Ähnlich wie schon der Entwurf 2007 hat auch der Entwurf des § 108a InsO-E 2012 unterschiedliche Reaktionen der betroffenen Kreise ausgelöst. In den verschiedenen Stellungnahmen reicht die Bandbreite von uneingeschränkter Zustimmung bis zu konstruktiver Kritik, wobei bei Auswertung der aktuellen Stellungnahmen zwei „Lager “ zu erkennen sind.

Einerseits die insolvenzrechtlich geprägten Stellungnahmen, die die Struktur des § 108a InsO-E 2012 begrüssen, da er sich in das System der Insolvenzordnung einpasse und ein gutes Instrument zur Sicherung der Interessen der Masse und der Gläubiger sei. Andererseits die urheberrechtlich geprägten Stellungnahmen, die – übereinstimmend mit Teilen der aktuellen Rechtsprechung – von einem Forbestand der „Lizenz“ in der Insolvenz ausgehen und daher das im Entwurf des § 108a InsO-E 2012 vorgesehene Wahlrecht des Involvenzverwalters über den Fortbestand der Lizenz für problematisch halten.

Folgende Stellungnahmen sind derzeit (Stand 03.04.2012) im Internet veröffentlicht:

Darüber hinaus führt die CR den Verfahrensstand auf und es ist in ZIP 2012, 545 ein Beitrag von Klaus Wimmer „Neue Reformüberlegungen zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzverträgen“ erschienen.

Eine Analyse der einzelnen Diskussionspunkte wird in einem gesonderten Beitrag erscheinen.