf.   Nachlese Netzwerktreffen DAVIT Südost Februar 2012 Thema des Netzwerktreffens der DAVIT Gebietsgruppe Südost vom 29. Februar 2012 war der vom Bundesjustizministerium der Justiz am 18.1.2012 vorgestellte Diskussionsentwurf zu der Einfügung eines § 108a InsO – Schuldner als Lizenzgeber. Da die Stellungnahmefrist zum Entwurf verstrichen ist, liegen nunmehr verschiedene Stellungnahmen von Verbänden vor. Eine Übersicht über den Entwurf, die Stellungnahmen und das weitere Verfahren finden Sie als Nachlese zum Netzwerktreffen unter http://www.108a-inso.de.

By |16. April 2012|davit Bayern|Kommentare deaktiviert für DAVIT Bayern News April/Mai 2012

§ 108a InsO-E – Die Stellungnahmen

In der Praxis wird immer wieder die Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen diskutiert und Möglichkeiten erwogen, wie hier Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Ähnlich wie schon der Entwurf 2007 hat auch der Entwurf des § 108a InsO-E 2012 unterschiedliche Reaktionen der betroffenen Kreise ausgelöst. In den verschiedenen Stellungnahmen reicht die Bandbreite von uneingeschränkter Zustimmung bis zu konstruktiver Kritik, wobei bei Auswertung der aktuellen Stellungnahmen zwei "Lager " zu erkennen sind. Einerseits die insolvenzrechtlich geprägten Stellungnahmen, die die Struktur des § 108a InsO-E 2012 begrüssen, da er sich in das System der Insolvenzordnung einpasse und ein gutes Instrument zur Sicherung der Interessen der Masse und der Gläubiger sei. Andererseits die urheberrechtlich geprägten Stellungnahmen, die - übereinstimmend mit Teilen der aktuellen Rechtsprechung - von einem Forbestand der "Lizenz" in der Insolvenz ausgehen und daher das im Entwurf des § 108a InsO-E 2012 vorgesehene Wahlrecht des Involvenzverwalters über den Fortbestand der Lizenz für problematisch halten. Folgende Stellungnahmen sind derzeit (Stand 03.04.2012) im Internet veröffentlicht: Stellungnahme der DGRI, Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. vom 14.03.2012 Stellungnahme der OSE, Organisation pro Software Escrow e.V. vom 15.03.2012 Stellungnahme des BDI, Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. vom 16.03.2012 Stellungnahme der GRUR, Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. vom 12.03.2012 Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Stellungnahme des Insolvenzrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereines vom 15.03.2012 Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises zum Entwurf eines Gesetzes zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), Insolvenrechtsausschuss zum Referentenentwurf Darüber hinaus führt die CR den Verfahrensstand auf und es ist in ZIP 2012, 545 ein Beitrag von Klaus Wimmer "Neue Reformüberlegungen zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen" erschienen. Eine Analyse der einzelnen Diskussionspunkte wird in einem gesonderten Beitrag erscheinen.    

By |3. April 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für § 108a InsO-E – Die Stellungnahmen

Compliance und Mitarbeitermails

Die Aufbewahrung und damit Archivierung der Korrespondenz im Unternehmen ist nicht nur aus steuerlichen sondern auch aus handelsrechtlichen Gesichtspunkten vorgeschrieben. Ist aber die automatische Archivierung aller im Unternehmen anfallenden Daten die Lösung? Nicht, wenn der Unternehmer nicht auf das E-Mail-Verhalten seiner Mitarbeiter achtet, denn hier können unerkannte Probleme schlummern. Die Zeit, in der die Korrespondenz in Unternehmen immer auf Papier vorlag oder gar noch mit Durchschlagpapier die Kopien für das eigene Archiv hergestellt und dann in langen Ordnerreihen abgelegt wurden, sind in vielen Unternehmen zumindest teilweise vorbei. E-Mails und die Nutzung anderer elektronischer Kommunikationsmittel gehören nunmehr bereits seit Jahren zum Arbeitsalltag der Mitarbeiter. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und mit Beginn des Jahres 2007 durch die Aufnahme der Worte „gleichviel welcher Form“ in das Handelsgesetzbuch (HGB) klargestellt, dass ein Handelsbrief nicht mehr nur ein Brief oder sein Durchschlag auf Papier ist, sondern jede menschenlesbare, schriftliche Form der Unternehmenskommunikation, soweit sie sich auf den Betrieb des Unternehmens bezieht. Dabei gilt nach dem HGB eine gesetzliche Vermutung, dass jede geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens und seiner Mitarbeiter auch auf den Betrieb des Unternehmens bezogen ist. Diese Regelungen sind dabei die Grundlage für die im HGB geregelten Aufbewahrungspflichten für Handelsbriefe. Um diesen Aufbewahrungspflichten nachzukommen, sind viele Unternehmen im Bereich der elektronischen Archivierung dazu übergegangen, jedes elektronische Dokument in Archiven aufzubewahren. Im Bereich der E-Mail geschieht dies häufig – um den gesetzlichen Anforderungen an die Archivierung (Compliant Archiving) zu genügen – durch Anfertigung einer elektronischen Archivkopie, oft bevor die E-Mail ihren Empfänger erreicht. Doch eines wird dabei fast immer vergessen, es werden nicht nur beruflich bedinge E-Mails von Mitarbeitern versandt: Zwar wird die Nutzung elektronischer Kommunikation oft durch die berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters bedingt sein, aber auch die private [...]

By |11. März 2012|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Compliance und Mitarbeitermails

E-Mail Nutzung durch Mitarbeiter

Das Verhalten der Mitarbeiter in Bezug auf die E-Mail Nutzung ist in der Praxis dadurch geprägt, dass E-Mail Nutzung und Internetnutzung zum Arbeitsalltag der Mitarbeiter gehören, ja sogar der Arbeitsalltag ohne diese Medien nicht mehr vorstellbar ist. Dennoch zeigen nicht nur die regelmäßigen Virenwellen, dass das Mitarbeiterverhalten im Hinblick auf die Sicherheit des Unternehmens meist ungenügend ausgeprägt ist; so werden E-Mails auch zweifelhafter Herkunft einfach geöffnet oder Downloads aus dem Internet vorgenommen, ohne auf die Risiken zu achten. Auch stellt sich ein großes Problem, wenn ein Mitarbeiter aus einem Unternehmen ausscheidet, seine E-Mail Adresse vorher aber auch für private Zwecke verwendet hat. Das Unternehmen steckt dann in dem Spannungsfeld zwischen dem Postgeheimnis, das auf private E-Mails Anwendung findet und zunächst das Lesen solcher E-Mails durch das Unternehmen verbietet, und dem berechtigten Interesse des Unternehmens, die beruflichen E-Mails des Mitarbeiters zu empfangen, damit die beruflichen Kontakte und Projekte des ausscheidenden Mitarbeiters durch seinen Nachfolger oder Vorgesetzten weiterhin genutzt und gepflegt werden können. Denn häufig ist es – wird eine E-Mailadresse sowohl für private als auch berufliche Zwecke genutzt – kaum möglich, zwischen beiden Mailarten zu unterscheiden. Eine Möglichkeit ist, E-Mail und Internetnutzung zu untersagen oder stark einzuschränken; aber abgesehen davon, dass solche Regelungen ohne begleitende Maßnahmen kaum zu kontrollieren sind und auch den Arbeitsalltag möglicher Weise einschränken, ist durch solche Maßnahmen allein ein ausreichendes Schutzniveau kaum zu erreichen. Zweckmäßig ist es vielmehr organisatorische und technische Maßnahmen auf der Mitarbeiterebene zu kombinieren. Einerseits sollte eine betriebliche Regulierung der Nutzung von E-Mails, Internet und Programminstallation durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag erfolgen. Andererseits sind technische Maßnahmen wie Zugangskontrolle, Virenschutz, Firewalls, Downloadbeschränkungen sowie weitere technische Einrichtungen zu installieren und zu verwenden. Der Einsatz software-gestützter Lösungen bietet sich dabei insbesondere aus Kostengesichtspunkten [...]

By |11. März 2012|Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für E-Mail Nutzung durch Mitarbeiter

Frage nach Schwerbehinderung

Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung wurde seit Inkrafttreten des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) die Frage nach einer Schwerbehinderung nur dann als zulässig erachtet, wenn die Frage konkreten Bezug zu dem zu besetzenden Arbeitsplatz aufwies. Wurde zum Beispiel schwere körperliche Arbeit gefordert, so war eine sich auf die spezifische körperliche Belastbarkeit beziehende Frage durchaus zulässig. Darüber hinaus jedoch nicht. Stellt der Arbeitgeber die Frage trotzdem, darf der Arbeitnehmer lügen. Die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft ist für den Arbeitgeber jedoch durchaus nicht uninteressant. Zum einen ist der Arbeitgeber gegebenenfalls zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet, zum Anderen ist die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Diese kann auch nicht durch nachträgliche Einholung der Zustimmung geheilt werden. Dabei reicht es aus, wenn der Mitarbeiter nach Zustellung der Kündigung dem Arbeitgeber mitteilt, dass er schwerbehindert ist oder einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Hier hat das BAG mit seiner Entscheidung vom 16.2.2012, 6 AZR 553/10 eine Kehrtwende vollzogen. Das BAG gesteht dem Arbeitgeber nunmehr im bestehenden Arbeitsverhältnis, jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten, also nach Erwerb des Sonderkündigungsschutzes gemäß § 85 SGB IX durch den Mitarbeiter, die grundsätzliche Frage nach einer Schwerbehinderung zu. Dies gelte insbesondere im Vorfeld von Kündigungen, so das BAG, um es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob auch im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach einer Schwerbehinderung gefragt werden darf. Es kann daher momentan den Arbeitgebern nur geraten werden, die Frage nach einer Schwerbehinderung nach Ablauf der sechs Monate im bestehenden Arbeitsverhältnis zu stellen.

By |8. März 2012|Arbeitsrecht, Fachbeiträge, Praxishinweise|Kommentare deaktiviert für Frage nach Schwerbehinderung

DAVIT Netzwerktreffen 29.Februar 2012

Das nächste Netzwerktreffen der DAVIT Gebietsgruppe Bayern findet am 29. Februar 2012, 19:00 Uhr im Anwaltscontor, Lindwurmstraße 80, 80337 München (der Eingang in die Kanzlei ist Ecke Güllstrasse) statt. Die Veranstaltung richtet sich an alle Mitglieder der davit Gebietsgruppe Südost und befreundete Kollegen und ist wieder als Netzwerktreffen, das durch einen Vortrag eingeleitet wird, geplant. Es wird um Anmeldung bis zum 24.02.2012 unter kast@anwaltscontor.de gebeten. Gerne sind die Treffen weiterhin auch für Nichtmitglieder offen, die ein Interesse an der Arbeit der davit haben und auch für die Sachverständigen, deren technisch geprägte Gesprächsbeiträge die Teilnehmer auch in Zukunft nicht missen möchten. Die nächsten Termine werden auf der DAVIT Webseite bzw. der DAVIT Regionalseite und im DAVIT Newsletter jeweils vorab bekannt gegeben.

By |10. Februar 2012|davit Bayern, Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für DAVIT Netzwerktreffen 29.Februar 2012

§ 108a InsO-E – Eine unendliche Geschichte?

Die Frage, ob und wenn in welchem Umfang Lizenzen in der Insolvenz Bestand haben oder durch das Insolvenzverfahren beziehungsweise durch Erklärungen des Insolvenzverwalters enden oder beendet werden, ist bereits seit 2007 immer wieder in der Diskussion. Der ursprüngliche Entwurf und die damaligen Stellungnahmen finden Sie in folgendem Dokument zusammengestellt: Historie § 108a InsO-E 2007. Eine Zusammenfassung des Meinungsstandes sowie der Literatur zum Entwurf 2007 finden Sie auch im Beck´schen Mandatshandbuch IT Recht, § 10  Software Escrow, Rz. 119 ff. Das Bundesjustizministerium hat nunmehr am 18.1.2012 einen neuen Diskussionsentwurf zu der Einfügung eines § 108a - Schuldner als Lizenzgeber vorgestellt (Presseerklärung des BMJ vom 23.01.2012). Der Vorschlag ist insgesamt in den Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen eingebettet. Einen Auszug aus dem Referentenentwurf, der die im Hinblick auf § 108a InsO-E 2012 relevanten Passagen enthält, finden sie hier: Gesetzesvorschlag und Begründung § 108a InsO-E 2012 Länder und Verbände haben nunmehr Gelegenheit, zu dem Entwurf bis zum 16. März 2012 Stellung zu nehmen. Bei einem Vergleich der beiden Entwürfe fällt zunächst auf, dass der § 108a InsO-E 2007  davon ausging, dass grundsätzlich ein Lizenzvertrag über ein Recht am geistigen Eigentum unter Ausschluss des Wahlrechts des Insolvenzverwalters im Sinne von § 103 InsO fortbestehen sollte. Dem lag die Idee zugrunde, dass der Lizenzvertrag - ähnlich den Verträgen, die in § 108 InsO genannt sind - fortbestehen sollte, ohne dass diese dem Wahlrecht nach § 103 InsO unterliegen. § 108a InsO-E 2012 impliziert von seinem Wortlaut dagegen, dass alle bereits erteilte Lizenzen widerrufen werden können. Der Entwurf unterstellt nach Meinung einiger Kommentare des Entwurfes, dass alle Nutzungsrechte von Lizenznehmern und Sublizenznehmern mit Insolvenzeröffnung wegfielen. Diese unterschiedliche Grundauffassung, wie die [...]

By |3. Februar 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht, Lizenz- und Vertriebsrecht|Kommentare deaktiviert für § 108a InsO-E – Eine unendliche Geschichte?

Update zum 7. OSE Symposion

Aus aktuellem Anlass wird das Programm des 7. OSE Symposions am 27.01.2012 um ein kurzes Update zum Entwurf des § 108a INSO-E ergänzt, wobei wir für den Vortrag "Neuer Gesetzentwurf zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen - § 108a InsO-E" Herrn Dr. Horst Meyer (Justiziar und Leiter IP-Abteilung, Infineon Technologies AG, München) gewinnen konnten. Das aktualisierte Programm finden Sie hier: aktualisierte Agenda 7. OSE Symposion 2012  

By |26. Januar 2012|Veranstaltungen|Kommentare deaktiviert für Update zum 7. OSE Symposion

Beweiskraft von E-Mails im Zivilprozess

E-Mails mit qualifizierter digitaler Signatur Der Gesetzgeber hat bei der Berücksichtigung elektronischer Kommunikationsmittel in der Zivilprozessordnung als urkundsgleiches Beweismittel nur die gemäß § 2 Ziff. 3 SigG mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehene E-Mail gemäß § 371 a ZPO zugelassen. Die Beweisführung erfolgt dabei gemäß § 371 ZPO durch Vorlage des elektronischen Dokumentes. Anhand dieser Datei kann dann ein Sachverständiger die Authentizität der E-Mail überprüfen, soweit diese im Prozessverfahren durch den Beweisgegner angezweifelt würde. Leitlinie einer solchen Prüfung sind dabei die Daten, wie sie sich aus § 17 Abs. 2 SigG ergeben. Der gesetzliche Echtheitsanschein im Sinne des § 371a ZPO umfasst dabei nur die Echtheit der Erklärung, also ihre elektronische Ausprägung und lässt sich dabei nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstlichen Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturinhabers abgegeben worden ist. „einfache“ E-Mails Liegt keine nach Signaturgesetz signierte E-Mail vor, so ist der Anwendungsbereich des § 371a ZPO nicht eröffnet. Mangels vergleichbarer technischer Authentizität der nicht signierten E-Mail, scheidet auch eine analoge Anwendung aus, denn der Gesetzgeber hat eben der „einfachen“ E-Mail gerade nicht den erhöhten Beweiswert einer Privaturkunde eingeräumt. Auch gilt der Ausdruck einer „einfachen“ E-Mail nicht als Privaturkunde im Sinne der ZPO gilt, denn gemäß § 416 ZPO ist für die Einordnung als Privaturkunde die Unterschrift des Ausstellers erforderlich. Weiter lässt die E-Mail-Datei aus Sicht von technischen Sachverständigen nur wenige Rückschlüsse auf Authentizität von Absender, Inhalt und tatsächlichem Empfang der E-Mail zu. Jedoch ist der Ausdruck einer E-Mail auf Papier ist als Urkunde zu werten, da jede Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen Urkunde im Sinne der ZPO ist. Mangels Anwendbarkeit der §§ 415 ff. ZPO erfolgt die Beweiswürdigung einer solchen Urkunde jedoch „nur“ gemäß § 286 ZPO, ohne [...]

By |23. Januar 2012|Fachbeiträge, IT- und Technologie-Recht|Kommentare deaktiviert für Beweiskraft von E-Mails im Zivilprozess